Baugeräte / Vorhaltung / BGL

Abschreibung von Baumaschinen

Die Abschreibung von Baumaschinen bezieht sich auf die bilanzielle Erfassung der Wertminderung von Baumaschinen während ihrer Nutzungsdauer. Sie ist wichtig für Unternehmen, die Baumaschinen besitzen und nutzen.

Was ist die Abschreibung von Baumaschinen?

Als Sachanlagen dienen Baumaschinen im Unternehmen allgemein mehreren Produktionsperioden. Folglich sind deren Wertminderungen auch sukzessive in die betrieblichen Aufwendungen zu verrechnen. Der zeitraumbezogene Anteil (Monat, Jahr) gilt als Abschreibung.

Bilanzielle und kalkulatorische Abschreibung

Zu unterscheiden ist betrieblich zunächst nach der bilanziellen und kalkulatorischen Abschreibung. Die bilanzielle Abschreibung der Baumaschinen und Geräte vermindert als Aufwendung den betrieblichen Gewinn sowie in der Bilanz den Wertansatz des Anlagevermögens. In dieser Aussage wird von der bilanziellen, als auch handelsrechtlichen Abschreibung gesprochen.
Steuerrechtlich wird die Abschreibung als AfA (= Absetzung für Abnutzung) bezeichnet. Grundlagen für die AfA liefern die Aussagen in § 7 im Einkommensteuergesetz (EStG).
Sowohl nach dem Handels- als auch nach dem Steuerrecht können Abschreibungen einerseits planmäßig und zum anderen auch außerplanmäßig erfolgen.
Planmäßige Abschreibungen sind auf die abnutzbaren Baumaschinen vorzunehmen. Die Vornahme erfolgt im Rahmen der Finanzbuchhaltung.
Demgegenüber sind außerplanmäßige Abschreibungen vorzusehen, wenn Sachanlagen eine voraussichtlich dauernde Wertminderung erleiden. Dann sind diese Gegenstände mit ihrem niedrigeren Wert anzusetzen.
Die kalkulatorische Abschreibung unterscheidet sich von der bilanziellen Abschreibung. Sie wird in der Baubetriebsrechnung sowie bei der Baukalkulation angewandt, und zwar auf Grundlage der Berechnungen nach der aktuellen Baugeräteliste (BGL) 2020. Die kalkulatorische Abschreibung ist von Bedeutung für die Kalkulation der Gerätekosten und die innerbetriebliche Verrechnung von Vorhaltekosten für den Einsatz auf den Baustellen.

Bestimmungsfaktoren für die Abschreibung

Die Höhe der Abschreibung, die für ein Geschäftsjahr anfällt, wird maßgeblich bestimmt:

Lineare Abschreibung

Die Verteilung der Wertminderung kann nach verschiedenen Verfahren – lineare oder degressive Abschreibung – als sukzessive Wertübertragung in die Betriebsausgaben über Jahre erfolgen, dargestellt in folgender Übersicht:
Lineare und degressive Abschreibung
Bild: © f:data GmbH
Bei der linearen Abschreibung sind die Jahresabschreibungen gleichbleibend hoch. Die Ermittlung ist einfach. Die jährliche Abschreibung in Euro für einen Zeitraum lässt sich folgendermaßen berechnen:
Abschreibung = Anschaffungskosten x Abschreibungssatz in %
Der Abschreibungssatz lässt sich aus der Länge der vorgegebenen Nutzungsdauer in Jahre nach den AfA-Tabellen Baugewerbe wie folgt ableiten:
Abschreibungssatz = 100 %= …. % je Jahr
Nutzungsdauer in Jahren
Der Abschreibungsbetrag je Monat beträgt 1 / 12 des Jahresbetrags. Die unterjährige Abschreibung ist zeitanteilig (im Sinne von „pro rata temporis“), d. h. entsprechend der Anzahl der Monate als Zeitabschnitte, vorzunehmen. Erfolgte die Anschaffung der Baumaschine zum 1. April, so kann für das betreffende Jahr nur 1 / 4 des Jahresbetrags (für die 9 Monate von April bis Dezember) abgeschrieben werden.
Für Baumaschinen wird in den Bauunternehmen in der Regel die lineare Abschreibung handels- und steuerrechtlich herangezogen, soweit eine degressive Abschreibung nicht zugelassen ist.
Soll für einen Gegenstand des Anlagevermögens eine außerplanmäßige Abschreibung erfolgen, dann kann nicht der planmäßige Abschreibungssatz herangezogen werden. Das wird ggf. der Fall sein, wenn eine Baumaschine beispielsweise durch Schaden nicht mehr nutzbar ist oder aufgrund des speziellen Einsatzes nicht die Nutzungsdauer nach AfA-Tabelle erreichen kann.
Zu unterscheiden von den Baumaschinen sind GWG – geringwertige Wirtschaftsgüter (wie Werkzeuge und Kleingeräte), die wertmäßig bereits in voller Höhe im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung abgeschrieben und als Betriebsausgaben ausgewiesen werden können.
Für die kalkulatorische Abschreibung und Verrechnung von Vorhaltekosten für den Einsatz auf den Baustellen wird ebenfalls ein linear ermittelter Satz für Abschreibung und Verzinsung in der Baugeräteliste (BGL) 2020 angesetzt.

