Mit diesem Brief wendet sich ein Auftragnehmer an seinen öffentlichen Auftraggeber, um mitzuteilen, dass er mit Bezug auf § 18 Abs. 2, Nr. 2 VOB/B die Abhilfe nicht weiter betreiben möchte. Vorangegangen war ein Schreiben, indem der Auftragnehmer um mündliche Aussprache bei der vorgesetzten Stelle zur Abhilfe von Meinungsverschiedenheiten gebeten hatte.