Baurecht / BGB

Einbehalt von Geld als Sicherheit für Vertragserfüllung

Einbehalt von Geld als Sicherheit für die Vertragserfüllung - als vertragsgemäße Ausführung der Bauleistungen und rechtzeitige Herstellung des Bauwerks - ist eine spezielle Art der Sicherheitsleistung des Bauunternehmens als Auftragnehmer für den Auftraggeber (AG) - öffentlicher Auftraggeber, Besteller oder Verbraucher -. Grundlagen hierzu liefern die Aussagen:
  • allgemein zu Bauverträgen in § 232 Abs. 1 BGB zur Hinterlegung von Geld als Sicherheit,
  • speziell zu Verbraucherbauverträgen in § 650m Abs. 2 BGB als Einbehalt von Geld durch den Verbraucher bei Abschlagszahlungen sowie
  • zu VOB-Verträgen in § 17 Abs. 6 der VOB, Teil B.
Meistens wird in der Praxis als Sicherheit ein Einbehalt von Geld vorgesehen, wenn der Auftragnehmer nicht in der Lage ist, die Sicherheit nach anderer Art, beispielsweise mit einer Vertragserfüllungsbürgschaft zu stellen.
Nach dem reformierten Bauvertragsrecht im BGB seit 2018 hat der Bauunternehmer dem Verbraucher bei einem Verbraucherbauvertrag eine Sicherheit für die rechtzeitige Fertigstellung des Werks ohne wesentliche Mängel bei der ersten Abschlagszahlung in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung zu leisten. Auf Verlangen des Bauunternehmers kann dies durch Einbehalt von Geld bei der Zahlung erfolgen. Sollte sich der Vergütungsanspruch aufgrund einer angeordneten Leistungsänderung oder anderer Ergänzungen zum Vertrag um mehr als 10 % erhöhen, so ist dem Verbraucher bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit von 5 % des zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu gewähren.
Bei einem VOB-Vertrag hat das Bauunternehmen die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheitsleistung, so u. a. als Einbehalt von Geld durch den Auftraggeber als Sicherheit für die Vertragserfüllung bei seinen Zahlungen zu Abschlagsrechnungen. Bei Vereinbarung kann der Auftraggeber auch die Sicherheitsleistung in Teilbeträgen von seinen Abschlagszahlungen einbehalten. In diesem Fall darf er jeweils die Zahlung um höchstens 10 % nach § 17 Abs. 6, Nr. 1 VOB/B kürzen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist. Sofern Steuerschuldnerschaft zur Umsatzsteuer für den Auftraggeber gilt, bleibt die Umsatzsteuer bei der Sicherheitssumme unberührt.
Ist Sicherheit durch Einbehalt von Geld vorgesehen und macht der Auftraggeber davon Gebrauch, so hat er den einbehaltenen Betrag dem Auftragnehmer mitzuteilen und binnen 18 Werktagen nach dieser Mitteilung auf ein Sperrkonto ("Und"-Konto) bei einem vereinbarten Geldinstitut nach § 17 Abs. 4, Nr. 5 VOB/B einzuzahlen. Weiterhin hat er zu veranlassen, dass das Geldinstitut den Auftragnehmer von der Einzahlung des Sicherheitsbetrags benachrichtigt. Wenn der Auftraggeber den einbehaltenen Betrag nicht rechtzeitig einzahlt oder die Einzahlung verzögert, kann ihm der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen.
Erfolgt keine Einzahlung bis zum Ende der Nachfrist, verliert der Auftraggeber seinen Anspruch auf Sicherheitsleistung. Der einbehaltene Betrag ist dann an den Auftragnehmer auszuzahlen.
Meistens wird diese Verfahrensweise als Einbehalt von Geld bei Abschlagszahlungen nur bei großen Bauaufträgen praktiziert. Bei kleineren und kurzfristigen Bauaufträgen ist es nach § 17 Abs. 6, Nr. 2 VOB/B zulässig, dass der Auftraggeber den einbehaltenen Sicherheitsbetrag erst bei der Schlussrechnung - als Sicherheit für Mängelansprüche - auf ein Sperrkonto einzahlt.
Die Einzahlung des Einbehalts durch den Auftraggeber auf ein Sperrkonto ist aber rechtlich nicht als eine Zahlung nach § 16 VOB/B anzusehen, beispielsweise bei einer Schlussrechnung als Zahlung für die abschließende Erfüllung des Bauvertrags. Der Auftragnehmer kann ja für den Teil des Einbehalts nicht darüber verfügen, sondern später nach Erhalt. Erst dann wäre im eigentlichen Sinn der Bauvertrag als erfüllt anzusehen.
Bei einem Einbehalt von Geld von den Abschlagsrechnungen des Bauunternehmens leitet sich hinsichtlich der Voranmeldung und Abführung der Umsatzsteuer keine besondere Problematik aus dem geringeren Zahlungserhalt ab. Für die Abschlagsrechnungen aus Bauleistungen gilt der Grundsatz der Ist-Besteuerung von Bauleistungen. Die Umsatzsteuer wird erst in dem Voranmeldezeitraum gegenüber dem Finanzamt fällig, in dem das Bauunternehmen auch das Entgelt bzw. die Zahlung erhält.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Einbehalt von Geld als Sicherheit für Vertragserfüllung"

Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen fest. Diese Bedingungen enthalten u. a. Angaben zur Art und zum Umfang der Leistungen, zur Haftung der Vertragsparteien, zu Vertragsstrafen, zu Mängelansprüchen ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.2. Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Mängelansprüche siche...
- DIN-Norm im Originaltext -
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