Der Bauunternehmer erklärt mit diesem Brief, dass er der angeordneten Ausführung des Änderungsbegehrens des Bestellers nachkommen wird. Dem Schreiben beiliegend überreicht er die Berechnung zur Vergütungsanpassung des Nachtrags zum Bauvertrag. Er erklärt, dass ihm dadurch ein vermehrter Aufwand entsteht, der eine Mehrvergütung zur Folge hat. Weiter legt der Bauunternehmer dar, dass er bei der Vergütungsberechnung von den tatsächlich erforderlichen Kosten ausgegangen ist und dass die Berechnung der angeführten Zuschläge der Höhe nach der zum Auftrag hinterlegte Urkalkulation entspricht.
Der Bauunternehmer bittet um Anerkennung seiner Vergütungsanpassung und kündigt für den Fall, dass man sich nicht auf diese Mehrvergütung einigen könne an, mit Bezug auf § 650c Abs. 3 BGB eine Mehrvergütung in Höhe von 80 % des Nachtrags anzusetzen, da gemäß § 632a BGB geschuldete Abschlagszahlungen vereinbart wurden.