Steuern

Steuerbegünstigte Handwerkerleistungen

Die steuerliche Vergünstigung von Handwerkerleistungen gilt für Mieter von Wohnungen und für Eigentümer einer für Mietzwecke genutzten Wohnung jährlich in Höhe von 20 % der Arbeitskosten der haushaltsnahen Handwerkerleistungen, jedoch bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 € nach § 35 a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Zu den Arbeitskosten zählen auch Mietkosten für Baumaschinen und Geräte, Fahrtkosten u. a., jedoch nicht die Kosten für Stoffe bzw. Material. Die steuerbegünstigten Beträge gelten haushalts- und nicht personenbezogen.
Die Steuervergünstigung ist vom Empfänger der Handwerkerleistungen in Verbindung mit der Erklärung zur Einkommensteuer zu beantragen. Die Leistungen müssen jedoch in einem inländischen oder EU-Haushalt erbracht worden sein. Als inländischer Haushalt wird auch eine eigengenutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung angesehen.
Bei den steuerbegünstigten Leistungen handelt es sich meist um bauhandwerkliche Leistungen wie Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsleistungen. Welche Leistungen im Einzelnen noch unter die Vergünstigung fallen können, wird in einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15.2.2010 in der Anlage 1 mit Beispielen aufgeführt, auszugsweise wird darauf unter haushaltsnahen Handwerkerleistungen verwiesen.
Zieht ein Bewohner in seinen Haushalt nach einem Neu- oder Umbau ein und lässt danach Handwerkerleistungen zur Schaffung weiterer Wohn- und Nutzflächen ausführen, so sind auch diese Leistungen ebenso wie Reparaturmaßnahmen steuerlich begünstigt. Dafür muss aber der Tag des Einzugs nachweisbar sein, beispielsweise durch Umzugsrechnung oder Meldebestätigung bei der Behörde. Welche Leistungen in solchen Fällen beispielsweise in Frage kommen könnten, ist mit unter haushaltnahen Handwerkerleistungen aufgeführt.
Ausgenommen von der Vergünstigung sind jedoch alle öffentlich geförderten Handwerkerleistungen, für die zinsverbilligte Kredite oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Ausgeschlossen ist auch eine Steuerbegünstigung, wenn die Arbeitskosten für die Handwerkerleistungen zu den Betriebsausgaben oder als Werbungskosten oder als außergewöhnliche Belastungen beim Empfänger zu rechnen sind und so behandelt werden.
Das leistungsausführende Unternehmen hat eine Rechnung auszustellen. Dabei ist es nicht unmittelbar erforderlich, dass die Leistungen von einem Handwerksbetrieb ausgeführt werden, der in der Handwerksrolle eingetragen ist. Mit der Ausführung der Leistungen können auch kleine Handwerksbetriebe und beispielsweise Unternehmergesellschaften beauftragt werden.
Die Bezahlung der ausgestellten Rechnungen muss durch Überweisung erfolgen, um ggf. einer Schwarzarbeit entgegen zu wirken. Damit soll auch die Besteuerung beim Leistenden und Empfänger gewährleistet werden. Beim Leistungsempfänger werden die Arbeitskosten der Handwerkerleistung steuerlich in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie bezahlt wurden. Eine ausgestellte Rechnung beispielsweise vom Dezember, die erst im Folgejahr im Januar bezahlt wurde, kann auch erst in der Einkommensteuerklärung des Folgejahres abgesetzt bzw. geltend gemacht werden.
Werden Leistungen sowohl auf öffentlichen als auch auf privaten Grundstücken erbracht, dann sind die Leistungen vom Aussteller der Rechnung aufzuteilen. Dies ist notwendig, da Aufwendungen auf öffentlichen Grundstücken nicht steuerbegünstigt sind. An einem selbst genutzten Grundstück können mit Bezug auf § 35 a Abs. 2 EStG auch Erd- und Pflanzarbeiten steuerbegünstigt ausgeführt werden.
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