Jahresabschluss / HGB

Inventar

Die durch die Inventur ermittelten Bestände finden Niederschlag in einem Bestandsverzeichnis, das als Inventar bezeichnet wird. Im Inventar sind alle Vermögensgegenstände und Schulden art-, mengen- und wertmäßig aufzuführen und zwar zum Zeitpunkt des Bilanzstichtages, vor allem für die Aufstellung der Bilanz. Es ist die Grundlage eines ordnungsgemäßen Jahresabschlusses.
§ 240 Abs. 2 HGB schreibt einem Kaufmann vor, für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres ein Inventar aufzustellen, und zwar innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit. Als Grundlage dafür dürfen auch Inventurvereinfachungsverfahren angewendet werden.
Weiterhin ist es auch möglich, nachfolgende Gegenstände und Schulden mit Fest- oder Gruppenwerten anzusetzen:
  • Vermögensgegenstände als Sachanlagen sowie sämtliche Stoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden, ihr Gesamtwert im Unternehmen nur von nachrangiger Bedeutung ist, sowie sich die Zusammensetzung über Jahre kaum verändert hat, mit einem gleichbleibenden Wert (Festwert) angesetzt werden. Eine körperliche Aufnahme braucht dann in der Regel nur alle 3 Jahre vorgenommen werden. In einem Bauunternehmen ist diese Aufnahme vor allem für Schalungs- und Gerüstteile, aber auch für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) und Werkzeuge von Vorteil.
  • Gleichartige Gegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden (Gruppenwerte).
Das Inventar wird in der Regel in die beiden Teile Vermögen und Schulden unterteilt. Aus der Gegenüberstellung lässt sich das Reinvermögen ermitteln:
Reinvermögen (Eigenkapital)=Summe des Vermögens-Summe der Schulden
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Inventar"

Auszug im Originaltext aus DIN 18448 (2023-09)
Bei Sanierungsarbeiten sind als Abschluss der Leistungen die bearbeiteten Oberflächen sowie die übrigen Schadstoff-exponierten Oberflächen des Arbeitsbereiches (z. B. Bauteiloberflächen, Inventar, technische Gebäudeausstattung) durch Grob- und Feinre...
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Feuerwehrpläne müssen den tatsächlich vor Ort vorhandenen Gegebenheiten entsprechen. Sie müssen Angaben über Besonderheiten und Risiken auf dem Gelände und in den baulichen Anlagen enthalten. Die Erstellung des Feuerwehrplans bedarf einer fachk...
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6.3.1 Allgemeines Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind Kenntnisse über Art und Ausmaß der Folgen von Leistungsmängeln erforderlich. Mögliche Folgen von Leistungsmängeln sind einschließlich der Folgenden zu berücksichtigen.6.3.2 Setzungen Durch...
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Für die Anwendung dieses Dokuments gelten die Begriffe nach EN 54-1:2011 und die folgenden Begriffe.3.1 Begriffe 3.1.1 Funktionselement Teil eines linienförmigen Wärmemelders, das zusätzlich zur Auswerteeinheit und zum Sensorelement die Funktion des ...
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A1.1 Anwendungsbereich (1) Dieser Anhang A1 enthält Regelungen für die Kombinationen der Einwirkungen im Hochbau. Es werden auch Empfehlungen für Teilsicherheitsbeiwerte für ständige, veränderliche und außergewöhnliche Einwirkungen und ψ-Beiwerte für...
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10.1 Instandhaltungsunterstützung Bereitstellung von für Instandhaltung notwendigen Ressourcen, Dienstleistungen und ManagementtätigkeitenAnmerkung 1 zum Begriff: Die Bereitstellung kann z. B. Personal, Prüfgeräte, Werkräume, Ersatzteile, Dokumentati...
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Der Verwaltungsbereich umfasst alle Büroarbeitsplätze und folgende Arbeitsplätze mit besonderen Funktionen im internen Bereich: Arbeitsplätze in Bibliotheken, an denen Medienerschließung erfolgt; sie dienen der Inventarisierung und Katalogisierung vo...
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Auszug im Originaltext aus DIN 67700 (2017-05 )
3.3.1 Bestand Gesamtheit bzw. Teilmenge aller Medien einer Bibliothek oder eines Archivs3.3.2 Medium Informationsträger verschiedener Form, der in Bibliotheken und Archiven verwahrt, erschlossen und zur Nutzung bereitgestellt wird3.3.3 Nichtbuchmediu...
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Auszug im Originaltext aus DIN EN 17610 (2022-11)
6.3.1 Funktionale oder deklarierte EinheitNach EN 15804:2012+A2:2019.6.3.2 Funktionale Einheit6.3.2.1 AllgemeinesNach EN 15804:2012+A2:2019, zusätzlich:Eine funktionale Einheit für Schlösser und Baubeschläge zum Öffnen und Schließen von Türen, Toren,...
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