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Außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten

Außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten
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Bei einem Bauvorhaben können bereits während der Bauplanung und danach während der Bauausführung Streitigkeiten zwischen den Baubeteiligten auftreten, die einer Konfliktlösung bedürfen. Zu prüfen bliebe zunächst eine außergerichtliche Streitbeilegung.
Zur Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten ohne staatliche Gerichte liefert die „Streitlösungsordnung für das Bauwesen (SL Bau)“ eine Grundlage. Die SL Bau-Streitlösungsordnung wurde gemeinsam vom Deutschen Beton- und Bautechnik-Verein e. V. (DBV) und Deutschen Gesellschaft für Baurecht e. V. (DGfB) fortgeschrieben und als überarbeitete Neufassung zum Stand: 1. Juli 2020 herausgegeben. Beigefügt sind in den Anlagen Mustervereinbarungen und Musterverträge.
Danach bieten sich verschiedene Verfahren als Möglichkeiten für eine Streitlösung an, so beispielsweise:
  • die Mediation zur Streitbeilegung nach den:
    • Regelungen im „Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeteiligung (MediationsG) vom 21. Juli 2012“, wonach der Mediator als unabhängiger und neutraler Dritter eine einvernehmliche Beilegung des Konflikts anstrebt, ohne selbst dazu entscheidungsbefugt zu sein,
    • Aussagen im Abschnitt II der SL Bau,
  • die Schlichtung zur Streitbeilegung als ein zwischen den streitenden Parteien freiwillig vereinbartes, nicht-öffentliches Verfahren, bei dem der Schlichter im Verfahren nicht entscheidungsbefugt ist und wofür die Ordnung bzw. Ausgestaltung des Verfahrens nicht einem verbindlich vorgeschriebenen Schema folgen muss, wiederum mit detaillierten Aussagen im Abschnitt III in der SL Bau,
  • die Adjudikation beim Bauen als außergerichtliches Verfahren zur Streitbeilegung durch einen entscheidungsbefugten Dritten mit vorläufiger Verbindlichkeit, der von einem Streitpartner beauftragt wird und selbst zum Streitfall und Sachverhalt ermitteln kann,
    • den Regelungen zum „Schiedsrichterlichen Verfahren“ im Buch 10 der Zivilprozessordnung (ZPO) in den §§ 1025 bis 1066 und
    • nach Abschnitt V in der SL Bau,
      wobei ein Schiedsgerichtsverfahren in der Bauwirtschaft oft bei großen Bauvorhaben und solchen, bei denen eine Arbeitsgemeinschaft (Bau-ARGE) als Auftragnehmer und Vertragspartner gegenüber dem Auftraggeber (AG) auftritt, herangezogen wird, möglich sowohl bei einer Baumaßnahme nach VOB-Vertrag als auch bei Werkverträgen nach BGB,
  • ein Schiedsgutachtenverfahren zur Beurteilung sowie zur Feststellung von bautechnischen, baurechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragestellungen hinsichtlich einzelner, meist Teilstreitigkeiten durch die Parteien, die ggf. für ein späteres Gerichtsverfahren erforderlich sein könnten.
  • Anrufung der vorgesetzten Stelle bei Streit als ein bewährtes Verfahren zur Streitbeilegung bei öffentlichen Bauaufträgen mit einem VOB-Vertrag nach § 18 Abs. 2 in der VOB Teil B, wenn der Auftraggeber (AG) eine „Behörde“ ist, d. h., wenn es sich um einen öffentlichen Auftraggeber oder um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handelt. In der Regel ist bei Ihnen ein hierarchischer Behördenaufbau mit vorgesetzten Stellen und entsprechender Verantwortung und Aufsicht gegenüber nachgeordneten Stellen maßgebend.
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