Steuern

Umsatzsteuer zu Bauleistungen

An der Umsatzsteuer kommt kein Bauunternehmen vorbei. Wofür sie genau gezahlt werden muss, was steuerbefreit ist und viele wertvolle Tipps lesen Sie hier.

Wofür wird Umsatzsteuer fällig?

Der Umsatzsteuer (USt.) unterliegen nach § 1 Umsatzsteuergesetz (UStG):
  • die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt,
  • die Einfuhr von Gegenständen im Inland (Einfuhrumsatzsteuer) und
  • der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
Spezielle Aussagen zur „Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft (USt M 2)“ liefert ein Merkblatt zum Stand: Januar 2023 vom Bundesministerium der Finanzen, aktualisiert herausgegeben mit BMF-Schreiben vom 27. Januar 2023.
Die Umsatzsteuer spielt auch im Baugewerbe eine Rolle und muss für bestimmte Lieferungen und Leistungen entrichtet werden.
Die Umsatzsteuer spielt auch im Baugewerbe eine Rolle und muss für bestimmte Lieferungen und Leistungen entrichtet werden. Bild: © f:data

Dafür zahlen Sie keine Umsatzsteuer

Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen werden im § 4 UstG aufgeführt, z. B. für Umsätze im Geld- und Kapitalverkehr, Wohnraumvermietung und anderes. Umsatzsteuerfrei bleiben auch alle Umsätze innerhalb des Unternehmens, beispielsweise bei innerbetrieblichen Leistungsverrechnungen in einem Bauunternehmen zwischen Bauhof und den Baustellen.
Innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen in das übrige Gebiet der EU sind bei Erfüllung der nach § 6 Abs. 4 UStG ebenfalls steuerfrei. Der Erwerb unterliegt der Umsatzsteuer im Land des Erwerbers. Gibt der Erwerber seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an, dann kann der Lieferer davon ausgehen, dass der Erwerber eines Gegenstandes der Umsatzbesteuerung unterliegt.
Nach § 19 Abs. 1 UStG wird die Umsatzsteuer von Kleinunternehmen wie beispielsweise Bauhandwerker sowie auch von Nichtkaufleuten wie freiberuflich Tätige nicht erhoben, wenn sie im Inland ansässig sind und:
  • der maßgebliche Umsatz im Vorjahr 22.000 € (seit 2020) nicht überstiegen hat sowie
  • im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Die Kleinunternehmerregelung hat für die Kleinunternehmer den Vorteil, dass der Rechnungsbetrag ohne Ausweis einer Umsatzsteuer ausgewiesen und keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen ist. Dem Kleinunternehmer selbst steht aber aus seinen erhaltenen Eingangsrechnungen keine Vorsteuer zu.
Von der Steuerbefreiung ist die Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen nach § 13 b UStG zu unterscheiden, die für Bauleistungen maßgebend sein kann. Hierbei geht lediglich die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Die geschuldete Umsatzsteuer ist dann Leistungsempfängern zu erklären und an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer bei Werklieferungen und Werkleistungen

Der Umsatz ist steuerpflichtig, wenn ein Leistungsaustausch bzw. eine Lieferung vom Unternehmen an einen Dritten, d. h. außerhalb des Unternehmens stehenden Leistungsempfänger, gegen Entgelt erfolgt. Im Bauunternehmen betrifft es Bauleistungen, wobei zwischen Werklieferungen und Werkleistungen unterschieden wird. 
Eine Werklieferung liegt vor, wenn der Bauunternehmer für ein bestelltes Werk einen fremden Gegenstand verarbeitet und dafür selbst beschaffte Stoffe verwendet, beispielsweise für Bauleistungen im Hochbau, Ingenieurbau u. a. Dabei scheiden vom Bauherrn beigestellte Stoffe (z. B. Baustrom und Bauwasser) aus. Bei Werklieferungen gilt die Leistung als ausgeführt, wenn dem Bauherrn die Verfügungsmacht an dem erstellten Werk verschafft worden ist. Sie wird grundsätzlich mit der Übergabe und Abnahme der fertigen Bauleistung verschafft. Auf die Abnahmeform kommt es dabei nicht an.
Bei Vereinbarung einer förmlichen Abnahme wird die Verfügungsmacht allgemein am Tag der Abnahmehandlung verschafft. Nicht maßgebend ist dabei die baubehördliche Abnahme. Fehlende Restarbeiten oder Nachbesserungen schließen eine wirksame Abnahme nicht aus, wenn das Werk ohne diese Arbeiten seinem bestimmungsgemäßen Zweck dienen kann.
Eine Werkleistung liegt im Bauunternehmen vor, wenn für die Bauleistung:
  • kein Hauptstoff benötigt wird (z. B. bei Tiefbauarbeiten wie Aushub einer Baugrube, Erdbewegungen u. a.) oder
  • die benötigten Hauptstoffe vom Auftraggeber gestellt werden.
Die Verwendung von Nebenstoffen des Auftragnehmers hat auf die Bestellung keinen Einfluss. Werkleistungen sind grundsätzlich bereits mit der Fertigstellung, d. h. mit der Vollendung des Werks, ausgeführt. Hierbei ist die Abnahme nicht Voraussetzung, sie fällt aber meistens mit der Fertigstellung zusammen.

