Baurecht / BGB

Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)

Zusätzliche Vertragsbedingungen sind spezielle Regelungen, die die allgemeinen Vertragsbedingungen ergänzen. Sie präzisieren bestimmte Aspekte der Baumaßnahme.

Was sind Zusätzliche Vertragsbedingungen?

Bei einer Baumaßnahme mit VOB-Vertrag können die Allgemeinen Vertragsbedingungen nach VOB Teil B noch um etwaige "Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)" ergänzt werden. Sie dürfen aber den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen nach VOB/B nicht widersprechen. Risiken der Abweichung von der VOB/B sind zu vermeiden.
ZVB werden oft bei öffentlichen Bauaufträgen und vor allem von Auftraggebern angewandt, die ständig Bauleistungen vergeben. Ein Auftraggeber ist aber nicht gezwungen, ZVB zu bestimmen bzw. vorzuschreiben. Er kann es auch bei den Allgemeinen Vertragsbedingungen nach der VOB/B belassen.

ZVB als Bestandteil des Bauvertrags

Sollen Allgemeine Vertragsbedingungen mit Zusätzlichen Vertragsbedingungen ergänzt werden, gilt als Voraussetzung, dass sie Bestandteil des Bauvertrags bei nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich mit Bezug auf § 8a im Abschnitt 1 der VOB Teil A sowie analog nach § 8a EU Abs. 1 bei EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte und § 8a VS Abs. 1 bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen werden.
In den Vergabeunterlagen wäre dies vorzuschreiben. Gleiches gilt ebenfalls auch für Besondere Vertragsbedingungen (BVB), wenn sie für einen Bauvertrag vorgesehen sind.
Zusätzliche Vertragsbedingungen sind elementar, um sicherzustellen, dass der Bauvertrag den spezifischen Anforderungen der Baumaßnahme gerecht wird.
Zusätzliche Vertragsbedingungen sind elementar, um sicherzustellen, dass der Bauvertrag den spezifischen Anforderungen der Baumaßnahme gerecht wird. Bild: © f:data GmbH

Was kann in den ZVB geregelt werden?

Sofern ZVB vorgesehen sind und nicht bereits in den Besonderen Vertragsbedingungen bestimmt wurden, liefern jeweils die §§ 8a Abs. 4 in den Abschnitten 1 bis 3 der VOB/A folgende Anhaltspunkte:
  • Unterlagen wie Geländeaufnahmen und Absteckungen nach § 3 Abs. 5 und 6 in VOB/B u. a.
  • Benutzung von Medienanschlüssen, Lager- und Arbeitsplätzen, Zufahrtswegen u. a. nach § 4 Abs. 4 VOB/B
  • Weitergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer (mit Bezug auf § 4 Abs. 8 VOB/B)
  • spezielle Ausführungsfristen (mit Bezug auf § 5 VOB/B)
  • Haftung (mit Bezug auf § 10 Abs. 2 VOB/B)
  • Vertragsstrafen und Beschleunigungsvergütungen (nach § 9a und 11 VOB/B sowie zur Höhe)
  • Abnahme (mit Bezug auf Abnahmeformen in § 12 VOB/B)
  • Vertragsart (nach §§ 4 und 4a VOB/A) und Abrechnung (nach § 14 VOB/B)
  • Abrechnung von Stundenlohnarbeiten (mit Bezug auf § 15 VOB/B)
  • Zahlungen und Vereinbarung ggf. von Vorauszahlungen, sowie evtl. verlängerte Zahlungsfristen zu Rechnungen (mit Bezug auf § 16 VOB/B)
  • Form der Sicherheitsleistung zu Bauleistungen (mit Bezug auf § 9c und § 17 VOB/B)
  • Gerichtsstand (mit Bezug auf § 18 Abs. 1 VOB/B)
  • Änderung der Vertragspreise, wenn sich die Preisermittlungsgrundlagen wesentlich ändern (mit Bezug auf § 9d, § 9d EU und § 9d VS in den Abschnitten 1 bis 3 der VOB/A)

Zusätzliche Vertragsbedingungen in Vergabehandbüchern

In den Vergabehandbüchern zu Bundesbaumaßnahmen des
werden keine einheitlichen Fassungen mehr zu ZVB für die Ausführung von Bauleistungen aufgeführt. Weggefallen sind zum
  • Hochbau das Formblatt 215 zu ZVB im VHB-Bund und
  • Straßen- und Brückenbau die Ausgabe "ZVB/E-StB 2018"
Ausgangspunkt war die kritische Überprüfung vorher angeführter ZVB und auch BVB. Die AGB-rechtliche "Privilegierung der VOB/B" nach § 310 BGB seit Inkrafttreten durfte nicht gefährdet bzw. musste dem reformierten Werk- und Bauvertragsrecht im BGB ab 2018 gerecht werden. Solange die Regelungen der VOB/B vollständig und unverändert einbezogen werden, ist die Rechtslage gesichert.
Verzichtet wurde dabei in den letzten Fassungen der Vergabehandbücher auf Zusammenstellungen zu ZVB und diesbezügliche Regelungen, die bereits in der VOB/B enthalten sind. Soweit vorherige Regelungen aus den ZVB weiter von Bedeutung sind, wurden sie an anderer Stelle in den Vergabehandbüchern aktualisiert übernommen bzw. in andere Teile (z. B. in BVB) verlagert.
Beispielsweise wurden mit dem Stand 2019 des VHB-Bund wieder die Regelungen zu Sicherheitsleistungen zusammengeführt.
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