Baurecht / BGB

Grunddienstbarkeit

Der gesetzliche Inhalt der Grunddienstbarkeit wird im § 1018 BGB bestimmt. Danach kann ein Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass
  • dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder
  • auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder
  • die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt.
Als Grunddienstbarkeiten gelten beispielsweise Belegungsrechte, ggf. Abbruchrechte, Recht auf Aussichten, Fensterrechte u.a. Sie entstehen durch vorherige Einigung und sind danach in Abteilung II im Grundbuch des belasteten Grundstücks einzutragen. Dem betreffenden Eigentümer des herrschenden Grundstücks fallen praktisch die Befugnisse am dienenden Grundstück zu.
Wird ein Grundstück in Miteigentumsanteile geteilt, so bestehen die Grunddienstbarkeiten für die einzelnen Teile fort. Die Ausübung ist jedoch mit Bezug auf § 1025 BGB im Zweifel nur in der Weise zulässig, dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlich wird.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Grunddienstbarkeit"

Auszug im Originaltext aus DIN 1986-100 (2016-12)
5.4.1 Grundlagen für die Aufstellung des Entwässerungsplanes 5.4.1.1 AllgemeinesIn Abhängigkeit von der Größe des Bauobjektes und seiner Nutzung sind bei Neu- und Umbauten oder Sanierungen Entwässerungspläne aufzustellen, die auch Antragsgegenstand b...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
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