Jahresabschluss / HGB

Handelsgesetzbuch (HGB)

So wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) allgemein für Bürger Regelungen trifft, gilt das beim Handelsgesetzbuch (HGB) für die Kaufleute im weitesten Sinne, folglich auch für alle Bauunternehmen mit gewerblicher Tätigkeit. Das HGB umfasst 5 Bücher, wovon für die Bauunternehmen folgende von Wichtigkeit sind:
Das HGB wurde mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG vom 25.05.2009) in wesentlichen Teilen verändert. Insgesamt betrifft es 80 Regelungen im HGB insbesondere als Gebote sowie neue Wahlrechte, die für das einzelne Unternehmen auf die Bilanzpolitik und Gestaltung im Jahresabschluss sowie auf einzelne aus der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung ableitbare Kennzahlen unterschiedlich starke Auswirkungen zeigen konnten.
Zur Umsetzung der europäischen Bilanzrichtlinie wurde am 17. Juli 2015 das Bilanzrichtlinie- Umsetzungsgesetz (BilRUG im BGBl. Teil I Nr. 30/2015) beschlossen. Änderungen leiten sich daraus bei ca. 80 Paragrafen im HGB sowie ca. 8 Paragrafen im Publizitätsgesetz (PublG) ab. Daraus ableitend sind folgende Änderungen im Handelsgesetzbuch hervorzuheben:
  • erhöhte Schwellenwerte in § 267 HGB zur Bestimmung der Größenklassen für Kapitalgesellschaften, die bereits freiwillig auf Geschäftsjahre angewendet werden können, die nach dem 31.12.2013 begonnen wurden,
  • Ausgrenzung von Investment- und Beteiligungsgesellschaften als Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a Abs. 3 HGB sowie kürzere Staffelung bzw. Darstellung zur Gewinn- und Verlustrechnung von Kleinstkapitalgesellschaften,
  • Ausweitung des Begriffs der Umsatzerlöse als Kriterium der Unternehmensgröße und nicht mehr nur auf Umsätze aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, wobei aber Anlagenveräußerungen weiterhin nicht zu den Umsatzerlösen rechnen,
  • künftige Abschreibung eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts über 10 Jahre nach § 253 Abs. 3 HGB, sofern die tatsächliche Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden kann.
  • Befreiungsvorschriften über die Erstellung eines Jahresabschlusses nach § 264 HGB für Mutter- und Tochterunternehmen sowie Personenhandelsgesellschaften wurden verändert,
  • Wegfall des Ausweises eines außerordentlichen Ergebnisses in der Staffelung zur Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) im § 275 Abs. 2 und 3 HGB, wodurch sich der Ergebnisausweis und daraus abgeleiteter Kennzahlen ebenfalls verändern kann, künftig sind außergewöhnliche Sachverhalte einschließlich nach Art und Betrag im Anhang anzugeben,
  • erweiterte Angaben nach § 285 HGB im Anhang,
  • Neuregelung der Offenlegungspflichten in § 325 Abs. 1 HGB mit der Klarstellung, dass Jahresabschluss, Lagebericht und Bestätigungsvermerk gemeinsam innerhalb der entsprechenden Fristen offenzulegen sind.
Mit dem vom Bundesrat am 10. Juli 2015 beschlossenen Bürokratieentlastungsgesetz werden mit Wirksamkeit für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, die Grenzwerte für die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten in § 241a HGB erhöht, und zwar auf:
  • 600.000 € zu den Umsätzen (gegenüber vorher 500.000 €) und
  • 60.000 € zum Gewinn (gegenüber vorher 50.000 €).
Damit können einige bisher buchführungspflichtige Betriebe künftig ggf. ihren Gewinn nach der einfacheren Einnahmeüberschussrechnung (EÜR) bestimmen. Die Erhöhung der Grenzwerte im HGB wird inhaltsgleich auch in der Abgabenordnung (AO) im § 141 übernommen.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Verwandte Fachbegriffe

Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere