Buchhaltung / Rechnungswesen

Nutzungsdauer für Computer und Software

Kürzere Nutzungsdauer von 1 Jahr

Die nach AfA-Tabellen bis 2020 ausgewiesene Nutzungsdauer für Computer von 3 Jahren kann nach den Regelungen im BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022 zur „Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung (veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I als Ersatz des Schreibens vom 26. Februar 2021)" im Sinne des § 7 Abs. 1 im Einkommensteuergesetz (EStG) auf eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 1 Jahr verkürzt werden.
Ableitend aus dem technischen Fortschritt war die Anpassung an geänderte tatsächliche Verhältnisse ausgerichtet. Die Neuregelung bietet Vereinfachungen.
Die verkürzte Nutzungsdauer kann angewendet werden für:
  • materielle Wirtschaftsgüter „Computerhardware (einschließlich zugehöriger Peripheriegeräte)“ und
  • immaterielle Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“.
Klargestellt wurde im aktualisierten BMF-Schreiben, dass die kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 1 Jahr
  • keine besondere Abschreibungsform,
  • kein neues Abschreibungsverfahren bzw. keine neue Ausschreibungsmethode und
  • keine Sonderabschreibung
darstellt.
Nutzungsdauer für Computer
Bild: © f:data GmbH

Wie ist abzuschreiben?

Bei einer Nutzungsdauer von 1 Jahr ist sicherzustellen, dass:
  • die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung, mithin bei der Fertigstellung, beginnt,
  • die betreffenden Wirtschaftsgüter in ein zu führendes Bestandsverzeichnis aufzunehmen sind und
  • nicht zu beanstanden ist, wenn abweichend zu § 7 Abs. 1 Satz 4 im EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung bereits in voller Höhe vorgenommen wird.
Die Pflicht zur Abschreibung bereits in einem Jahr besteht jedoch nicht. Möglich ist auch die Anwendung anderer Abschreibungsverfahren bzw. -methoden.
Die Abschreibung für Computer und Software kann erstmals bei der steuerlichen Gewinnermittlung für Wirtschaftsjahre genutzt werden, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. Die einjährige Nutzungsdauer kann auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter bezogen werden, die in früheren Jahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als eine einjährige Nutzungsdauer zugrunde lag. Die Regelung zur angepassten Nutzungsdauer gilt auch für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens bei einer Einkünfteabrechnung als Einnahmenüberschussrechnung (EÜR).

Einzubeziehende Computerhardware

Im o. a. BMF-Schreiben erfolgen unter Tz. II detaillierte Aussagen zum Begriff „Computerhardware“ und den einzubeziehenden Wirtschaftsgütern. Danach wird als „Computer“ ein Gerät bezeichnet, das:
  • Logikoperationen ausführt und Daten verarbeitet,
  • in der Lage ist, Eingabegeräte zu nutzen und Informationen auf Anzeigegeräten auszugeben und
  • in der Regel eine Zentraleinheit (ZE) beinhaltet, die die Operationen ausführt. Ist keine ZE vorhanden, muss das Gerät als Client Gateway zu einem Computerserver fungieren, der als Computerverarbeitungseinheit dient.
Im Einzelnen wird im BMF-Schreiben mit Begriffserläuterungen weiter angeführt, welche Wirtschaftsgüter im Rahmen der Computerhardware betroffen sind:
  • Desktop-Computer,
  • Notebook-Computer mit den Unterkategorien wie:
    • Tablet-Computer,
    • Slate-Computer,
    • mobiler Thin-Client,
  • Desktop-Client,
  • Workstation,
  • Mobile Workstation,
  • Small-Scale-Server,
  • Dockingstation als separates Produkt, das an einen Computer angeschlossen wird,
  • Externes Netzteil als ein Gerät, das Strom in niedrigere Spannung umwandelt,
  • Peripherie-Geräte, die zur Ein- und Ausgabe von Daten genutzt werden.
Die Auflistung gilt im Wesentlichen als abschließend. Nach der Regelung wird zugleich auch weiteres Computerzubehör erfasst, beispielsweise Tastaturen, Monitore, externe Festplatten u. a.
Voraussetzung für die Anerkennung als Computerhardware und damit zur Nutzung des Wahlrechts der einjährigen Nutzungsdauer sind die EU-Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern sowie eine Kennzeichnungspflicht des Herstellers.

Einzubeziehende Software

Weiterhin wird im o. a. BMF-Schreiben unter Tz. II, Nr. 5 angeführt, dass auch die „Software“ im Sinne von „Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung“ zu erfassen ist. Dazu gehören ebenfalls die „nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen“ wie:
  • ERP-Software,
  • Software für Warenwirtschaftssysteme oder
  • Sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
Die Auflistung ist nicht als abschließend zu betrachten.
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