Buchhaltung / Rechnungswesen

Rechnungsangaben für Bauleistungen

Rechnungen für Bauleistungen müssen gesetzliche Pflichtangaben erfüllen und besondere Anforderungen der Bauwirtschaft berücksichtigen. Ergänzend gelten die Regelungen zur E-Rechnung.

Rechtliche Grundlagen

Für Rechnungen über Bauleistungen sind insbesondere folgende Regelungen maßgebend:
  • Umsatzsteuergesetz (UStG) nach:
  • Umsatzsteuer-Anwendungserlasse (UStAE):
    • im Abschnitt 14.
  • BMF-Schreiben vom:
    • 15. Oktober 2024 zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung zwischen Unternehmen ab 2025 und
    • 23. Februar 2026 zum Einsatz der E-Rechnung in der Bauwirtschaft.

Pflichtangaben auf Rechnungen

Bei einem Rechnungsbetrag von mehr als 250 Euro (brutto) muss eine Rechnung folgende Pflichtangaben enthalten:
  • Vollständiger Name und Anschrift des Empfängers sowie vom Leistenden bzw. Lieferer, wobei unter dieser Anschrift auch die tatsächliche wirtschaftliche Aktivität des Leistenden ausgeübt werden muss und diese aufgrund der verwendeten Bezeichnungen auch eindeutig festzustellen wäre. Zu vermeiden ist die Angabe von Postfächern, Dienstleisteranschriften oder von Servicebüros für die Buchhaltung u. a., um besonders der Verwendung von „Schein- und Briefkastenfirmen“ entgegenzuwirken.
  • Datum der Rechnungsausstellung, wobei ein Zurück- und Vordatieren unzulässig ist.
  • Fortlaufende Rechnungsnummer, weiterhin sind noch zusätzlich in der elektronischen Rechnung anzugeben:
    • Lieferantennummer und
    • Bestellnummer.
  • Umsatzsteuernummer vom Finanzamt oder die vom Bundeszentralamt für Steuern vorgegebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
  • Entgelt der Lieferung oder Leistung mit:
    • Aufschlüsselung nach Steuersätzen, ggf. Hinweis auf Steuerbefreiung und
    • Angabe für jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, z. B. eines Skontos, oder jede Rückerstattung, sofern sie nicht bereits im Entgeltbetrag der Rechnung angegeben ist.
  • Angaben zu den Leistungen und gelieferten Gütern mit handelsüblichen Bezeichnungen.
Rechnungen werden außerdem in folgenden Formen unterschieden:
  • „Sonstige Rechnung“ in Papierform oder als PDF und
  • E-Rechnung nach vorgegebenem strukturiertem elektronischem Datenformat, einschließlich Versand zwischen Unternehmen, mit Übergangsregelungen bis 2027 und ab 2028 auch geltend für inländische Kleinunternehmer.
Tipp aus der Praxis
„Vollständige und ordnungsgemäße Rechnungsangaben sind Voraussetzung dafür, dass der Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug geltend machen kann.“

Besondere Anforderungen an Rechnungen für Bauleistungen

Zusätzlich zu den allgemeinen Pflichtangaben müssen Rechnungen über Bauleistungen folgende Informationen enthalten:
  • Benennung des Bauvertrags und des Bauvorhabens bzw. der Bauleistungen, einschließlich Aufführung der Nachträge mit Auftragsdaten.
  • Bezeichnung der betreffenden Rechnungsart (Abschlagsrechnung oder Schlussrechnung bzw. Teilschlussrechnung).
  • Name und Anschrift des Bauunternehmens, wobei die Identität des Unternehmens eindeutig feststellbar sein muss, meistens der Hauptsitz des Bauunternehmens. Gehören zum Unternehmen mehrere Betriebsteile bzw. Zweigniederlassungen, so gilt jede betriebliche Anschrift als vollständige Anschrift.
  • Name und vollständige Anschrift des Bauherrn als Auftraggeber (öffentlicher Auftraggeber, Besteller oder Verbraucher) als Leistungsempfänger.
  • Steuernummer oder Steueridentifikationsnummer des Bauherrn bzw. Kunden bei innergemeinschaftlichen Leistungen oder Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen des Leistungsempfängers nach § 13b UStG.
  • Entgelte der Bauleistung für die Lieferungen und Leistungen als Nettobetrag und ohne Umsatzsteuer, wenn entfallende Umsatzsteuer als Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG vorliegt, mit Verweis in Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
  • Fortlaufende Rechnungsnummer aus einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Kennzeichnung der Rechnung vom Aussteller vergeben wird, wobei:
    • aus praktischen Gründen je Bauauftrag eine Nummer vergeben werden kann,
    • verbunden mit einer zusätzlichen Stelle pro Abschlagsrechnung zum gleichen Bauvertrag bis hin zur Schlussrechnung oder
    • mit einer oder mehreren Zahlungsreihen, wobei unabhängig von den Nummernkreisen eine Rechnungsnummer nur einmalig zu vergeben ist.
  • Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Leistungserbringung:
    • In der Schlussrechnung ist dies der Zeitpunkt der Abnahme (bzw. bei einer Teilschlussrechnung die Teilabnahme) als Übergabe des Bauvorhabens und zugleich der Zeitpunkt, zu dem nach der Soll-Besteuerung von Bauleistungen die Umsatzsteuer entsteht.
    • Bei Abschlagsrechnungen kann kein Leistungszeitpunkt angegeben werden, aber die Zeitspanne zwischen letzter und vorletzter Abschlagsrechnung.
  • Kennzeichnung als Gutschrift als Rechnungsangabe, wenn die am Leistungsaustausch Beteiligten vereinbart haben, dass der Leistungsempfänger über die Leistungen bzw. den Umsatz selbst abrechnet, näher erläutert unter dem Link.
  • Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach dem Komma nach kaufmännischem Runden auszuweisen.
  • Aufbewahrungshinweis für Verbraucher: Hinweis auf der Rechnung an einen Verbraucher bzw. nichtunternehmerischen Empfänger der Bauleistung zu einem Grundstück, dass dieser die Rechnung mindestens 2 Jahre aufzubewahren hat. Demgegenüber ist ein Doppel der Rechnung beim leistenden Unternehmer und Unternehmer als Rechnungsempfänger 10 Jahre lang aufzubewahren, erläutert hierzu unter: Aufbewahrung von Rechnungen.
Liegt der Bauausführung ein VOB-Vertrag zugrunde, braucht auf den Rechnungen eine Zahlungsfrist bzw. ein Fälligkeitsdatum nicht unbedingt vermerkt zu werden, weil dies durch die VOB bestimmt wird, wenn keine anderweitigen Festlegungen getroffen wurden.
Tipp aus der Praxis
„Zu empfehlen ist jedoch dann ein Hinweis auf den Rechnungen, dass für die Fälligkeit und erforderlichen Zahlungen die Regelungen in § 16 der VOB Teil B maßgebend sind.“
Rechnungen über Bauleistungen erfordern zusätzliche Angaben zu Auftrag, Leistung und Abrechnung.
Rechnungen über Bauleistungen erfordern zusätzliche Angaben zu Auftrag, Leistung und Abrechnung. Bild: © f:data GmbH

