Handwerksinnungen sind eine Organisationsform im Handwerk. Regelungen trifft hierzu die Handwerksordnung (HwO – Neubekanntmachung vom 24.09.1998 und letzte Änderung vom 30.06.2017) im Teil 4, 1. Abschnitt (§§ 52 bis 78). Allgemein treten in einer Handwerksinnung Inhaber selbstständiger Handwerksbetriebe des gleichen oder nahestehenden Handwerks, die sich fachlich und wirtschaftlich nahestehen, innerhalb eines Bezirks zusammen mit dem Ziel, gemeinsame gewerbliche Interessen zu fördern. Der Bezirk soll durch ein einheitliches Wirtschaftsgebiet abgrenzbar sein, mindestens das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises umfassen. Andererseits soll sich der Innungsbezirk nicht über den Bezirk einer Handwerkskammer erstrecken. Die Mitgliedschaft in der deutschen Handwerksinnung ist freiwillig. Demgegenüber sind die Handwerksbetriebe Pflichtmitglieder in der Handwerkskammer.
Dabei kann es sich um Betriebe des gleichen zulassungspflichtigen Handwerks, aber auch des gleichen zulassungsfreien Handwerks oder des gleichen handwerksähnlichen Gewerbes handeln. Für jedes Gewerbe kann aber im gleichen Handwerkskammerbezirk nur eine Handwerksinnung gebildet werden. Sie kann dann die Bezeichnung „Innung“ in Verbindung mit dem betreffenden Gewerbe führen. Als Voraussetzung wird in § 52 HwO bestimmt, dass für das jeweilige Gewerbe eine Ausbildungsordnung erlassen worden ist. Nach der Rechtsform ist die Handwerksinnung eine „Körperschaft des öffentlichen Rechts“, die mit einer Satzung rechtsfähig ist. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Handwerkskammer des Bezirks, in dem die Handwerksinnung ihren Sitz nimmt. Welche Aussagen die Satzung enthalten muss, wird in § 55 HwO vorbestimmt.
Der Handwerksinnung fällt als Aufgaben und Möglichkeiten auch zu:
Die Handwerksinnung kann auch Gastmitglieder aufnehmen, die beruflich und wirtschaftlich der Innung nahestehen.
Zur Organisation einer Handwerksinnung gehören:
die Innungsversammlung,
der Innungsvorstand und
die Innungsausschüsse.
Rechte und Pflichten der einzelnen Organe der Innung werden in den §§ 61 bis 78 der HwO bestimmt. Vorsitzender des Innungsvorstands ist der Obermeister.
Die Aufsicht über die Handwerksinnung führt die betreffende Handwerkskammer. Eine Handwerksinnung kann durch die Handwerkskammer nach Anhörung des Landesinnungsverbandes auch aufgelöst werden. Dem Vorstand einer Innung fällt auch die Aufgabe zu, im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung ein Insolvenzverfahren zu beantragen.
Für die Wahrnehmung einzelner Aufgaben und Angelegenheiten kann die Innung Ausschüsse bilden, so: