Personalwirtschaft / Arbeitsrecht

Mitführungspflichten durch Arbeitnehmer

Für alle Beschäftigten (gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Poliere) im Bauunternehmen besteht nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG vom 23.7.2004) die Pflicht, ein Personaldokument mitzuführen. Dafür kommen in Frage der Personalausweis oder ein Pass und ggf. ein Notreisepass als Ausweisersatzdokument. Demgegenüber ist aber die Mitführung eines Sozialversicherungsausweises nicht mehr erforderlich.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer auf seine Mitführungspflicht hinzuweisen und dies schriftlich zu dokumentieren. Der schriftliche Hinweis ist für die gesamte Dauer der Beschäftigung im betreffenden Unternehmen aufzubewahren. Ein solcher Hinweis kann in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag abgefasst werden. Eine Formulierung wird im "Leitfaden- Mindestlöhne im Baugewerbe (herausgegeben vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie, Stand: 19. Dezember 2014)" unter Tz. D.III empfohlen. Sofern das Arbeitsverhältnis bereits besteht, ist der Nachweis nachzuholen, ggf. in Verbindung mit einer Abrechnung von Lohn oder Gehalt.
Wird die Vorlage von einem Kontrollorgan, z. B. Behörde der Zollverwaltung, verlangt, hat dies zu erfolgen. Verstöße können mit Bußgeld geahndet werden, so bei einem:
  • Verstoß des Arbeitgebers als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 €,
  • Verstoß des Arbeitnehmers gegen die Mitführungspflicht mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 € mit Bezug auf § 8 Abs. 2, Nr. 1 im SchwarzArbG.
Bauprofessor-Redaktion
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