Baurecht / BGB

Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)

Bei einem VOB-Vertrag können die Allgemeinen Vertragsbedingungen nach VOB Teil B noch um etwaige "Zusätzliche Vertragsbedingungen ( ZVB)" ergänzt werden, soweit sie Bestandteil des Vertrags mit Bezug auf § 8a im Abschnitt 1 der VOB Teil A bei nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich ( analog nach § 8a EU Abs.1 bei EU-weite Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte und § 8a VS Abs. 1 bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen) werden sollen. In den Vergabeunterlagen wäre dies vorzuschreiben. Gleiches gilt ebenfalls auch für Besondere Vertragsbedingungen (BVB), wenn sie für einen Bauvertrag vorgesehen sind.
ZVB werden oft bei öffentlichen Bauaufträgen und vor allem von Auftraggebern angewandt, die ständig Bauleistungen vergeben. Die ZVB dürfen aber den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen nach VOB/B nicht widersprechen, sondern in der Regel diese nur ergänzen. Ein Auftraggeber ist aber nicht gezwungen, ZVB zu bestimmen bzw. vorzuschreiben. Er kann es auch bei den Allgemeinen Vertragsbedingungen nach der VOB/B und etwaigen BVB belassen. Sofern ZVB vorgesehen werden sollen und nicht bereits in den BVB bestimmt wurden, liefern jeweils die §§ 8a Abs. 4 in den Abschnitten 1 bis 3 der VOB/A folgende Anhaltspunkte:
  • Unterlagen wie Geländeaufnahmen und Absteckungen nach § 3 Abs. 5 und 6 in VOB/B u.a.,
  • Benutzung von Medienanschlüssen, Lager- und Arbeitsplätzen, Zufahrtswegen u. a. nach § 4 Abs, 4 VOB/B,
  • Weitergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer (mit Bezug auf § 4 Abs. 8 VOB/B),
  • spezielle Ausführungsfristen (mit Bezug zu § 5 VOB/B),
  • Haftung (mit Bezug auf § 10 Abs. 2 VOB/B),
  • Vertragsstrafen und Beschleunigungsvergütungen (nach § 9a und 11 VOB/B sowie zur Höhe),
  • Abnahme (mit Bezug auf Abnahmeformen in § 12 VOB/B),
  • Abrechnung von Stundenlohnarbeiten (mit Bezug auf § 15 VOB/B),
  • Zahlungen und Vereinbarung ggf. von Vorauszahlungen ,sowie evtl. verlängerte Zahlungsfristen zu Rechnungen (mit Bezug auf § 16 VOB/B),
  • Form der Sicherheitsleistung zu Bauleistungen (mit Bezug auf § 9c und § 17 VOB/B),
  • Gerichtsstand (mit Bezug auf § 18 Abs. 1 VOB/B),
  • Änderung der Vertragspreise, wenn sich die Preisermittlungsgrundlagen wesentlich ändern (mit Bezug auf § 9d, § 9d EU und § 9d VS in den Abschnitte 1 bis 3 der VOB/A).
Auf die bisher als Einheitliche Fassung" aufgeführten ZVB für die Ausführung von Bauleistungen des Bundeshochbaus im Formblatt 215 im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) wird in der Ausgabe zum "Stand 2019" ganz verzichtet. Ausgangspunkt war die kritische Überprüfung von ZVB und BVB, um künftig auch der AGB-rechtlichen "Privilegierung der VOB/B" nach § 310 BGB seit Inkrafttreten des reformierten Werk- und gerecht zu werden bzw. diese nicht zu gefährden. Risiken der Abweichung von der VOB/B sind zu vermeiden. Solange die Regelungen der VOB/B vollständig und unverändert einbezogen werden, ist die Rechtslage gesichert. Gezielt wird auf eine weitere Vereinfachung des Vertragswerks durch Konzentration vertraglicher Regelungen. Verzichtet wurde dabei auf alle Regelungen, die bereits in der VOB/B enthalten sind. Beispielsweise wurden mit dem Stand 2019 des VHB wieder die Reglungen zu Sicherungsleistungen zusammengeführt.
Für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau liegen noch spezielle "Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau -ZVB/E-StB 2018 (Ausgabe 2018)" vor. Sie wurden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Abteilung Straßenbau mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 24/2017 vom 20. Dezember 2017 zur sofortigen Anwendung herausgegeben. Gegenüber der vorherigen Ausgabe 2014 erfolgte eine Aktualisierung ebenfalls mit dem Anliegen, die AGB-rechtliche Privilegierung der VOB/B nicht zu gefährden.
Die Ausgabe "ZVB/E- StB 2018" umfasst folgende Teile:
  • Teil A: Einheitliche Fassung (Dezember 2017, aufgestellt von den Bauverwaltungen des Bundes und der Länder) und
  • Teil B: Ergänzungen für den Straßen- und Brückenbau (Januar 2018, aufgestellt vom BMVI, Abteilung Straßenbau und den Straßenbauverwaltungen der Länder).
Erläutert werden Anforderungen und speziell zu berücksichtigende Aussagen zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen bzw. einzelnen Paragrafen in der VOB Teil B für die Ausführung von Bauleistungen, detaillierter ausgeführt unter dem Begriff ZVB/E-StB.
Hervorzuheben sind die Änderungen zur Sicherheitsleistung, dass:
  • die Bürgschaftsvordrucke unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage überarbeitet wurden und
  • auf die Kombi-Bürgschaft - Vertragserfüllungs-/ Mängelansprüchebürgschaft - verzichtet wird, wobei es auch künftig dem Auftragnehmer möglich ist, einen Austausch der Vertragserfüllungsbürgschaft nach Abnahme in eine Mängelansprüchebürgschaft vorzunehmen.
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