Der Auftragnehmer wendet sich mit diesem Brief an den Auftraggeber, um Auskunft über die vorgesetzte Stelle zu verlangen. Er nimmt Bezug auf § 18 Abs. 2, Nr. 1 VOB/B. Dort steht, dass der Auftragnehmer bei Meinungsverschiedenheiten mit Behörden zunächst die der auftraggebenden Stelle unmittelbar vorgesetzte Stelle anrufen soll.