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Abschreibung

Güter des Anlagevermögens wie Baumaschinen und Gebäude dienen allgemein mehreren Produktionsperioden. Folglich sind deren Wertminderungen auch sukzessive in die betrieblichen Aufwendungen zu verrechnen. Der zeitraumbezogene Anteil (Monat, Jahr) gilt als Abschreibung. Sie vermindert als Aufwendung den betrieblichen Gewinn sowie in der Bilanz den Wertansatz der Gegenstände des Anlagevermögens. In dieser Aussage wird von der handelsrechtlichen Abschreibung gesprochen. Steuerrechtlich wird die Abschreibung als AfA = Absetzung für Abnutzung bezeichnet.
Die Höhe der Abschreibung wird maßgeblich von der Höhe der Anschaffungskosten der Anlagegüter sowie von der Nutzungsdauer gemäß den AfA - Tabellen bestimmt. Zu differenzieren ist dabei nach § 253 Abs. 3 bis 5 im Handelsgesetzbuch (HGB) nach:
  • planmäßigen Abschreibungen sowie
  • außerplanmäßigen Abschreibungen.
Abschreibung
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Planmäßige Abschreibungen sind nur auf das abnutzbare Anlagevermögen, sowohl bewegliche als auch unbewegliche wie auch materielle und immaterielle Anlagegüter, vorzunehmen. Demgegenüber sind außerplanmäßige Abschreibungen vorzusehen, wenn Gegenstände des Anlagevermögens eine voraussichtlich dauernde Wertminderung erleiden. Dann sind diese Gegenstände mit ihrem niedrigeren Wert anzusetzen. Handelt es sich um Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, dann ist der Börsen- oder Marktpreis nach § 253 Abs. 4 HGB als niedrigerer Wert für die Abschreibung heranzuziehen.
Zu unterscheiden ist betrieblich weiterhin nach der bilanziellen und kalkulatorischen Abschreibung. Die bilanzielle Abschreibung richtet sich mit ihren verschiedenen Abschreibungsverfahren streng nach den gesetzlichen Anforderungen und wird in der Finanzbuchhaltung behandelt.
Demgegenüber wird die kalkulatorische Abschreibung in der Kosten- und Leistungsrechnung sowie bei der Baukalkulation angewandt und zwar auf Grundlage der Berechnungen nach der Baugeräteliste (BGL) in der Fassung der Baugeräteliste (BGL) 2020.
Nach der Verteilung der Wertminderung auf die Perioden werden verschiedene Abschreibungsverfahren unterschieden, beispielsweise die lineare und degressive Abschreibung als sukzessive Wertübertragung in die Betriebsausgaben über Jahre. Demgegenüber können GWG - geringwertige Wirtschaftsgüter wertmäßig bereits in voller Höhe im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung abgeschrieben und als die Betriebsausgaben ausgewiesen werden.
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