Bauplanung

Änderung des Bauentwurfs

Im Rahmen der Bauplanung können Änderungen des Bauentwurfs erforderlich sein und beispielsweise resultieren aus:
  • neuen Zeichnungen und Bauplänen, beispielsweise wird anstelle einer rechteckigen Stütze eine runde Stütze gefordert,
  • koordinatorischen Anordnungen des Auftraggebers (AG),
  • Verwendung bestimmter und/oder anderer Baustoffe,
  • der Benutzung von Flächen im Gelände, der Baustelle u. a.
Eine Änderung des Bauentwurfs liegt nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin vom 17.12.2013 auch dann vor, wenn der Auftraggeber die Mehrkostenanmeldung des Auftragnehmers zurückweist, aber dennoch die Ausführung der geänderten Leistung verlangt.
Eine Anordnung des Auftraggebers kann auch zu einer Bauzeitverlängerung (als spätere Ausführung) führen und einen Nachtrag durch den Auftragnehmer begründen.
Eine Änderung des Bauentwurfs geht zugleich auch mit einer Veränderung des Umfangs der beauftragten Planungsleistungen gegenüber dem Planer einher, und zwar als Leistungsänderung nach HOAI. Erfolgt die Bauplanung nach Leistungen und Preisrecht der HOAI und einigen sich die Vertragspartner während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung zu ändern ist, so ist mit Bezug auf neu § 10 Abs. 1 der novellierten HOAI-2021 auch die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die zu erbringen sind, durch Vereinbarung in Textform anzupassen. Voraussetzung ist jedoch, dass sich auch die anrechenbaren Kosten nach HOAI, Flächen oder Verrechnungseinheiten ändern.
Nicht als Änderungen und/oder Anordnungen sind beispielsweise anzusehen:
  • Weisungen zur Sicherheit und Durchführung des unverändert vereinbarten Vertragsinhalts sowie fachliche Beratung und Hinweise des Bestellers als Auftraggeber,
  • Anweisungen zur Aufrechterhaltung und Fortführung von Baumaßnahmen z. B. wegen Insolvenz eines Vorunternehmers (Subunternehmers),
  • Forderungen Dritter an den Auftragnehmer, die nicht mit Vollmacht des Auftraggebers handeln.
Dem Grunde nach kann es zu einer Änderung des Bauvertrags nur kommen, wenn beide Vertragspartner dazu den Willen haben und dies erklären. Das Recht zur Änderung des Bauentwurfs steht grundsätzlich dem Auftraggeber zu. Begrenzt wird dieses Recht jedoch bei einem veränderten Leistungsinhalt, der dem bauausführenden Unternehmer nach Treu und Glauben nicht zumutbar wäre. Es wird aber in der Baupraxis häufig der Fall eintreten, dass nicht vereinbarte Leistungen zur Ausführung kommen müssen, wenn sie im Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung und dem zu erzielenden Werkerfolg notwendig sind.
Änderung des Bauentwurfs
Bild: © f:data GmbH
Regelungen zum Verlangen des Auftraggebers zu Änderungen des Bauentwurfs und daraus folgender Leistungsänderungen liegen zur Bauausführung sowohl bei Verträgen auf Grundlage der VOB als auch des BGB vor:
  • Bei einem VOB-Vertrag bleibt dem Auftraggeber nach § 1 Abs. 3 VOB Teil B vorbehalten, "Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen". Diesem Verlangen hat der Bauunternehmer nachzukommen. Bei einem Verlangen des Auftraggebers bei öffentlichen Bauaufträgen hat er gegenüber dem Auftragnehmer dann Art und Umfang der Änderungen unverzüglich schriftlich festzulegen.
  • Auf Grundlage des reformierten Werkvertragsrechts ab 2018 können ein Besteller bei einem BGB-Bauvertrag sowie ein Verbraucher beim Verbraucherbauvertrag nach § 650b Abs. 1 BGB eine:
    • Änderung des vereinbarten Werkerfolgs als zu ändernde Bauleistung oder
    • Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist,
    begehren und danach auch die Änderung in Textform anordnen, sofern die Vertragsparteien binnen 30 Tagen nach Zugang des Begehrens beim Bauunternehmer keine Einigung erzielen.
    Verwiesen sei hierzu auf Ausführungen unter Änderungen zu BGB-Bauverträgen.
Änderungen des Bauentwurfs führen dem Grunde nach zu Leistungsänderungen, die meistens einen Vergütungsanspruch durch den bauausführenden Unternehmer nach sich ziehen. Vom Bauunternehmer ist ein solcher in der Regel bei Leistungsänderungen mit Nachträgen zu belegen. Spezielle Regelungen liegen hierzu sowohl in der VOB als auch im BGB vor, so:
  • beim VOB-Vertrag nach § 2 Abs. 3 bis 7 VOB/B und
  • für den BGB-Bauvertrag und Verbraucherbauvertrag nach § 650c BGB, näher erläutert unter Vergütungsanpassung bei BGB-Bauverträgen.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Änderung des Bauentwurfs"

Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Als Bestandteil des Vertrags gelten auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C). Anmerkung zu § 1 (1)(2) Bei Widersprüchen im Vertr...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Techn...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN EN 16310 (2013-05)
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