Bauwirtschaft/Volkswirtschaft

Kreishandwerkerschaft

Im Handwerk können sich selbstständige Handwerksbetriebe des gleichen oder nahestehenden Handwerks, die sich fachlich und wirtschaftlich nahestehen, zu einer Handwerksinnung zusammenschließen. Wird die Handwerksinnung nur innerhalb eines Stadt- oder Landkreises organisiert und dort ihren Sitz haben, dann bildet sie die Kreishandwerkerschaft. Die Handwerkskammer kann jedoch auch eine andere Abgrenzung zulassen. Rechtliche Grundlagen hierzu werden in der Handwerksordnung (HwO)- Neubekanntmachung vom 24. 9.1998 und letzte Änderung vom 30.6.2017 - im Teil 4, 3. Abschnitt (§§ 86 bis 89) vorbestimmt.
Der Kreishandwerkerschaft kommt vor allem die Aufgabe zu, die:
  • Interessen des jeweiligen Handwerks sowie die gemeinsamen Interessen der Handwerksinnungen im betreffenden Kreis wahrzunehmen,
  • Handwerksinnungen zu unterstützen und ggf. die Geschäfte auf deren Ersuchen zu führen,
  • von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften durchzuführen.
Die Mitgliederversammlung als Organ der Kreishandwerkerschaft besteht aus den Vertretern der Handwerksinnungen. Sie bestimmt eine Satzung. In der Regel erhält jede Handwerksinnung eine Stimme. Aufgelöst werden kann die Kreishandwerkerschaft durch die Handwerkskammer.
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