Baubetrieb/Bauunternehmen

Handwerkskarte

Ist ein Gewerbe in die Handwerksrolle einzutragen, gelten dafür die Regelungen in den §§ 6 bis 17 in der Handwerksordnung (HwO) als Neubekanntmachung vom 24.9.1998 (letzte Änderungen vom 30.6.2017). Die Eintragung erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen durch die Handwerkskammer. Über die Eintragung hat die Handwerkskammer dem Antragsteller gemäß § 10 Abs. 2 HwO eine Handwerkskarte als Bescheinigung auszustellen.
Einzutragen sind in die Handwerkskarte:
  • Name und Anschrift des Inhabers eines Betriebs eines eintragungspflichtigen bzw. zulassungspflichtigen Handwerks,
  • der Betriebssitz des Gewerbebetriebes,
  • das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk, beispielsweise Maurer, Dachdecker u. a.,
  • ggf. mehrere zu betreibende zulassungspflichtige Handwerke,
  • Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle,
  • der Name des Betriebsleiters bei juristischen Personen und Personengesellschaften und des für die technische Leitung verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafters oder des Leisters eines Nebenbetriebs.
Für die Ausstellung der Handwerkskarte kann die Handwerkskammer eine Gebühr verlangen. Die Höhe ist durch die Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde zu bestimmen.
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