Jahresabschluss / HGB

Maßgeblichkeitsprinzip

Der Bilanzierung in der Bilanz nach Handelsrecht liegen die Regelungen im Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde. Dagegen richtet sich die steuerliche Bewertung für die steuerliche Gewinnermittlung nach den §§ 5 - 7 im Einkommensteuergesetz EStG). Der Grund für diese unterschiedlichen Regelungen sind die unterschiedlichen Zielstellungen im Handels- und Steuerrecht: Gläubigerschutz einerseits und voller Gewinnausweis andererseits!
Die Trennungen und Unterschiede müssen aber durchaus nicht so umfangreich sein wie etwa angenommen werden könnte. Nur selten sind zwei völlig unterschiedliche Bilanzen aufzustellen. Deshalb ist zu empfehlen, einen den Vorschriften entsprechenden handelsrechtlichen Jahresabschluss zu erstellen und dabei die steuerlichen Bewertungswahlrechte mit weitgehender Übereinstimmung zu wählen. In diesem Sinne spricht man von der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz gegenüber der Steuerbilanz. Schon aus Aufwandsgründen ist es zweckmäßig, nur eine Einheitsbilanz aufzustellen. Das ist auch weiterhin möglich, wenn für Bewertungen die Vorschriften im Handels- und Steuerrecht nicht voneinander abweichen. Eine Einheitsbilanz als einheitliche Gewinnermittlung wird meistens auch von kleinen Bauunternehmen und Bauhandwerksbetrieben angestrebt.
Bis 2008 war es üblich, dass die handelsrechtlichen Grundsätze und Bewertungen auch für die Steuerbilanz gelten. Umgekehrt waren steuerrechtliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung auch in der Handelsbilanz auszuüben. Mit der Änderung des § 5 im EStG und dem Bilanzrechtmodernisierungsgesetz (BilMoG, in Kraft seit 29.5.2009) wurde die umgekehrte Maßgeblichkeit abgeschafft, d. h. die Bewertungen in der Handelsbilanz sind nicht zwingend auch für die Steuerbilanz anzusetzen.
Gibt es im HGB eine verbindliche Vorschrift für die Handelsbilanz, dann können folgende Wirkungen auf die Steuerbilanz auftreten:
  1. Abweichung gegenüber Steuerrecht, dann weicht auch die Steuerbilanz von der Handelsbilanz ab,
  2. keine Regelung im Steuerrecht, dann entspricht die Steuerbilanz der Handelsbilanz.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere