Bauabrechnung

Kleinbetragsrechnung

Die Wertgrenze für Kleinbetragsrechnungen wurde rückwirkend ab 1. Januar 2017 auf 250 € (von vorher 150 €) gemäß der Regelung im Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz vom 30.6.2017(in BGBl. I S. 2143) erhöht und damit die Anforderungen nach § 33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) präzisiert und vereinfacht. Übersteigt eine Rechnung nicht 250 €, dann muss sie nicht die umfangreichen Rechnungsangaben enthalten, die für eine Rechnung nach § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) erforderlich sind.
Gefordert werden als Angaben lediglich:
  • vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers bzw. Lieferanten,
  • Bezeichnung und Art der Leistung bzw. des Gegenstandes,
  • Menge oder Umfang der Leistung bzw. der gelieferten Gegenstände,
  • Gesamtbetrag als Entgelt und darauf entfallender Umsatzsteuerbetrag für die Leistung oder Lieferung in einer Summe (Bruttobetrag),
  • anzuwendender Steuersatz für die Umsatzsteuer (z. B. 19 % oder 7 %) oder ggf. ein Hinweis bei einer Umsatzsteuerbefreiung für die Leistung bzw. Lieferung,
  • Ausstellungsdatum der Rechnung.
Angaben zum Nettobetrag sind nicht erforderlich. Weiterhin wird auch auf die Angabe des Leistungszeitraums bzw. Leistungszeitpunkts, Steuer- und Rechnungsnummer sowie auf Name und Anschrift des Leistungsempfängers verzichtet. Der Leistungsempfänger kann somit vereinfacht den Vorsteuerabzug geltend machen.
Kleinbetragsrechnungen sind jedoch nicht für innergemeinschaftliche Lieferungen, d. h. zwischen den Ländern der Europäischen Gemeinschaft, anzuwenden. Auch ist es nicht gestattet, die Rechnung einer Leistung bzw. Lieferung von mehr als 250 € in mehrere Kleinbetragsrechnungen aufzuteilen, die dann jeweils bis 250 € betragen. In einem solchen Fall sind die Rechnungsbeträge jeweils nach dem Entgelt in Netto und einem Betrag für die Umsatzsteuer auszuweisen.
Bauprofessor-Redaktion
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