Der Auftraggeber (AG) als Bauherr hat Anspruch auf eine Sicherheit vom Bauunternehmen als Auftragnehmer für die vertragsgemäße Ausführung von Bauleistungen und eventuelle Mängelansprüche. Bei öffentlichen Bauaufträgen sind zur Sicherheitsleistung die folgenden Regelungen maßgebend: in der VOB Teil A bei nationalen Ausschreibungen und Vergaben im Unterschwellenbereich nach § 9 c im Abschnitt 1 (Basisparagrafen) und analog im § 9 c EU im Abschnitt 2 bei EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte und § 9 c VS bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen der VOB Teil A und in § 17 der VOB Teil B mit Aussagen dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Bauleistungen und die Mängelansprüche sicherzustellen. Ist nichts anderes vereinbart, kann Sicherheit durch folgende Arten geleistet werden: Einbehalt von Geld durch den Auftraggeber,
Hinterlegung von Geld durch den Auftragnehmer,
Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers.
Die Wahl unter den angeführten Arten der Sicherheit kann der Auftragnehmer treffen. Er hat das einseitige Recht zur Wahl, und zwar ohne besondere Vereinbarung. Der Auftraggeber kann dieses Wahlrecht nicht nach seinen Wünschen beeinflussen oder ggf. sogar in Geschäftsbedingungen vorschreiben, beispielsweise ein Einbehalt von Geld und evtl. noch unter Ausschluss einer Verzinsung. Derartige Vertragsklauseln sind von vornherein unwirksam. Ist die Art der Sicherheitsleistung nicht im Vertrag vereinbart worden, sollte der Auftragnehmer dem Auftraggeber seine Wahl zur Art mitteilen. Dafür können die unter Downloads angeführten Musterbriefe herangezogen werden.
Der Auftragnehmer kann auch eine Sicherheit durch eine andere ersetzen. Letzteres gilt selbst dann, wenn er bereits eine Sicherheit geleistet hat. Der Auftraggeber kann dieses Austauschrecht auch mit Vertragsklauseln nicht ausschließen. Finden sich in den Vertragsbedingungen des Auftraggebers Beschränkungen, müssten diese inhaltlich kontrolliert werden. Für das Verlangen nach Austausch der Sicherheitsleistung durch den Auftragnehmer können die Musterbriefe unter Downloads genutzt werden.
Der Austausch einer Sicherheit durch den Auftragnehmer setzt aber voraus, dass bei Forderung auf Herausgabe der alten Sicherheit die neue zeitgleich gewährt wird. Als Beispiel sei angeführt, dass die Auszahlung beispielsweise des bisherigen Einbehalts durch den Auftraggeber verbunden wird mit der Übergabe einer Bürgschaftsurkunde. Beim Austausch ist es ebenfalls wieder Recht des Auftragnehmers, zwischen den Arten der Sicherheit zu wählen.
für Baumaßnahmen im Hochbau unter Tz. 4 und 5 im Formblatt 214 nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017- Stand 2019), wonach neu sowohl für die Vertragserfüllungssicherheit als auch für die Mängelansprüchesicherheit je zwei gegensätzliche Optionen vorgesehen sind nach der Art, entweder auf eine Sicherheit zu verzichten oder eine nach Prozent bestimmte Sicherheitsleistung zu vereinbaren, wobei nur eine Option ausgewählt werden kann, bestehen zur Abnahme einer Bauleistung noch Vertragserfüllungsansprüche, so ist dafür eine gesonderte Sicherheit zu stellen, bei Bürgschaft als Sicherheit durch eine gesonderte Urkunde;
bei Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau nach HVA B-StB im Teil unter Tz. 1.3 (Besondere Vertragsbedingungen - Nr. 15 und 16) sowie nach Tz. 2 in den Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (ZVB/E-StB - Ausgabe 2018).
Unter den Arten gilt die Sicherheit durch Bürgschaft als Vorzugsvariante. Für den Auftragnehmer bietet sie den Vorteil, dass die Kosten bzw. Provision für die Avale geringer sind als die Mehrkosten, wenn durch Einbehalt das Geld fehlt, evtl. Zinsen für aufzunehmende Kredite anfallen und die Liquidität geschmälert wird. Wenn der Auftragnehmer bei vereinbarter Sicherheit durch Bürgschaft aber nicht in der Lage ist, eine solche zu stellen, kann sich der Auftraggeber Sicherheit durch Einbehalt von Geld nehmen.
Wer als Bürge infrage kommt, ist in § 17 Abs. 2 VOB/B aufgeführt. Die Kreditinstitute der EU sind in einer von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erstellten und jeweils im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Bankenliste angegeben. In dieser Liste sind die in Deutschland zugelassenen Kreditinstitute bzw. Kredit- und Kautionsversicherer aufgeführt. Sie können aktuell auch unter den Seiten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, eingesehen werden.
Die Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag soll danach 5 % der Auftragssumme nicht überschreiten.Die Sicherheit speziell für Mängelansprüche ist auf höchstens 3 % der Abrechnungssumme zu beschränken.
Grundsätzlich soll die Sicherheit nicht höher bemessen werden, als nötig ist, um den Auftraggeber vor Schaden zu bewahren und den Auftragnehmer finanziell nicht zu hoch zu belasten. Auf eine Sicherheitsleistung sollte ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn Mängel der Leistung voraussichtlich nicht eintreten, beispielsweise bei Abbruch und Rückbau. Unterschreitet die Auftragssumme 250.000 € (ohne Umsatzsteuer), sollte auf Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung und in der Regel auch auf Sicherheit für die Mängelansprüche verzichtet werden. Die Sicherheitsleistung soll weiterhin auch nicht höher bemessen und ihre Rückgabe nicht für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen werden, als es nötig ist. Der Bauunternehmer soll weitestgehend vor Schaden bewahrt werden.
In Bauverträgen zwischen andern als öffentlichen Auftraggebern bzw. Bauherrn wird im Sinne "gewerblicher Sitte" gegenüber den Sätzen nach VOB/A abgewichen und meistens maximal 10 % als Sicherheit für die Vertragserfüllung und 5 % für Mängelansprüche vorgesehen.