Baurecht / BGB

Teilabnahme

Grundlagen und Inhalt der Teilabnahme

Eine Teilabnahme ist eine besondere Abnahmeform. Sie kann bei allen Bauvertragsformen vereinbart werden, so bei einem:
Bei einer Teilabnahme handelt es sich um eine echte Abnahme in sich abgeschlossener Teile der Leistung mit allen rechtlichen Folgen, wie Beginn der Frist für Mängelansprüche u. a. Auch ist daraufhin eine Teilschlussrechnung als Voraussetzung für eine Vergütung zu stellen.

Voraussetzung von abgeschlossenen Teilen

Als in sich abgeschlossene Teile für eine Teilabnahme gelten Teilleistungen zum Bauwerk im Sinne selbstständiger Bauteile und Bauabschnitte, die als solche:
  • für sich auch gebrauchsfähig und nutzbar sind, d. h. auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden können,
  • nach allgemeiner Verkehrssitte als selbstständig anzusehen und
  • mängelfrei sind.

Teilabnahme bei einem VOB-Vertrag

Das Bauunternehmen als Auftragnehmer kann vom Auftraggeber (AG) als Bauherrn bei einem VOB-Vertrag eine Teilabnahme verlangen. Da die Abnahme immer eine vom Auftraggeber vorzunehmende Aufgabe ist, wird er dem Verlangen des Auftragnehmers nicht nachkommen, wenn:
  • im Bauvertrag keine gebrauchsfähigen Teilabschnitte festgelegt wurden oder
  • die Nutzbarkeit noch nicht gegeben ist oder
  • wesentliche Mängel mit Bezug auf § 12 Abs. 3 VOB/B vorliegen.
Teilabnahme - Regelungen in VOB/B und BGB
Bild: © f:data GmbH
Im letzteren Fall wird die Verweigerung der Teilabnahme bis zur Beseitigung der vorliegenden wesentlichen Mängel erfolgen.
Kommt der Auftraggeber jedoch dem Verlangen des Auftragnehmers zu einer Teilabnahme nach, wird er gewöhnlich einen Termin vorschlagen.

Teilabnahme nach BGB

Ein Bauwerk kann nach Teilen bestimmt werden. Dann ist nach § 641 Abs. 1 BGB auch die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.
Nach dem geltenden Werk- und Bauvertragsrecht im BGB ab 2018 wird das Recht einer Teilabnahme nach § 650s BGB auch bei einem Architekten- und Ingenieurvertrag eingeräumt. Danach können die Architekten und Ingenieure als Unternehmer und Bauplaner ab der Abnahme der letzten Leistung des oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme, der von ihnen bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Alle Regelungen der VOB/A, VOB/B, VOB/C

Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
Ob Vergabe-Bestimmungen, Regelungen zum VOB/B-Vertrag oder ATV der VOB/C für die Abrechnung – mit baunormenlexikon.de haben Sie alle VOB-Teile parat. Auf dem aktuellen Stand! Mit zahlreichen Erläuterungen. Genau für Ihr Gewerk oder speziell für Architekten.
Die relevanten ATV der VOB/C, VOB/B und VOB/A sind in vielen Normen-Paketen des Baunormenlexikons mit dabei:
Jetzt kostenlos anmelden »

Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Teilabnahme"

Auszug im Originaltext aus DIN 4109-1 (2018-01)
Im eigenen Wohnbereich fest installierte technische Schallquellen, die (bei bestimmungsgemäßem Betrieb) nicht vom Bewohner selbst betätigt bzw. in Betrieb gesetzt werden, sollten in Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten im eigenen Wohnbereich die in Ta...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 4109-5 (2020-08)
Die maximal zulässigen Schalldruckpegel der von raumlufttechnischen Anlagen emittierten und auf schutzbedürftige Räume einwirkenden Geräusche sind aus Tabelle 6 zu ersehen. ... ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 4109-1 (2018-01)
Bei den im eigenen Wohn- und Arbeitsbereich fest installierten technischen Schallquellen, die (bei bestimmungsgemäßem Betrieb) nicht vom Bewohner selbst betätigt bzw. in Betrieb gesetzt werden, sind die in Tabelle 10 genannten Anforderungen einzuhalt...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 4109-5 (2020-08)
Die maximal zulässigen Schalldruckpegel der von gebäudetechnischen Anlagen emittierten und auf schutzbedürftige Räume einwirkenden Geräusche sind aus Tabelle 5 zu ersehen.Nutzergeräusche (z.B. Aufstellen eines Zahnputzbechers auf einer Abstellplatte,...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 4109-1 (2018-01)
Gebäudetechnische Anlagen sind nach dieser Norm dem Gebäude dienende Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, Transportanlagen, fest eingebaute, betriebstechnische Anlagen. Als gebäudetechnische Anlagen gelten außerdem Gemeinschaftswaschanlagen, Schwim...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regel...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN SPEC 91314 (2017-01)
4.1 Allgemeines In 4.2 bis 4.4 werden die bauteilbezogenen Kennwerte angegeben, bei deren Einhaltung die Bewohner im allgemeinen Ruhe finden, um Vertraulichkeit zu wahren. Hierbei werden übliche Wohngegebenheiten und eine von zumutbarer, gegenseitige...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf e...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

Verwandte Fachbegriffe

Mehr zum Thema
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere