Sowohl in der Bauplanung als auch während der Bauausführung können Änderungen des Bauentwurfs erforderlich und entsprechend angeordnet werden.
Was sind Bauentwurfsänderungen?
Änderungen des Bauentwurfs können resultieren aus:
Eine Änderung des Bauentwurfs in der Bauplanung geht zugleich auch mit einer Änderung des Umfangs der beauftragten Planungsleistungen gegenüber dem Architekten als Planer einher. Das entspräche ggf. einer Leistungsänderung nach HOAI. Nach Beginn einer Baumaßnahme können während der Bauausführung ebenfalls Änderungen zu vertraglichen Leistungen erfolgen. Sie sind sowohl bei Bauverträgen auf Grundlage der VOB als auch des BGB möglich, Details finden Sie hier: Leistungsänderungen zum Bauvertrag. Nicht als Änderungen und / oder Anordnungen sind z. B. anzusehen:
Weisungen zur Sicherheit und Durchführung des unverändert vereinbarten Vertragsinhalts sowie fachliche Beratung und Hinweise des Bestellers als Auftraggeber.
Anweisungen zur Aufrechterhaltung und Fortführung von Baumaßnahmen, z. B. wegen Insolvenz eines Vorunternehmers / Subunternehmers. Forderungen Dritter an den Auftragnehmer, die nicht mit Vollmacht des Auftraggebers handeln.
Änderungen können sich auch aus Rechten und Pflichten ohne Eingriff der Vertragspartner ableiten, z. B. durch Entscheidungen von Aufsichtsbehörden als Dritte. 
Änderungen des Bauentwurfs führen oft zu Leistungsanpassungen nach HOAI, VOB oder BGB.
Bild: © f:data GmbH
Rechte des Bauherrn als Auftraggeber
Der Bauherr hat grundsätzlich das Recht, den Bauentwurf nach seinen Vorstellungen und Bedürfnissen festzulegen, sofern keine gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.
Während der Bauausführung können sich diese Anforderungen ändern, insbesondere bei längeren Bauzeiten. Vorgesehene Wünsche sind ggf. nicht mehr zweckmäßig oder zeitgemäß, evtl. sogar als fehlerhaft, sodass Anpassungen oder Anordnungen zum Bauentwurf erforderlich werden. Der Bauherr kann dann Anordnungen zur Änderung des Bauentwurfs treffen.
Das Recht des Bauherrn ist jedoch begrenzt, wenn der veränderte Leistungsinhalt dem Unternehmer nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist. In der Baupraxis kommt es dennoch häufig vor, dass nicht vereinbarte Leistungen erforderlich werden – insbesondere dann, wenn sie für die vertragliche Leistung und den geschuldeten Werkerfolg notwendig sind. In solchen Fällen kann eine Vertragsänderung nur erfolgen, wenn beide Vertragspartner ihren entsprechenden Willen erklären. Unabhängig davon steht dem Bauherrn nicht das Recht zu, die technische oder wirtschaftliche Art der Bauausführung vorzugeben. Die Wahl der Ausführungsweise sowie der Einsatz von Bauverfahren, obliegen grundsätzlich dem Auftragnehmer und können nicht einseitig geändert werden.
„Änderungen zu sonstigen Vertragsbedingungen bedürfen in der Regel eines gemeinsamen Willens der Vertragspartner. Das gilt im Grundsatz auch bei Änderungen zur Bauverlängerung (als späteren Beginn der Ausführung) und einem vorgesehenen Einsatz von Nachunternehmern bei der Bauausführung.“
Regelungen zu Bauentwurfsänderungen
Regelungen zum Verlangen und zur Anordnung von Änderungen des Bauentwurfs sowie daraus resultierenden Leistungsänderungen bestehen sowohl im VOB- als auch im BGB-Bauvertrag. VOB-Vertrag:
Nach § 1 Abs. 3 VOB Teil B bleibt dem Auftraggeber vorbehalten, Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen.
BGB-Vertrag:
Nach § 650b Abs. 1 BGB kann der Besteller bzw. Verbraucher eine Änderung verlangen, entweder:
zur Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder
zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs, wenn diese erforderlich ist.
Kommt innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Änderungsverlangens keine Einigung zustande, kann die Änderung in Textform angeordnet werden. Details dazu finden Sie hier: Änderungen zu BGB-Bauverträgen. Öffentliche Bauaufträge:
Speziell zu öffentlichen Bauaufträgen sind auch die Regelungen in den Vergabe- und Vertragshandbüchern zu beachten, so zu:
Hochbaumaßnahmen im „Leitfaden zur Vergütung bei Nachträgen“ als Richtlinie 510 im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund) sowie
Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau im HVA B-StB im Richtlinientext unter Tz. 2.4.7 – Änderung der Leistungen.
Der Auftragnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, entsprechenden Anordnungen nachzukommen. Bei öffentlichen Bauaufträgen hat der Auftraggeber Art und Umfang der Änderungen zudem unverzüglich schriftlich festzulegen.
Vergütungsanspruch bei Bauentwurfsänderungen
Änderungen des Bauentwurfs führen grundsätzlich zu Leistungsänderungen und damit in der Regel zu einem Vergütungsanspruch durch den bauausführenden Unternehmer. Während der Bauausführung ist die Vergütung daher entsprechend den geänderten Leistungen neu zu bestimmen.
Vom Bauunternehmer ist eine solche in der Regel bei Leistungsänderungen mit Nachträgen zu belegen. Ein neuer Preis ist unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten infolge der Leistungsänderung zu vereinbaren.
Nachweis und Preisbildung:
Leistungsänderungen sind vom Unternehmer in der Regel durch Nachträge darzulegen. Die Vergütung wird auf Grundlage der Mehr- und Minderkosten neu vereinbart.
Rechtliche Grundlagen:
Spezielle Regelungen liegen hierzu sowohl in der VOB als auch im BGB vor, so:
Anspruch unabhängig von der Vertragsart:
Ein Anspruch auf Vergütung bei geforderten Bauentwurfsänderungen besteht nicht nur bei einem Einheitspreisvertrag, sondern mit Bezug auf § 2 Abs. 7 Nr. 2 VOB Teil B auch bei einer Detailpauschalisierung.
Bauplanungsleistungen (HOAI):
Bei Planungsleistungen nach HOAI können sich die Vertragspartner bei Änderungen während der Vertragslaufzeit auf eine Anpassung der Vergütung einigen. Grundlage ist § 10 Abs. 1 HOAI. Voraussetzung ist eine Änderung der anrechenbaren Kosten, Flächen oder sonstigen Verrechnungseinheiten. Die Vereinbarung ist in Textform anzupassen. Voraussetzung ist, dass sich auch die anrechenbaren Kosten nach HOAI, Flächen oder Verrechnungseinheiten ändern.