Baurecht / BGB

Einbehalt von Geld als Sicherheit für Vertragserfüllung

Der Geldeinbehalt für die Vertragserfüllung ist eine besondere Form der Sicherheitsleistung. Er dient dem Auftraggeber als Absicherung für eine ordnungsgemäße und fristgerechte Fertigstellung des Bauwerks.

Auftraggeber hat Anspruch auf Sicherheit

Der Auftraggeber – also öffentlicher Auftraggeber, Besteller oder Verbraucher – hat Anspruch auf die Sicherheit für die Ausführungs- und Vertragserfüllung. Meist erfolgt in der Baupraxis die Sicherheitsleistung mit Geldeinbehalt nur dann, wenn das Bauunternehmen keine anderweitige Sicherheit stellen kann, wie z. B. eine Vertragserfüllungsbürgschaft.
Die Sicherheitsart sollte im Bauvertrag vereinbart werden. Beim Geldeinbehalt aus Abschlagsrechnungen ist zu klären, ob dieser einmalig in voller Höhe oder in Teilbeträgen über mehrere Zahlungen hinweg erfolgen soll.
Ein Einbehalt von Geld zur Vertragserfüllung durch den Auftraggeber belastet den Auftragnehmer finanziell. Der Satz bzw. Betrag sollte möglichst nicht höher als nötig bemessen werden. Möglich wäre auch ein geringerer Teil oder ggf. sogar ein Verzicht.

Rechtsgrundlagen und Vertragsarten

Die rechtlichen Grundlagen für Sicherheitsleistungen sind u. a. in diesen Regelwerken zu finden:
  • Allgemein zu Arten von Sicherheiten in § 232 Abs. 1 BGB.
    • § 632 Abs. 1 BGB als Einbehalt eines angemessenen Geldbetrags bei nicht vertragsgemäßer Leistung und
    • § 650m Abs. 2 BGB zu Rechten bei Geldeinbehalt durch den Verbraucher bei Abschlagszahlungen.
  • Zu VOB-Verträgen in § 17 der VOB Teil B.
Zu öffentlichen Bauaufträgen sind noch ergänzende Regeln nach den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) in den Vergabe- und Vertragshandbüchern zu berücksichtigen, so zu:
  • Hochbaumaßnahmen im VHB-Bund im Formblatt 214 unter Tz. 4 zu Sicherheiten für die Vertragserfüllung und
  • Baumaßnahmen des Straßen- und Brückenbaus nach HVA B‑StB – Ausgabe 2023 in Teil 2 unter Tz. 2.7.
Geldeinbehalt ist bei BGB-Verträgen, VOB-Verträgen und öffentlichen Aufträgen zulässig – meist 5 %, teils bis 10 %, bei kleinen Aufträgen oft ohne Einbehalt.
Geldeinbehalt ist bei BGB-Verträgen, VOB-Verträgen und öffentlichen Aufträgen zulässig – meist 5 %, teils bis 10 %, bei kleinen Aufträgen oft ohne Einbehalt. Bild: © f:data GmbH

Formen des Einbehalts

Geldeinbehalt bei BGB-Verträgen

Wurden erbrachte Bauleistungen vom Auftragnehmer nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Betrags von einer vorgelegten Abschlagsrechnung bei der Zahlung verweigern.
Dem Bauunternehmer obliegt die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung bis zur Abnahme der Baumaßnahme. Für eine rasche und sichere Beurteilung der erbrachten Leistungen ist eine Aufstellung als Nachweis erforderlich.
Als Vertragserfüllungssicherheit im Verbrauchervertrag hat der Bauunternehmer dem Verbraucher bei einem Verbraucherbauvertrag eine Sicherheit für die rechtzeitige Fertigstellung des Werks ohne wesentliche Mängel bei der ersten Abschlagszahlung in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung zu leisten. Auf Verlangen des Bauunternehmers kann dies durch Einbehalt von Geld bei der Zahlung erfolgen.
Erhöht sich der Vergütungsanspruch aufgrund von Leistungsänderungen oder anderer Vertragsergänzungen um mehr als 10 %, so ist dem Verbraucher bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit von 5 % des zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu gewähren.

