Der Auftraggeber erklärt in diesem Brief mit Bezug auf § 17 Abs. 8, Nr. 1 VOB/B, warum er trotz Abnahme nicht den gesamten Betrag der nicht verwerteten Vertragserfüllungsbürgschaft zurückzahlen will. Grund ist, dass bisher keine Sicherheit für die Mängelansprüche durch den Auftragnehmer gegeben wurde und Ansprüche, die nicht von der bisher gestellten Sicherheit erfasst waren, noch nicht erfüllt wurden. Der Auftraggeber leitet daraus ab, dass er einen bestimmten Betrag als entsprechenden Teil seiner Ansprüche aus der Vertragserfüllung zurückbehält. Der restliche Teil, so kündigt er an, wir mit der Schlusszahlung überwiesen.