Jahresabschluss / HGB

Inventurvereinfachungsverfahren

In der Regel sind Inventuren mit erheblichem Arbeitsaufwand verbunden. Nach § 240 Handelsgesetzbuch (HGB) ist zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres ein Inventar aufzustellen. Dafür erlaubt § 241 HGB vereinfachte Verfahren anwenden zu dürfen. Die herangezogenen Verfahren müssen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen und zum Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert dem Aussagewert eines aufgrund einer körperlichen Inventur aufgestellten Inventars gleichkommen.
Das gilt besonders auch für den Zeitpunkt der Inventur, so als
  • zeitlich verlegte Inventur:
    Die körperliche Aufnahme kann an einem Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden, wenn durch ein Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahren die ordnungsmäßige Bewertung zum Bilanzstichtag sichergestellt ist.
  • permanente Inventur:
    Eine körperliche Bestandsaufnahme am Bilanzstichtag kann unterbleiben, wenn der Bestand für diesen Stichtag nach Art und Menge anhand von anderen Verfahren festgestellt werden kann, beispielsweise Lagerbüchern (mit EDV-unterstützter Lagerverwaltung). Dabei ist allerdings mindestens einmal im Wirtschaftsjahr der Buchwert durch körperliche Bestandsaufnahme zu überprüfen.
  • Stichprobeninventur:
    Der Bestand an Vermögensgegenständen kann auch mithilfe mathematisch-statistischer Methoden aufgrund von Stichproben ermittelt werden, wobei der Aussagewert dem einer körperlichen Aufnahme annähernd gleichkommen sollte.
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