Geldeinbehalt bei VOB-Verträgen

Bei einem VOB-Vertrag hat das Bauunternehmen die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheitsleistung, so u. a. als Einbehalt von Geld durch den Auftraggeber als Sicherheit für die Vertragserfüllung bei seinen Zahlungen zu Abschlagsrechnungen.
Die Sicherheit für sämtliche Verpflichtungen soll bei einem VOB-Vertrag nach § 9c Abs. 2 in Abschnitt 1 der VOB Teil A 5 % der Auftragssumme nicht überschreiten. Dies gilt analog auch bei EU-weiten Ausschreibungen nach § 9c EU im Abschnitt 2 in VOB Teil A. Nach gewerblicher Sitte werden als Sicherheit für die Vertragserfüllung oft auch bis zu 10 % von der Auftragssumme vereinbart.
Als Bemessungsgrundlage dient die Netto-Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer), wenn Steuerschuldnerschaft zu Bauleistungen für den Auftraggeber besteht. Trifft dies nicht zu, ist die Bruttoauftragssumme maßgeblich.

Geldeinbehalt bei öffentlichen Bauaufträgen

Unterschreitet die Auftragssumme 250.000 Euro (ohne Umsatzsteuer), sollte nach § 9c Abs. 1 in Abschnitt 1 der VOB Teil A (analog nach § 9c EU im Abschnitt 2 VOB Teil A) auf die Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung verzichtet werden. Auch bei einer beschränkten Ausschreibung sowie freihändiger Vergabe sind Sicherheitseinbehalte in der Regel nicht zu verlangen. Diese Empfehlungen kommen Auftragnehmern unmittelbar finanziell zugute.
Nach Tz. 4 in FBl. 214 im VHB-Bund zu Hochbaumaßnahmen ist die Sicherheit für die Vertragserfüllung bei Überschreitung von mindestens 250.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) dann nur in Höhe von 5 % der Auftragssumme (einschließlich Umsatzsteuer, ohne Nachträge) vorzusehen.

Einbehalt in einer Summe oder in Teilbeträgen

Die Sicherheit mit Geldeinbehalt von Abschlagsrechnungen kann bereits insgesamt bei der ersten Abschlagszahlung oder sukzessive mit Teilbeträgen von mehreren Abschlagsrechnungen und ‑zahlungen erfolgen.
Wird die Sicherheitsleistung mit Teilbeträgen vorgesehen, so ist bei VOB‑Verträgen die Zahlung nach § 17 Abs. 6 Nr. 1 VOB Teil B um höchstens 10 % von den einzelnen Abschlagsrechnungen zu kürzen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme insgesamt erreicht ist. Diese Form erfolgt in der Praxis meistens auch im Vertragsverhältnis zwischen bauausführenden Unternehmen, so z. B. als Sicherheit für die Ausführungs- und Vertragserfüllung von Nachunternehmern gegenüber einem Haupt- oder Generalunternehmer.

