Bauwirtschaft/Volkswirtschaft

Handwerkskammer

Die Handwerkskammer ist - wie auch die IHK- eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Ihr gehören an:
  • die Inhaber eines Handwerkbetriebs oder eines handwerksähnlichen Gewerbes des jeweiligen Bezirks der Handwerkskammer,
  • die Gesellen der Handwerksbetriebe bzw. Gewerbetreibenden,
  • andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung,
  • die Auszubildenden (Lehrlinge) der betreffenden Gewerbetreibenden,
  • ebenfalls auch Personen, die im Kammerbezirk selbstständig eine gewerbliche Tätigkeit ausüben und die Gesellenprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk erfolgreich abgeschlossen haben.
Die rechtlichen Grundlagen liefert die Handwerksordnung (HwO)- Neubekanntmachung vom 24.9.1998 und letzte Änderungen vom 30.6.2017 - im Teil 4, 4. Abschnitt (§§ 90 bis 116).
Als wesentliche, von der Handwerkskammer zu erfüllende Aufgaben sind anzusehen:
  • Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Handwerks und seiner Organisationen,
  • Vorschläge, Anregungen und Berichte gegenüber den Behörden zu erstatten,
  • die Handwerksrolle zu führen,
  • die Berufsausbildung im Handwerk zu regeln und hierzu Vorschriften zu erlassen,
  • Prüfungsausschüsse zu bilden, Meisterprüfungs- und Gesellenprüfungsordnungen zu erlassen,
  • technische und wirtschaftliche Fortbildung der Handwerksmeister zu fördern,
  • Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu bestellen und zu vereidigen,
  • die Einrichtungen des Handwerks, insbesondere Genossenschaften zu fördern,
  • die Formgestaltung im Handwerk zu fördern,
  • Vermittlungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten, vor allem zwischen Inhabern der Handwerksbetriebe und ihren Auftraggebern, einzurichten,
  • Maßnahmen zur Unterstützung Not leidender Handwerker und ihrer Arbeitnehmer zu treffen und zu unterstützen.
Organe der Handwerkskammer sind:
  • die Mitgliederversammlung (Vollversammlung),
  • der Vorstand und
  • die Ausschüsse.
Maßgebend dafür sind die Regelungen in der Satzung gemäß den Anforderungen in der HwO. Die zu berücksichtigende Wahlordnung ist der HwO als Anlage C beigefügt.
Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der Handwerkskammer. Gerichtlich und nach außen wird die Handwerkskammer durch den Präsidenten und Hauptgeschäftsführer nach der Satzung vertreten.
Die mit der Errichtung und Tätigkeit einer Handwerkskammer verbundenen Kosten sind von den Mitgliedern nach einem von der obersten Landesbehörde genehmigten Beitragsmaßstab zu tragen.
Bauprofessor-Redaktion
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