Baubetrieb/Bauunternehmen

Zulassungspflichtige Handwerke (Bau)

Zulassungspflichtige Handwerke (Bau)
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Zulassungspflichtige Handwerke leiten sich aus der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO) (in der Neubekanntmachung vom 24. September 1998 in BGBI. I, S.3074, nachfolgenden Änderungen und zuletzt mit dem Fünften Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften vom 9. Juni 2021 in BGBI. I, S. 1654) ab.

Merkmale der Handwerke

Nach § 1 Abs. 1 HwO ist das zulassungspflichtige Handwerk ein stehendes Gewerbe, das nur von den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften zur Ausübung gestattet wird.
Ein zulassungspflichtiges Handwerk liegt vor, wenn es:
  • in der Anlage A - Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke - zur HwO aufgeführt ist,
  • ein Gewerbe vollständig erfasst und
  • dieses Gewerbe handwerksmäßig ausgeführt wird.

Baubezogene Handwerke

Nach Anlage A (Nr. 1 bis 53) in der HwO sind im Baugewerbe folgende Bau- und Ausbaugewerbe zulassungs- und eintragungspflichtig in den Vorjahren seit 2004:
Maurer und Betonbauer(Nr. 1)
Ofen- und Luftheizungsbauer(Nr. 2)
Zimmerer(Nr. 2)
Dachdecker(Nr. 4)
Straßenbauer(Nr. 5)
Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer(Nr. 6)
Brunnenbauer(Nr. 7)
Steinmetzen und Steinbildhauer(Nr. 8)
Stuckateure(Nr. 9)
Maler und Lackierer(Nr. 10)
Gerüstbauer(Nr. 11)
Metallbauer(Nr. 13)
Klempner(Nr. 23)
Elektrotechniker(Nr. 25)
Tischler(Nr. 27)
Glaser(Nr. 39)
Seit 1. Januar 2020 sind wieder folgende Handwerke im Baugewerbe zulassungspflichtig, die vorher bis 31. Dezember 2019 noch als zulassungsfreie Handwerke in Anlage B, Abschnitt 1 der HwO geführt wurden:
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger(Nr. 42)
Werkstein- und Terrazzohersteller(Nr. 43)
Estrichleger(Nr. 44)
Parkettleger(Nr. 46)
Rollladen- und Sonnenschutztechniker(Nr. 47)
Schilder- und Lichtreklamehersteller(Nr. 51)
Raumausstatter(Nr. 52)
Aus dem o. a. Fünften Änderungsgesetz zur HwO (in Kraft seit 1. Juli 2021) leiten sich folgende Änderungen ab:
  • Das Gewerk unter Nr. 43 wurde umbenannt von vorher “Betonstein- und Terazzohersteller“ in „Werkstein- und Terazzohersteller“, Mitgliedsbetriebe erhalten hierzu eine neue Handwerkskarte mit aktualisierter Bezeichnung.
  • Das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten durch Betriebe, die nicht als Gerüstbauer (Nr. 11) in der Anlage A eingetragen (beispielsweise Maurer, Dachdecker, oft Gebäudereiniger u. a.) sind, erfordert künftig bei weiterer Anbietung solcher Leistungen die Eintragung in der Handwerksrolle, wofür für einen erfolgreichen Eintrag eine Übergangsfrist von 3 Jahren bis 30. Juni 2024 bestimmt wurde, näher erläutert unter Gerüstbaugewerbe.

Meisterpflicht für die Handwerke

Für die seit 2020 wieder einbezogenen Gewerbe ist auch erneut die Pflicht zur Ausbildung als Handwerksmeister vorgeschrieben. Bei Betriebsgründung ist künftig ein Meisterbrief oder eine gleichwertige Befähigung nachzuweisen. Als Ausnahme kann noch die Altgesellenregelung für berufserfahrene Gesellen herangezogen werden, betreffend Gesellen mit abgeschlossener Ausbildung und sechsjähriger Berufserfahrung, davon 4 Jahre in leitender Tätigkeit.
Für bereits zum Ende 2019 bestehende Handwerksbetriebe gilt aber Bestandsschutz. Ein betroffener Handwerksbetrieb kann vom Handwerker ohne Meistertitel und ohne dessen Nachholung als „Fortbestand des Betriebs“ weitergeführt werden.
Meisterbrief für Handwerksmeister von zulassungspflichtigen Handwerken (Muster)
Meisterbrief für Handwerksmeister von zulassungspflichtigen Handwerken (Muster) Bild: © f:data GmbH
Von der Handwerkskammer wird ein Verzeichnis über die Eintragungen in der Handwerksrolle zu den Gewerbebetrieben bzw. jeweiligen Handwerkern des betreffenden Kammerbezirks der zulassungspflichtigen Handwerke geführt. Erst nach Eintragung in der Handwerksrolle darf das Gewerbe selbstständig betrieben werden.
Neben den zulassungspflichtigen Handwerken werden in der HwO noch Aussagen getroffen zu:
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