Der Auftragnehmer schreibt diesen Brief an den Besteller/Auftraggeber, wenn ein nutzbares Teil des Bauwerks wie im Bauvertrag vereinbart zur Abnahme fertiggestellt wurde. Er schlägt einen Termin zur Teilabnahme vor und fordert den Besteller auf, seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Teilabnahme und nachzukommen, da auf deren Grundlage die zu erteilende Teilschlussrechnung gestellt wird, die der Besteller nach § 641 Abs. 1 entrichten muss.
Der Auftragnehmer weist den Besteller zudem darauf hin, dass dieser die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern kann. Und er erklärt auch, dass es einer Abnahme gleichkommt, wenn der Besteller den Termin nicht wahrnimmt und auch keinen anderen Termin mitteilt. Die Gefahr so der Auftragnehmer weiter, geht dann nach § 644 Abs. 1 BGB auf den Besteller über.