Besonderheiten der E-Rechnung bei Bauleistungen

Mit dem BMF-Schreiben vom 23. Februar 2026 erfolgten klärende Aussagen zu Leistungsbeschreibungen in E-Rechnungen der Bauwirtschaft.
Für die Leistungsbeschreibung gelten folgende Regelungen:
  • Angabe von Gewerken bis 30. Juni 2030
    Bei E-Rechnungen über Bauleistungen reicht es für die Kontrollfunktion der Rechnung grundsätzlich aus, wenn im strukturierten Datenteil lediglich die Summen der einzelnen Gewerke angegeben werden. Eine detaillierte Aufschlüsselung nach dem Leistungsverzeichnis (z. B. nach dem GAEB-Standard) muss jedoch in einer maschinenlesbaren Anlage enthalten sein. Auf diese Anlage ist im strukturierten Teil der E-Rechnung hinzuweisen. Sie dient insbesondere der Prüfung durch die Finanzverwaltung.
  • Abschlags- und Schlussrechnungen bis 30. Juni 2030
    Die bisherigen Regelungen nach Abschnitt 14.8 UStAE können weiterhin auch für E-Rechnungen angewendet werden. Danach können Teilentgelte und Steuerbeträge bei Schlussrechnungen in einer Anlage aufgeführt werden. Auch hier muss im strukturierten Teil der E-Rechnung auf die Anlage verwiesen werden.

Weitere wichtige Hinweise zur Rechnungsstellung

Neben den allgemeinen und speziellen Anforderungen an Bauleistungsrechnungen sind weitere Besonderheiten zu beachten:
  • Kleinunternehmerregelung
    Werden Leistungen nach Kleinunternehmerregelung erbracht und dem Bauunternehmen in Rechnung gestellt, so weist der Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer aus. Er muss jedoch auf die Steuerbefreiung hinweisen.
  • Vereinfachte Rechnungen bis 250 Euro brutto
    Rechnungen bis 250 € brutto benötigen nur vereinfachte Angaben:
    • Name und Anschrift des Leistenden,
    • Ausstellungsdatum,
    • Art und Menge der Lieferung / Leistung sowie
    • Bruttobetrag und Satz der Umsatzsteuer.
  • Bauabzugsteuer vermeiden
    Zur Vermeidung des Einbehalts der Bauabzugsteuer durch den Leistungsempfänger ist vom Leistenden (oft ein Nachunternehmer) spätestens zur Rechnung eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b im Einkommensteuergesetz (EStG) zu verlangen.
  • Handwerkerleistungen für Privatkunden
    Bei Handwerkerleistungen für private Kunden bzw. Verbraucher sollte möglichst in der Rechnung eine Aufteilung nach Lohn-, Material-, Geräte- und Transportkosten erfolgen, damit der Leistungsempfänger die Handwerkerleistung steuerlich geltend machen kann.
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

E-Rechnung: Im vorgeschriebenen Format

Format nach Wahl: E-Rechnung mit nextbau
Format nach Wahl: E-Rechnung mit nextbau Bild: © f:data GmbH
Ob XRechung, ZUGFeRD oder GAEB X89: Mit der Bausoftware nextbau stellen Sie elektronische Rechnungen mühelos im vorgeschriebenen Format. Besonders bei Großkunden und öffentlichen Auftraggebern profitieren Sie von kürzeren Durchlaufzeiten. Eingabefehler fallen weg, Sie sparen Portokosten und schonen außerdem die Umwelt.
Mehr Informationen »

Verwandte Fachbegriffe

Mehr zum Thema
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere