Jahresabschluss / HGB

Inventar

Die durch die Inventur ermittelten Bestände finden Niederschlag in einem Bestandsverzeichnis, das als Inventar bezeichnet wird. Im Inventar sind alle Vermögensgegenstände und Schulden art-, mengen- und wertmäßig aufzuführen und zwar zum Zeitpunkt des Bilanzstichtages, vor allem für die Aufstellung der Bilanz. Es ist die Grundlage eines ordnungsgemäßen Jahresabschlusses.
§ 240 Abs. 2 HGB schreibt einem Kaufmann vor, für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres ein Inventar aufzustellen, und zwar innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit. Als Grundlage dafür dürfen auch Inventurvereinfachungsverfahren angewendet werden.
Weiterhin ist es auch möglich, nachfolgende Gegenstände und Schulden mit Fest- oder Gruppenwerten anzusetzen:
  • Vermögensgegenstände als Sachanlagen sowie sämtliche Stoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden, ihr Gesamtwert im Unternehmen nur von nachrangiger Bedeutung ist, sowie sich die Zusammensetzung über Jahre kaum verändert hat, mit einem gleichbleibenden Wert (Festwert) angesetzt werden. Eine körperliche Aufnahme braucht dann in der Regel nur alle 3 Jahre vorgenommen werden. In einem Bauunternehmen ist diese Aufnahme vor allem für Schalungs- und Gerüstteile, aber auch für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) und Werkzeuge von Vorteil.
  • Gleichartige Gegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden (Gruppenwerte).
Das Inventar wird in der Regel in die beiden Teile Vermögen und Schulden unterteilt. Aus der Gegenüberstellung lässt sich das Reinvermögen ermitteln:
Reinvermögen (Eigenkapital)=Summe des Vermögens-Summe der Schulden
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