Lohn / Tarif / Rente

Baustellenkontrollen zum Mindestlohn

Für den Mindestlohn im Baugewerbe gelten die Regelungen:

  • im Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG vom 20. April 2009, zuletzt geändert vom 11. August 2014) und
  • im Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn) sowie in weiteren TV in verschiedenen Baunebengewerben.
Zum Bau-Mindestlohn wurde vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie - Bauen und Services - ein aktualisierter "Leitfaden - Mindestlöhne im Baugewerbe (Stand: 6. Juli 2015)" herausgegeben, der zugleich Erläuterungen zur Kontrolle der Einhaltung der Regelungen zum Mindestlohn liefert.

Die Kontrolle über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach dem AEntG und folglich auch dem Mindestlohn-Bau obliegt den Behörden der Zollverwaltung. Deren Tätigkeit sowie der Datenaustausch und eine Zusammenarbeit mit weiteren einzubeziehenden Behörden werden von der Bundesfinanzdirektion koordiniert. Analog der Kontrolle nach dem AEntG erfolgt auch die Kontrolle zum gesetzlichen Mindestlohn nach §§ 14 und 15 im "Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG)".

Die Kontrollen im Baugewerbe erfolgen meistens in Verbindung mit einer Kontrolle nach §§ 3 bis 5 im Gesetz über Schwarzarbeit (SchwarzArbG). Neben der Einhaltung der Mindestlöhne wird auch die Erfüllung zur Meldepflicht ausländischer Arbeitnehmer gemäß § 18 AEntG geprüft. Vorrangig geht es um die Zahlung des zutreffenden Mindestlohns. Nicht geprüft wird die Einhaltung tarifvertraglicher Regelungen, wenn die Arbeitsleistung oberhalb des Mindestlohns zu vergüten ist.

Die Prüfungen im Baugewerbe erfolgen durch die Zollbehörden als "Außenprüfungen", in der Regel auf den Baustellen oder ggf. auch im Unternehmen am Betriebssitz. Die Kontrollen sind meistens vorher nicht angekündigt und können auch außerhalb üblicher Arbeitszeiten sowie auch ohne Vorliegen eines Anfangsverdachts durchgeführt werden. Die Befugnisse der Prüfer sind umfangreich vorbestimmt. Ihnen ist erlaubt, Grundstücke, Baustellen und Geschäftsräume des Bauunternehmens zu betreten sowie Einsicht in die Lohn-, Melde- und andere Geschäftsunterlagen zu nehmen. Sollte gegen die Durchführung einer Kontrolle ein Einspruch erfolgt sein, so hat dieser mit Bezug auf § 361 Abgabenordnung (AO) keine aufschiebende Wirkung.
Die Prüfer können bei der Außenprüfung die angetroffenen Arbeitnehmer befragen, vor allem zu:

  • den Personendaten,
  • dem Arbeitgeber,
  • der Tätigkeitsdauer auf der Baustelle,
  • der Höhe des erhaltenen Lohns,
  • der Arbeitserlaubnis.

Dafür werden in der Regel auch die Geschäftsunterlagen mit herangezogen und überprüft. Sind Daten im Bauunternehmen automatisiert aufbereitet, dann sind diese für die Prüfung zur Verfügung zu stellen.
Gegenstand der Kontrolle sind besonders auch die Aufzeichnungspflichten zum Mindestlohn durch den Arbeitgeber. Die Aufzeichnung der Arbeitszeit erfolgt im Bauunternehmen in der Regel durch den Vorgesetzten (Polier, Werkpolier oder Vorarbeiter) in einer Liste und zeitnah, meistens nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit bzw. Schicht, mit den erforderlichen Einzeldaten, die betrieblich in der Datenverarbeitung gespeichert werden sollten. Eine besondere Form ist dafür im AEntG nicht vorgeschrieben.
Für die Bauleitung liefert die unten aufgeführte Checkliste wichtige Aussagen, was im Rahmen einer Außenprüfung auf der Baustelle zu beachten und bereitzustellen ist.

Chekliste: Baustellenkontrollen

  • Was kontrolliert der Zoll?
    • Meldepflichten der Arbeitgeber
    • Sozialleistungsbezug
    • Angaben des Arbeitgebers, die für Sozialleistungen erheblich sind
    • bei ausländischen Arbeitnehmern die erforderlichen Aufenthaltstitel und ob die Arbeitsbedingungen nicht ungünstiger als für vergleichbare inländische Arbeitnehmer sind
    • Einhaltung der Arbeitsbedingungen, insbesondere nach dem AEntG und dem MiLoG
    • steuerrechtliche Pflichten (z. B. Entrichtung der Lohnsteuer und Umsatzsteuer)

  • Unterlagen die vorgelegt bzw. bereitgehalten werden müssen
    • Arbeitnehmer und Selbständige: gültiges Ausweisdokument (z.B. Personalausweis); bei Ausländern zusätzlich: gültiger Aufenthaltstitel/Duldung/Aufenthaltsgestattung
    • Arbeitgeber
      • Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen, aus denen sich Umfang, Art oder dauer von Beschäftigungsverhältnissen oder Tätigkeiten ergeben können, z.B.
        • Nachweis über Meldungen zur Sozialversicherung im Inland und Ausland
        • Lohnabrechnung
        • Nachweise über erfolgte Lohnzahlungen einschließlich Auslösungen und Urlaubskassenbeiträge (Quittungen, Lohnzettel)
        • Arbeitsverträge bzw. Dokumente, die dem Arbeitsvertrag nach den Regelungen des Heimatlandes entsprechen
        • Arbeitszeitnachweise (z.B. Stundenzettel, Anwesenheitslisten, Urlaubslisten etc.)
        • Nachweise über steuerfreie Zuschläge
        • Konten, Buchungsbelege
        • ggf. Verträge mit Subunternehmen
        • Werkvertrag mit Leistungsverzeichnis
      • Arbeitszeitnachweise: Arbeitgeber sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sowie Pausen der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren
      • Nachweis des schriftlichen Hinweises auf die Mitführungspflicht eines gültigen Ausweisdokuments
    • Ergänzende Unterlagen, die die Prüfung beschleunigen
      • Arbeitnehmer:
        • Arbeitsgenehmigung EU
        • Nebeneinkommensbescheinigung
        • Entsendebescheinigung A 1 (ehemals E 101)
      • Arbeitgeber:
        • Namensliste der eingesetzten Arbeitnehmer
        • Kopien der Meldungen nach dem AEntG
        • Bautagebücher
        • Betonlieferscheine
      • Ausführende Unternehmer:
        • Unterlagen, die Aufschluss über das Vertragsverhältnis zum Auftraggeber geben
Quelle: Leitfaden Mindeslöhne im Baugewerbe, Abschnitt E, Tz. III, S. 26
Herausgeber: Die Deutsche Bauindustrie - Bauen und Services - Stand: 19. Dezember 2014
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