Danach liegt ein zulassungspflichtiges und eintragungspflichtiges Handwerk vor, wenn es:
in der Anlage A - Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke - zur HwO aufgeführt ist,
ein Gewerbe vollständig erfasst und
dieses Gewerbe handwerksmäßig ausführt.
Spezielle Aussagen zur Handwerksrolle werden in den §§ 6 bis 17 in der HwO getroffen.
Ein zulassungspflichtiges Handwerk ist als stehendes Gewerbe nach § 1 Abs. 1 HwO nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Erst nach Eintragung in der Handwerksrolle darf das Gewerbe selbstständig betrieben werden. Eine Eintragung ggf. im Handelsregister oder die Mitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) ersetzt nicht die notwendige Eintragung in die Handwerksrolle. Nach Anlage A in der HwO sind im Baugewerbe folgende Bau- und Ausbaugewerbe zulassungs- und eintragungspflichtig in den Vorjahren seit 2004: Maurer und Betonbauer,
Ofen- und Luftheizungsbauer,
Zimmerer,
Dachdecker,
Straßenbauer,
Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer,
Brunnenbauer,
Steinmetzen und Steinbildhauer,
Stukkateure,
Maler- und Lackierer,
Gerüstbauer,
Klempner,
Elektrotechniker,
Tischler,
Glaser.
Ab 1. Januar 2020 sind wieder im Baugwerbe zulassungspflichtig:
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
Betonstein- und Terrazzo- Hersteller
Estrichleger,
Parkettleger,
Rollladen- und Sonnenschutztechniker,
Schilder- und Lichtreklamenherstellern,
Raumausstatter.
Die Neuregelung sieht für letztere Gewerbe auch wieder die Pflicht zur Ausbildung als Handwerksmeister oder von Nachweisen einer gleichwertigen Befähigung vor. Für bereits zum Ende 2019 bestehende Handwerksbetriebe gilt aber Bestandsschutz als Fortbestand des Betriebs auch ohne vorliegende Meisterprüfung. Die Handwerksrolle wird von der Handwerkskammer als Verzeichnis, in das die jeweiligen Handwerker des betreffenden Kammerbezirks eingetragen sind, geführt. Die Eintragung erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen. Mit der Änderung der HwO vom 30.6.2017 wurde die Pflicht zur Vorlage sämtlicher relevanter Dokumente zur Prüfung der Eintragung erstreckt. Verlangt die Handwerkskammer eine Eignungsprüfung, so soll sie den Abschluss innerhalb von 6 Monaten ermöglichen. Über die Eintragung in die Handwerksrolle hat die Handwerkskammer:
Ist die Eintragung in die Handwerksrolle abgelehnt worden, so kann eine neue Beantragung erst erfolgen, wenn sich die Voraussetzungen für die Ablehnung wesentlich geändert haben bzw. erst nach Ablauf eines Jahres seit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ablehnung. Wird eine Löschung beabsichtigt, so hat die Handwerkskammer dies dem Gewerbetreibenden mitzuteilen und von ihm die Handwerkskarte zurückzuverlangen.
Vor der Eintragung muss die handwerkliche Befähigung für den Betrieb des Handwerks nachgewiesen werden, z. B. eine Meisterprüfung zum Handwerksmeister oder eine gleichwertige Prüfung und Befähigung. In die Handwerksrolle können auch Ingenieure, Absolventen von Technischen Hochschulen und staatlich anerkannten Fachschulen für Technik sowie auch Personen eingetragen werden, die eine andere, der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks mindestens gleichwertige, deutsche staatliche oder anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Der Betriebsinhaber muss grundsätzlich in eigener Person die handwerkliche Befähigung nachweisen (Inhaberprinzip). Der Handwerker ist verpflichtet, seiner Kammer alle Auskünfte zu erteilen, die eine handwerkliche Zuordnung seiner Firma ermöglichen. Wird ein Handwerk ohne Eintragung in die Handwerksrolle selbstständig betrieben, so liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Sie kann mit Geldbuße belegt werden und sogar die Schließung des Betriebs zur Folge haben.
Welche Daten sowie speziell personenbezogene Daten in der Handwerksrolle gespeichert werden dürfen, wird in Anlage D der HwO bestimmt, im Einzelnen mit Aussagen bei natürlichen Personen, bei juristischen Personen, bei Personengesellschaften und handwerklichen Nebenbetrieben.
Es steht jedem zu, Auskünfte aus der Handwerksrolle zu erhalten, wenn der Auskunftssuchende ein berechtigtes Interesse darlegt. Öffentlichen Stellen sind auf Ersuchen Daten zu übermitteln, wenn die Kenntnis für die Erfüllung der handwerklichen Aufgaben erforderlich ist. Mit Bezug auf § 6 Abs. 2 der HwO ist die Datenübermittlung von Wohnanschriften des Betriebsinhabers bzw. Betriebsleiters sowie deren elektronische Kontaktdaten im Rahmen einer Einzelauskunft ausgeschlossen.
Erleichterte Zugangsbedingungen auf dem deutschen Baumarkt kommen Bauhandwerkern aus Mitgliedstaaten der EU oder eines Vertragsstaates des EWR und aus der Schweiz zu. Für sie gilt die EU/EWR- Handwerkverordnung. Diesen Handwerkern ist eine gelegentliche Ausführung von Bauleistungen, z. B. als eines deutschen Bauunternehmens, in einem Handwerk nach Anlage A erlaubt. Voraussetzung ist, dass sie in einem EU/EWR-Staat auch für diese oder vergleichbare Tätigkeiten zugelassen sind, dafür eine Bescheinigung oder einen Tätigkeitsnachweis vorlegen können und ihre Tätigkeit vor Ausführung in Deutschland schriftlich anzeigen.