Vorgehensweise des Auftraggebers beim Geldeinbehalt

Macht der Auftraggeber vom Geldeinbehalt Gebrauch, so hat er den einbehaltenen Betrag dem Auftragnehmer mitzuteilen und bei einem vereinbarten Geldinstitut auf ein Sperrkonto (Und-Konto) nach § 17 Abs. 4 Nr. 5 VOB Teil B einzuzahlen. Erfolgt dies auch bei vorgegebener Nachfrist nicht, verliert der Auftraggeber ggf. seinen Anspruch auf Sicherheitsleistung. Dann ist der einbehaltene Betrag zu bezahlen.
Meistens wird diese Verfahrensweise als Einbehalt von Geld bei Abschlagszahlungen nur bei großen Bauaufträgen praktiziert. Bei kleineren und kurzfristigen Bauaufträgen ist es nach § 17 Abs. 6 Nr. 2 VOB Teil B zulässig, dass der Auftraggeber den einbehaltenen Sicherheitsbetrag erst bei der Schlussrechnung – dann als Sicherheit für auf ein Sperrkonto einzuzahlende Beträge – einbehält.
Die Einzahlung des Einbehalts durch den Auftraggeber auf ein Sperrkonto ist aber rechtlich nicht als eine Zahlung nach § 16 VOB Teil B anzusehen, z. B. bei einer Schlussrechnung als Zahlung für die abschließende Erfüllung des Bauvertrags. Der Auftragnehmer kann ja für den Teil des Einbehalts nicht darüber verfügen, sondern später nach Erhalt. Erst dann wäre im eigentlichen Sinn der Bauvertrag als erfüllt anzusehen.

Umsatzsteuerliche Behandlung beim Geldeinbehalt

Bei einem Einbehalt von Geld von den Abschlagsrechnungen leitet sich für das Bauunternehmen hinsichtlich der Voranmeldung und Abführung der Umsatzsteuer keine besondere Problematik aus dem geringeren Zahlungserhalt ab.
Beim Geldeinbehalt für die Sicherheit der Vertragserfüllung während der Bauausführung erfolgt durch den Auftraggeber mit seinen Abschlagszahlungen eine Kürzung von der ersten oder ggf. von weiteren Abschlagsrechnungen des Bauunternehmens. Da bei Abschlagsrechnungen in der Regel die Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer von Bauleistungen maßgebend ist, leiten sich daraus keine Konsequenzen bei der Abführung der Umsatzsteuer ab. Die Umsatzsteuer wird erst in dem Voranmeldezeitraum gegenüber dem Finanzamt fällig, in dem das Bauunternehmen auch das Entgelt bzw. die Zahlung erhält.
Sofern Steuerschuldnerschaft zur Umsatzsteuer für den Auftraggeber vorliegt und folglich die Abschlagsrechnungen ohne Umsatzsteuer gelegt werden, bliebe von vornherein die Umsatzsteuer bei der Berechnung des Einbehalts unberücksichtigt.

Kalkulationshilfe zum Sicherheitseinbehalt

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Die Excel-Vorlage auf bauprofessor.de zur Kalkulationshilfe „Sicherheitseinbehalt für Vertragserfüllung und Rechnungslegung“ liefert Beispiele zu zwei möglichen Fällen:
  • Fall 1: Als laufenden Geldeinbehalt zur Sicherheit von jeder Abschlagsrechnung jeweils von höchstens 10 % bis zur Erreichung der vereinbarten Sicherheitssumme.
  • Fall 2: Als einmaligen Einbehalt nach vereinbartem %-Satz von der Auftragssumme abzüglich Nachlass, jedoch ohne Berücksichtigung eines ggf. vereinbarten Skontos, bei öffentlichen Bauaufträgen von höchstens 5 % (im Beispiel von 12.805 € von 256.100 € nach Nachlass).
Die Vorlage berücksichtigt Netto- und Bruttowerte, Umsatzsteuer, Nachlässe, Skonto und zeigt die Auswirkungen auf die Liquidität. Im Fall 1 ist sie günstiger für das Bauunternehmen, im Fall 2 günstiger für den Auftraggeber. Die Kalkulationshilfe bietet eine Übersicht zur Schlussrechnung inklusive Skonto-Verrechnung.
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
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Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
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Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 – Gerüstarbeiten.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Einbehalt von Geld als Sicherheit für Vertragserfüllung"

Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen fest. Diese Bedingungen enthalten u. a. Angaben zur Art und zum Umfang der Leistungen, zur Haftung der Vertragsparteien, zu Vertragsstrafen, zu Mängelansprüchen ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.2. Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Mängelansprüche siche...
- DIN-Norm im Originaltext -
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