Was regelt das Lieferkettengesetz?
Unternehmen werden dazu verpflichtet, in ihren Lieferketten gesetzlich festgelegte, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten, die sich vor allem nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Unternehmens bestimmen.
Ab 2023 gilt das Lieferkettengesetz für Unternehmen, die nach § 1 im Inland mehr als 3.000 Personen beschäftigen. Indirekt sind aber alle Betriebe betroffen.
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Ab wann gilt es?
Das Lieferkettengesetz gilt ab 1. Januar 2023 zunächst nur für Unternehmen, die nach § 1 im Inland mehr als 3.000 Personen beschäftigen. Ab 2024 sinkt die Grenze auf Unternehmen, die mehr als 1.000 Personen im Inland beschäftigen.
Mittelbar sind vom Gesetz auch alle Unternehmen betroffen, soweit sie zu den Liefer- und Leistungsketten der unmittelbar betroffenen Unternehmen gehören. Gleichermaßen gilt dies auch für Bauunternehmen.
Diese Maßnahmen müssen Unternehmen umsetzen
Nach § 3 Abs. 1 sollen Unternehmen folgende Bestimmungen umsetzen:
- die Einrichtung eines Risikomanagements
- die Festlegung einer bestimmten Zuständigkeit
- die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen
- die Abgabe einer Grundsatzerklärung
- die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern
- das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen
- die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
- die Umsetzung von Sorgfaltspflichten mit Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern
- die Dokumentation und Berichterstattung
Angemessene Präventionsmaßnahmen sind vom Unternehmen nach § 6 Abs. 4 vorzugeben. Und es ist vertraglich vom unmittelbaren Zulieferer zuzusichern, dass dieser die „verlangten menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen einhält und entlang der Lieferkette angemessen adressiert“.
Berichtspflicht der betroffenen Unternehmen
Die zur Anwendung des LkSG verpflichteten Unternehmen haben jährlich – spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres – einen Bericht nach § 10 Abs. 2 über die Erfüllung der vorgegebenen Sorgfaltspflichten zu veröffentlichen. Der Bericht ist für einen Zeitraum von sieben Jahren kostenfrei zugänglich zu machen, jedoch nicht die dafür erforderliche Dokumentation.
Für den Bericht wird gegenwärtig ein strukturierter Fragebogen erarbeitet. Die vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung des Fragebogens soll dann die inhaltlichen Anforderungen des Berichtes erfüllen. Die Berichte werden beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingereicht.
Kontrolle durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Nach der Prüfung kann das BAFA Nachbesserungen verlangen und ggf. nach § 24 Abs. LkSG auch Bußgelder verhängen.
Erweiterungen der Formulare des SF-Baus
Die menschenrechts- und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten nach LkSG sind von den der Größe nach betroffenen Bauunternehmen – meistens als Generalunternehmer (GU) - für die jeweiligen Bauvorhaben entlang der Liefer- und Leistungskette einzuhalten und angemessen zu adressieren. Daraufhin wurden die Formulare für SF-Bau (FSB) zum Stand: 2022 um zwei Anlagen erweitert:
- FSB 2022-1.1: Anlage zu Sorgfaltspflichten für Menschenrechte und Umweltschutz in Liefer- und Leistungsketten
- FSB 2022-3.1: Anlage zu Sorgfaltspflichten für Menschenrechte und Umweltschutz in Liefer- und Leistungsketten
Zu beachten und prüfen bliebe, ob für das konkrete Bauvorhaben die Aussagen zu den Sorgfaltspflichten der Anlagen ausreichen bzw. die gesetzlichen Anforderungen hinreichend erfüllen.