Mit diesem Brief lehnt ein Besteller bzw. Verbraucher das Nachtragsangebot eines Bauunternehmers bei Wegfall von Leistungen ab. Laut § 648 BGB steht dem Bauunternehmer die vereinbarte Vergütung für die weggefallenen Leistungen zu, er muss sich aber die ersparten und ggf. anderweitige Aufwendungen anrechnen lassen. Der Besteller bzw. Verbraucher begründet seine Ablehnung des Nachtragsangebots deshalb auch damit, dass er bei Prüfung desselben festgestellt hat, das es überhöht ist, weil darin ersparte Aufwendungen nicht oder nur teilweise dargestellt und ausgewiesen wurden. Er stellt dem Bauunternehmer frei eine detaillierte Nachweisführung nachzureichen.