Buchhaltung / Rechnungswesen

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) umfassen Grundsätze
Dem Grund nach gelten sie als ein unbestimmter Rechtsbegriff, der durch Rechtsnormen geprägt und von der Rechtsprechung ausgelegt wird und danach anzuwenden ist. Aufgabe der GoB ist es, sowohl den Bauunternehmer als auch die Gläubiger des Bauunternehmens vor falschen Informationen und Verlusten zu schützen. Durch Handelsbrauch sowie inhaltlichen und organisatorischen Änderungen sind die GoB auch einem Wandel unterworfen.
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)
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Die GoB unterscheiden folgende formelle und materielle Grundsätze als Anforderungen an die Buchführung:
  1. formelle Grundsätze (Buchführungsform), abgeleitet für die Kaufleute aus den §§ 238 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) und den §§ 145 bis 147 der Abgabenordnung (AO):
    1. Grundsatz der formellen Richtigkeit:
      • keine Buchung ohne Beleg,
      • Buchungen in lebender Sprache (bei Abkürzungen u. a. Bedeutung festlegen),
      • unzulässig ist es, Konten auf falschen Namen zu führen,
      • Buchung muss ursprünglichen Inhalt erkennen lassen;
    2. Grundsatz der Zeitfolge (chronologischer Nachweis);
    3. Grundsatz der Klarheit und Nachprüfbarkeit.
  2. materielle Grundsätze (Ordnungsregeln nach § 239 Abs. 2 HGB sowie §§ 145 und 146 Abs. 1 AO):
    1. Grundsatz der Vollständigkeit als lückenlose und vollzählige Aufzeichnung, und zwar nicht nur in Geld, sondern auch nach dem Inhalt des Geschäfts u. a.,
    2. Grundsatz der materiellen Richtigkeit in Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Inhalt und im Einklang mit den rechtlichen Vorschriften,
    3. Grundsatz der periodengerechten Abgrenzung, wobei ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den Vorgängen und deren buchmäßiger Erfassung bestehen und die Zuordnung in der Periode des Entstehens erfolgen muss,
    4. Grundsatz der Zeitgerechtheit als zeitnahe Buchung, möglichst unmittelbar nach Entstehung des Geschäftsvorfalls, wobei jedoch tägliche Eintragungen nur noch für die Kassenführung (Einnahmen und Ausgaben) nach § 146 Abs. 1 in der AO gefordert werden.
Weiterhin sind die Anforderungen im BMF-Schreiben vom 28. November 2019 zu "Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD – veröffentlicht im Bundessteuerblatt-BStBl. I) zu beachten, insbesondere in Verbindung mit Aufzeichnungen von Geschäftsvorfällen in elektronischer Form als sogenannte "GoBD" und den dafür eingesetzten DV-Systemen für Geschäftsvorfälle. Sicherzustellen ist auch in den DV-Systemen die lückenlose und vollständige Erfassung aller Geschäftsvorfälle durch Kontrollen, beispielsweise durch Erfassungskontrollen, inhaltliche Plausibilitätskontrollen u. a. Ein und derselbe Geschäftsvorfall darf nicht mehrfach aufgezeichnet sein.
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung müssen auch während der gesamten Dauer der Aufbewahrung von Unterlagen, Rechnungen u. a. nachweisbar erfüllt und erhalten bleiben. Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit erlauben es nicht, ggf. Abstriche bei der Ordnungsmäßigkeit vorzusehen.
Bauprofessor-Redaktion
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