VOB B

Sicherheitseinbehalt nach VOB

Bei einem VOB-Vertrag darf der Auftraggeber Geld als Sicherheitsleistung bis zur Vertragserfüllung einbehalten.

Was ist ein Sicherheitseinbehalt?

Dem Auftraggeber (AG) steht für Leistungen eines Bauvorhabens das Recht zu, ein Sicherheitseinbehalt (bezeichnet auch als Sicherungseinbehalt) als spezielle Form einer Sicherheitsleistung zu verlangen für:
  • die Vertragserfüllung der Bauausführung bis zur Fertigstellung bzw. Abnahme und danach
  • für Mängelansprüche
Liegt der Baumaßnahme ein VOB-Vertrag zugrunde, kann nach den Regelungen in § 17 Abs. 6, Nr. 1 der VOB/B die Sicherheitsleistung der Art nach durch "Einbehalt von Geld als Sicherheit für Vertragserfüllung und Mängelansprüche“ durch den Auftraggeber erfolgen, wenn das Bauunternehmen als Auftragnehmer diese Art einer anderen Sicherungsart vorzieht.

Sicherungseinbehalt: Rechte des Auftragnehmers

Dem Auftragnehmer steht einseitig das Recht zur Wahl der Sicherungsart zu, und zwar ohne besondere Vereinbarung. Ein Sicherheitseinbehalt kann ihm vom Auftraggeber nicht vorgeschrieben werden. Meistens wird in der Praxis ein Sicherheitseinbehalt vorgesehen, wenn der Auftragnehmer nicht in der Lage ist, die Sicherheit durch Bürgschaft zu stellen.

Vom Sicherheitseinbehalt zur Bürgschaft

Ein Sicherheitseinbehalt kann zu gegebener Zeit auch durch eine Bürgschaft ersetzt werden. Der Auftraggeber kann dieses Austauschrecht des Auftragnehmers nicht ausschließen.
Der Austausch eines Sicherheitseinbehalts durch den Auftragnehmer setzt aber voraus, dass die Auszahlung beispielsweise des bisherigen Einbehalts durch den Auftraggeber verbunden wird, mit der Übergabe einer Bürgschaftsurkunde.
Dem Auftraggeber steht für Leistungen eines Bauvorhabens das Recht zu, ein Sicherheitseinbehalt zu verlangen.
Dem Auftraggeber steht für Leistungen eines Bauvorhabens das Recht zu, ein Sicherheitseinbehalt zu verlangen. Bild: © f:data GmbH

Höhe des Sicherheitseinbehalts

Wird ein Einbehalt als Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung vorgesehen, bedeutet dies, dass der Auftraggeber die Abschlagszahlungen an den Auftragnehmer kürzt, bis der Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit erreicht ist.
Bei einem VOB-Vertrag darf der Auftraggeber den Einbehalt von Geld als Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung jeweils von den Abschlagszahlungen in Höhe von höchstens 10 Prozent nach § 17 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B bis zum Erreichen der vereinbarten Sicherheitssumme kürzen. Sollte die Rechnungslegung ohne Umsatzsteuer (nach § 13b im UStG gemäß Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen) erfolgen, bleibt die Umsatzsteuer bei der Berechnung des Einbehalts unberücksichtigt.
Bei der Sicherheitsleistung für Mängelansprüche in der Mängelanspruchsfrist kann der Auftraggeber einen Sicherheitseinbehalt von der Schlussrechnung bei der Schlusszahlung vornehmen, wenn ihm keine andere Art der Sicherheit gewährt bzw. eine vorgesehene Mängelansprüchebürgschaft nicht vorgelegt wird. Als Sicherheitsleistung für Mängelansprüche darf nach gewerblicher Sitte (bei privaten Auftraggebern) höchstens 5 Prozent von der Schlusszahlung einbehalten werden.

So wird ein Sicherheitseinbehalt umgesetzt

Die einbehaltenen Beträge für Mängelansprüche sind vom Auftraggeber dem Auftragnehmer mitzuteilen und binnen 18 Werktagen (= 3 Wochen) bei einem gemeinsam vereinbarten Geldinstitut auf einem Sperrkonto einzuzahlen. Ein solches Konto ist nach § 17 Abs. 5 VOB/B als "Und-Konto" anzulegen.
Weiterhin hat der Auftraggeber zu veranlassen, dass das Geldinstitut den Auftragnehmer über die Einzahlung informiert. Zinsen aus den einbehaltenen Beträgen auf dem Sperrkonto stehen dem Auftragnehmer zu.

Was ist bei Öffentlichen Bauaufträgen zu beachten?

Bei Öffentlichen Bauaufträgen wird die Sicherungsart in der Regel in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) zum Bauvertrag festgehalten, und zwar bei:
  • Hochbaumaßnahmen des Bundes zu den BVB im Formblatt 214 nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) unter
    • Tz. 4 zur Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung und
    • Tz. 5 für Mängelansprüche
  • Baumaßnahmen des Straßen- und Brückenbaus nach HVA B-StB (Ausgabe 2023) in Teil 2 unter Tz. 2.7
Der Sicherheitseinbehalt sollte nicht höher als nötig bemessen werden, um den Auftragnehmer finanziell nicht zu hoch zu belasten. Auf die Sicherheitsleistung und folglich auf den Sicherheitseinbehalt sollte ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn Mängel der Leistung voraussichtlich nicht eintreten, beispielsweise bei Abbruch und Rückbau.
Unterschreitet die Auftragssumme 250.000 Euro (ohne Umsatzsteuer), sollte auf Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung und auch auf Sicherheit für die Mängelansprüche verzichtet werden. Auch bei einer beschränkten Ausschreibung sowie freihändiger Vergabe sind Sicherheitseinbehalte in der Regel nicht zu verlangen. Diese Empfehlungen kommen Auftragnehmern unmittelbar finanziell zugute.
Nach Tz. 4 in FBl. 214 im VHB-Bund (2019) ist die Sicherheit für Vertragserfüllung bei Überschreitung von mindestens 250.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) in Höhe von 5 Prozent der Auftragssumme (einschließlich Umsatzsteuer, ohne Nachträge) vorzusehen. Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme).
Bei Einbehalt eines Betrags für Mängelansprüche ist der Öffentliche Auftraggeber jedoch berechtigt, den einbehaltenen Betrag auf das eigene Verwahrgeldkonto zu nehmen. Dann wird der Betrag nicht verzinst.

Sicherheitseinbehalt zur Vertragserfüllung für einen Verbraucher

Nach dem reformierten Bauvertragsrecht im BGB seit 2018 hat der Bauunternehmer einem Verbraucher bei einem Verbraucherbauvertrag nach § 650m Abs. 2 BGB bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von 5 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung zu leisten. Sie kann vom Bauunternehmer im Wege des Bareinbehalts von der Abschlagsrechnung durch den Verbraucher gewährt werden.
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Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Sicherheitseinbehalt nach VOB"

Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen fest. Diese Bedingungen enthalten u. a. Angaben zur Art und zum Umfang der Leistungen, zur Haftung der Vertragsparteien, zu Vertragsstrafen, zu Mängelansprüchen ...
- DIN-Norm im Originaltext -
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Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf e...
- DIN-Norm im Originaltext -
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Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.2. Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Mängelansprüche siche...
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