Stadtentwicklung / Bauaufsicht

Grundbuch

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register. Grundbücher sind nach Bezirken einzurichten, werden nach bestimmten Regeln geführt und können auch als Loseblattsammlung angelegt sein. Das Grundbuchamt als Behörde ist für die Führung des Grundbuchs zuständig. Für den Umgang mit dem Grundbuch gibt es strenge Vorschriften. Maßgebend dafür ist die Grundbuchordnung (GBO - neugefasst vom 25. Mai 1994 und zuletzt geändert vom 18. Juli 2017). Danach sind im Grundbuch die einzelnen Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, bestehende Eigentumsverhältnisse und Belastungen zu verzeichnen.
Erfolgt ein Grundstücksverkauf, so erfordert dies eine dingliche Einigung des Berechtigten und für den Käufer die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch. Nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses kann eine Offenlegung erfolgen.
Im § 3 Abs. 1 in der GBO wird vorgeschrieben, dass im Grundbuch für jedes Grundstück an einer eigenen Stelle ein Grundbuchblatt anzulegen ist. Es gliedert sich in mehrere Teile. Zunächst enthält es ein Bestandsverzeichnis mit Angaben über Lage, Größe und Bebauung des Grundstücks. Danach folgen 3 Abteilungen, in denen folgendes geführt wird:
  • Abteilung I: Aufführung der Namen der Eigentümer des Grundstücks und Dokumentation des Erwerbs wie z. B. durch Auflassung, Erbgang, Ehevertrag u. a.
  • Abteilung II: Aufführung der Belastungen (außer Hypotheken und Grundschulden) sowie Beschränkungen und Vormerkungen, beispielsweise Nutzungsrechte, Vorkaufsrechte, Wohnrechte, Erbbaurecht, Nießbrauchsrechte u. a.
  • Abteilung III: Ausweis der Grundschulden, Hypotheken, Rentenschulden sowie alle sich auf diese Rechte beziehenden Eintragungen und Vorbemerkungen, beispielsweise die Rangfolge der Gläubiger bei Hypotheken.
Ausgenommen von Eintragungen sind nach § 3 Abs. 2 GBO Grundstücke, die öffentlichen Zwecken dienen.
In einigen Bezirken in Deutschland befinden sich Grundbücher auch direkt bei Notariaten. Andererseits wurde in den letzten Jahren bei einigen Grundbuchämtern auch der elektronische Rechtsverkehr eingeführt. Nach § 133 GBO kann das herkömmliche Grundbuch durch ein "EDV-Grundbuch" ersetzt werden. Dann ist die Einsichtnahme über das Internet möglich. Von Vorteil ist dies für Behörden, Notare, Gerichte sowie Stellen und Personen, die zur Einsichtnahme berechtigt sind bzw. vom Eigentümer dazu ermächtigt wurden.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Grundbuch"

Auszug im Originaltext aus DIN 277-3 (2005-04)
... ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 277-3 (2005-04)
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- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 276 (2018-12)
... ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 276 (2018-12)
Änderungen 2018-12: ... ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 277-1 (2016-01)
Für die Anwendung dieses Dokuments gelten die folgenden Begriffe.3.1 Grundflächen des Bauwerks 3.1.1 Brutto-Grundfläche (BGF) Gesamtfläche aller Grundrissebenen des Bauwerks3.1.2 Konstruktions-Grundfläche (KGF) Teilfläche der Brutto-Grundfläche (BGF)...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 277-1 (2016-01)
8.1 Grundstücksfläche (GF) 8.1.1 Inhalt und AbgrenzungZur Grundstücksfläche (GF) gehören die Bebaute Fläche (BF) und die Unbebaute Fläche (UF).8.1.2 ErmittlungsregelnDie Grundstücksfläche (GF) ist aus den Abmessungen innerhalb der Grundstücksgrenzen ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 277 (2021-08)
8.1 Grundstücksfläche (GF) Die Grundstücksfläche (GF) ist aus den Abmessungen innerhalb der Grundstücksgrenzen zu ermitteln oder entsprechend dem Liegenschaftskataster oder dem Grundbuch anzugeben.Die Grundflächen des Grundstücks sind in einer horizo...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN EN 15221-6 (2011-12)
6.1 Zusätzliche TerminologieAlle nachstehend definierten Flächen werden direkt in einer horizontalen Ebene oder durch vertikale Projektion auf eine horizontale Ebene gemessen.6.1.1 Grundstücksfläche Fläche, die durch ihre Grenzen markiert ist und auf...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18304 (2019-09)
0.1.1 Gründungstiefen, Gründungsarten und Lasten sowie Konstruktion benachbarter Bauwerke.0.1.2 Art, Lage und Maße sowie Ausbildung vorhandener Baugruben.0.1.3 Art, Lage und Maße sowie Eigentümer natürlicher und künstlicher Hohlräume sowie bekannt...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18313 (2019-09)
0.1.1 Gründungstiefen, Gründungsarten und Lasten sowie Konstruktion benachbarter Bauwerke.0.1.2 Art und Beschaffenheit vorhandener Einfassungen.0.1.3 Ausbildung vorhandener Baugruben.0.1.4 Art, Lage und Maße sowie Eigentümer natürlicher und künstlich...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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