Der Auftraggeber erklärt in diesem Brief, warum er die nicht verwertete Vertragserfüllungsbürgschaft nicht zurückgeben wird. Er bezieht sich auf § 17 Abs. 8, Nr. 1 VOB/B und will die Rückgabe verweigern, bis ihm die Mängelansprüchebürgschaft als Sicherheit für Mängelansprüche übergeben wurde, oder seine Ansprüche, die nicht von der gestellten Sicherheit umfasst sind, erfüllt wurden. Der Auftraggeber schreibt weiter, dass er nach Erfüllung der Voraussetzungen durch den Auftragnehmer umgehend die Rückgabe vornehmen wird.