Umsatzsteuer bei Teilleistungen

Wie Werklieferungen und Werkleistungen werden bei der Umsatzsteuer auch Teile einer Leistung mit sich fortsetzenden Charakter behandelt.
Als Voraussetzungen gelten, dass Teilleistungen auch:
  • wirtschaftlich teilbar sind,
  • statt einer einheitlichen Gesamtleistung geschuldet und bewirkt werden
  • vollendet (bei Werkleistung) sind und gesondert mit schriftlicher Teilabnahme (bei Werklieferung) abgenommen werden sowie
  • entsprechende Teilentgelte vereinbart und mit einer Teilschlussrechnung abgerechnet werden.
Umsatzsteuerrechtlich muss die Teilbarkeit von Bauleistungen gewährleistet sein. Hierzu erfolgen unter dem Link nähere Erläuterungen mit Bezug auf die Aussagen im o. a. BMF-Merkblatts unter Tz. I.2, mit bauspezifischen Beispielen zu unterschiedlichen Bauarbeiten und möglichen Teilungsmaßstäben.
Die Teilbarkeit kann beispielsweise bei einer vorgesehenen Änderung eines Umsatzsteuersatzes (wie praktiziert im 2. Halbjahr 2020 infolge der Corona-Pandemie) von Bedeutung sowie mit Vor- oder Nachteilen für die Beteiligten verbunden sein. Dem Grunde nach besteht kein Anspruch des Bauherrn als Auftraggeber auf Teilleistungen, besonders nicht vor einem bevorstehenden Wechsel des Umsatzsteuersatzes.
Nur aus umsatzsteuerlichen Beweggründen lassen sich nicht Teilleistungen und deren gesonderte Abnahme ableiten. Hierzu bedarf es der schriftlich fixierten vertraglichen Regelung im Vorfeld.
Bauunternehmen sollten auch sorgfältig prüfen, ob sie Vereinbarungen zu abrechnungsfähigen Teilen eingehen, wenn die wirtschaftliche Teilbarkeit bei der Baumaßnahme nicht eindeutig ist.

Was ist „umsatzsteuerpflichtiger Eigenverbrauch“?

Bei Einzelunternehmen und Betrieben des Bauhandwerks erfolgt oft eine Entnahme für den Eigenverbrauch, der umsatzsteuerpflichtig ist. Sie wird nach § 3 Abs. 1 b UStG einer Lieferung gleichgestellt.
Eigenverbrauch kann in verschiedenen Formen auftreten:
  • Eigenverbrauch durch Entnahme
    Zum Beispiel Malermeister entnimmt Anstrichstoffe für eine private Renovierung seiner Wohnung. Die  Umsatzsteuer ist dann auf der Grundlage des Einkaufpreises einschließlich Nebenkosten zu bemessen. Wird ein Gegenstand entnommen, der beim Erwerb keinen Vorsteuerabzug zuließ, unterliegt die Entnahme nicht der Umsatzsteuer.
  • Eigenverbrauch von Dienstleistungen für den privaten oder betriebsfremden Zweck, beispielsweise:
    🗸unentgeltliche Gestellung von Bauhandwerkern des Unternehmens an einen Freund des Unternehmers,
    🗸unentgeltliche Bereitstellung von Baugeräten an einen Bekannten des Bauunternehmers oder
    🗸Nutzung des Betriebs-Pkw bezüglich des privaten Anteils bei Einzelnachweis.
  • Eigenverbrauch für Repräsentation, zum Beispiel:
    🗸unangemessen hohe Ausstattungskosten des Chefzimmers und
    🗸Übergabe eines Geschenks im Wert von z. B. 700 € an einen Bekannten, ohne dass eine betriebliche Veranlassung vorlag.
Bemessungsgrundlage ist für den Eigenverbrauch die Höhe der Aufwendungen ohne Umsatzsteuer.

Wann wird Umsatzsteuer nach Sollbesteuerung fällig?

Bei der Entstehung der Steuer nach § 13 Abs. 1 UStG ist zwischen Soll- und Ist-Besteuerung zu unterscheiden.
Nach der Umsatzsteuer-Sollbesteuerung von Bauleistungen entsteht die Steuer bei Berechnung nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Bauleistung ausgeführt worden ist. Die Fertigstellung der Werkleistung bzw. Abnahme der Bauleistung als Werklieferung muss erfolgt sein. Mehr Informationen mit Beispielen finden Sie hier.
Die Soll-Besteuerung von Bauleistungen gilt grundsätzlich für Schlussrechnungen. Liegt keine Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen des Leistungsempfängers vor, ist durch das leistende Bauunternehmen eine Rechnungslegung mit Ausweis der Umsatzsteuer vorzunehmen. Die Umsatzsteuer ist dann fällig – unabhängig davon, wann der Kunde die Rechnung bezahlt.

Wichtig bei Ist-Besteuerung von An- und Vorauszahlungen

Bei der Ist-Besteuerung von Bauleistungen entsteht die Steuer bei Berechnung nach vereinnahmten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt, d. h. bezahlt worden ist.
In Bauunternehmen betrifft es den Erhalt als Zahlungseingang zu folgenden Fällen:
  • Abschlagszahlungen, vom Auftraggeber in meistens kurzen Zeitabständen für bereits ausgeführte, aber noch unfertige Bauleistungen, d. h. nicht fertiggestellte und noch nicht abgenommene Leistungen.
  • Vorauszahlungen des Auftraggebers bei einem VOB-Vertrag nach § 16 Abs. 2 in VOB/B für vereinbarte, aber noch nicht ausgeführte Leistungen, die dann mit folgenden Abrechnungen zu verrechnen sind, sofern wiederum keine Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen des Leistungsempfängers vorliegt.
Für Anzahlungen und Vorauszahlungen entsteht die Umsatzsteuer bei Zahlungserhalt auch dann, wenn das Bauunternehmen keine Rechnung im Sinne des § 14 UStG gestellt hat. Nicht bestimmend sind weiterhin weder der Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung noch der Zeitpunkt der Rechnungslegung, z. B. von Abschlagsrechnungen zur Baumaßnahme. Dabei mindert auch ein evtl. durchzuführender Steuerabzug für Bauleistungen gemäß § 48 Einkommensteuergesetz (EStG, betreffend die Bauabzugssteuer) bei Abschlagszahlungen nicht das Entgelt für die Umsatzsteuer.

Welche Umsatzsteuersätze sind anzusetzen?

Die Sätze der Umsatzsteuer bestimmt der Gesetzgeber. Sie können von Zeit zu Zeit geändert werden (zuletzt im 2. Halbjahr 2020 zur Corona-Pandemie). Gegenwärtig gilt für Bauleistungen der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 %.
Speziell für Bauleistungen sind bei Änderungen des Umsatzsteuersatzes Besonderheiten zu beachten, die sich vorrangig auf folgende Aspekte beziehen:
  • Bei Bauleistungen als Werklieferung ist der Tag der Übergabe bzw. Teilabnahme der vertraglich bestimmten Teilleistung maßgebend.
  • Bei Bauleistungen als Werkleistung ist die Fertigstellung der auszuführenden Bauleistung bestimmend.
  • Bei Teilleistungen ist zum geänderten Umsatzsteuersatz nicht der Zeitpunkt für die Gesamtleistung maßgebend, sondern wann die einzelnen Teilleistungen ausgeführt wurden.
  • Bei An- und Vorauszahlungen entsteht die Umsatzsteuer zum Zeitpunkt, zu dem die Zahlung beim Bauunternehmen vereinnahmt worden ist.
  • Bei Dauerleistungen, die sich über einen längeren Zeitraum (von Monaten und ggf. Jahren) ohne zeitliche Begrenzung erstrecken, beispielsweise für Lieferungen von Baustoffen und -teilen, sind im Zeitraum der Umsatzsteuer-Absenkung auch die gültigen Sätze anzuwenden.
Erwähnt sei noch, dass zum „Herausrechnen“ der Umsatzsteuer aus sogenannten Kleinbetragsrechnungen folgende leicht gerundete Vomhundertsätze verwendet werden können:
  • 15,97 bei einem Steuersatz von 19 % und
  • 6,54 bei einem Steuersatz von 7 %.

Wichtige Klauseln für die Umsatzsteuer

Da sich die Steuersätze ändern können, sollten in einem Angebot durch den Bauunternehmer vor dem Ausweis der Brutto-Angebotssumme als Preisangabe im Vertrag und in der Rechnungslegung die Klausel „… zuzüglich gesetzlich (geschuldete) Umsatzsteuer“ vermerkt werden.
Für Verträge zwischen Unternehmen mit Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist eine Änderung zum Umsatzsteuersatz nicht so sehr das Problem, sondern mehr die daraus folgende richtige Rechnungsausstellung als Rechnungslegung.
Liegt Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13 b Umsatzsteuergesetz (UStG) vor, bedarf es keiner Klausel zur Umsatzsteuer, da das leistungsausführende Bauunternehmen nur die Angebotssumme im Vertrag und in den Rechnungen zum Nettobetrag ausweist.
Wird von den Vertragspartnern für eine Baumaßnahme nur ein Pauschalpreis vereinbart, zu dem keine Aussagen zur Höhe der Umsatzsteuer, zu einem Umsatzsteuersatz oder konkretem Umsatzsteuerbetrag erfolgten, muss dann aus dem Pauschalpreis die Umsatzsteuer herausgerechnet werden. Für den Bauunternehmer als Auftragnehmer kann das bei einer Änderung des Umsatzsteuersatzes von Vorteil oder auch Nachteil sein.
Bei Verträgen mit Verbrauchern sind die Anforderungen aus der Preisangabenverordnung (PAngV, neugefasst vom 18. Oktober 2002 in BGBl. I, S. 4197) zu berücksichtigen. Für Leistungen hat der Bieter nach § 1 Abs. 1 die „Preise anzugeben, die einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise)“ und darüber ein Preisverzeichnis vorzulegen. Der jeweils zutreffende Umsatzsteuersatz sowie Umsatzsteuerbetrag muss nicht berechnet und aufgeführt sein.

Umsatzsteuer-Berechnung und Vorsteuerabzug

Zur Feststellung der Umsatzsteuer besteht eine Aufzeichnungspflicht mit den entsprechenden Steuersätzen. Dazu hat das Unternehmen zugleich alle an Dritte ausgestellten und von Dritten erhaltenen Rechnungen nach § 257 Abs. 4 Handelsgesetzbuch aufzubewahren. Die periodisch abzuführende Umsatzsteuer als Zahllast berechnet sich aus Traglast und Gegenrechnung einer Vorsteuer.
Umsatzsteuer-Berechnung und Vorsteuerabzug
Da die Umsatzsteuer eine Jahressteuer ist, sind während des Jahres Voranmeldungen jeweils bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonats (Voranmeldezeitraum) vorzunehmen und Vorauszahlungen an das Finanzamt zu leisten, wenn eine Zahllast als Umsatzsteuerschuld vorliegt. Mehr Infos dazu lesen Sie hier.

Nachschau auch ohne vorherige Ankündigung

Nach § 27b im Umsatzsteuergesetz (UStG) kann eine Nachschau zur Umsatzsteuer im Unternehmen ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außen- bzw. Betriebsprüfung stattfinden. Die Prüfenden sind danach berechtigt, während der Geschäftszeit Räume und ggf. Wohnungen zu betreten. Dafür ist der Zutritt ungehindert zu gewähren, ggf. kann er auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Dabei handelt es sich um einen Verwaltungsakt.
Die Umsatzsteuer-Nachschau soll der zeitnahen Aufklärung von Sachverhalten im Unternehmen zur Umsatzsteuer dienen.
Als Anlässe können dafür maßgebend sein, wie:
  • sehr hohe Rückforderungen bzw. Erstattungen von Vorsteuer durch das Unternehmen,
  • Ersuchen anderer Finanzämter zur Auskunft über Vorsteuerabzüge oder
  • unklare Umsatzsteuermeldungen bei neu gegründeten Unternehmen.
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