Degressive Abschreibung

Bei einer degressiven Abschreibung kann nach geometrisch-degressiv oder arithmetisch-degressiv unterschieden werden.
Die geometrisch-degressive Abschreibung weist am Anfang relativ hohe und dann von Jahr zu Jahr sinkende Abschreibungsbeträge auf. Im ersten Jahr wird von den Anschaffungskosten, in den danach folgenden Jahren jedoch vom Restwert abgeschrieben. Daraus leiten sich sinkende Abschreibungsbeträge über die Abschreibungsdauer ab, hier grafisch dargestellt:
Geometrisch-degressive Abschreibung
Bild: © fdata GmbH
Ein Restwert von Null kann jedoch aufgrund der geometrischen Reihe nicht zum Ende der Abschreibungsdauer erreicht werden. Dieser Restwert bliebe dann gesondert abzuschreiben. Da er am Ende der Nutzungsdauer noch relativ hoch sein kann, darf bei einer längeren Nutzungsdauer (meistens länger als sechs Jahre) ein Wechsel von degressiver zur linearen Abschreibung geprüft und vorgenommen werden. Günstig ist ein Zeitpunkt, wenn die lineare über der degressiven Abschreibung liegt.
Die geometrisch-degressive Methode konnte für Baumaschinen in verschiedenen Jahren im letzten Jahrzehnt herangezogen werden. Zuletzt war sie für Anschaffungen bzw. Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ab 1. Januar 2020 und bis 31. Dezember 2022 steuerlich anerkannt in Höhe von 25 %, aber höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung. Ableitend aus dem Wachstumschancengesetz 2024 darf die geometrisch-degressive Abschreibung für Wirtschaftsgüter wieder nach § 7 Abs. 2 im Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch genommen werden.
Folgende Aspekte sind dafür bestimmend:
  • Anschaffung bzw. Herstellung der Baumaschinen nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025,
  • höchstens das Zweifache des Jahres-Prozentsatzes der linearen Abschreibung und
  • höchstens von 20 % des Jahresansatzes der linearen Abschreibung.
Bei Anwendung von jährlich fallenden Abschreibungsbeträgen ist dann eine Abschreibung für eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.
Neben der geometrisch-degressiven Abschreibung führt auch die arithmetisch-degressive Abschreibung zu unterschiedlich hohen jährlichen Abschreibungsbeträgen für die Perioden, die über die Jahre sinken. Sie ist für Baumaschinen nicht anzuwenden. Sie kann jedoch bei Abschreibung von Gebäuden, z. B. für Wohngebäude und Baudenkmäler herangezogen werden.

Sonderabschreibungen

Aussagen zur Abschreibungsquote werden auch als „Intensität der Abschreibungen“ bezeichnet, die Kennzahl als Abschreibungsintensität. Im Rahmen des Baustellen-Controllings sind die Betrachtungen zur Kennzahl besonders von Interesse im Vergleich zwischen den Soll- und Ist-Aussagen und notwendiger Analyse bei wesentlichen Abweichungen.
Sonderabschreibungen können zusätzlich zur normalen für Baumaschinen erfolgen. Allgemeine Regelungen hierzu trifft § 7g EStG. Begründet werden sie zur Förderung bzw. in Verbindung mit wirtschaftspolitischen Zielen.
Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen haben in der Regel keinen direkten Bezug zur entsprechenden Wertminderung. Nach Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes sind sie nur zulässig, soweit sie nicht bereits vorher für Anzahlungen auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen wurden. Im Begünstigungszeitraum der Anwendung einer Sonderabschreibung ist zugleich eine reguläre Abschreibung vorzunehmen. Sollten für eine Sonderabschreibung mehrere Gründe nach Vorschriften möglich sein, dann ist sie nur für einen Grund anzuwenden.
Ableitend aus dem Wachstumschancengesetz 2024 wurde die Sonderabschreibung für abnutzbare Baumaschinen bei Anschaffungen oder Herstellung ab 1. Januar 2024 erhöht. Es können nach § 7g Abs. 5 EStG bis zu insgesamt 40 % (vorher 20 %) der Investitionskosten im Jahr der Anschaffung und in den vier folgenden Jahren neben der linearen Abschreibung abgeschrieben werden. Die Sonderabschreibung kann bereits im Anschaffungsjahr für das gesamte Jahr beansprucht werden, auch wenn das Wirtschaftsgut beispielsweise erst im Juli angeschafft oder hergestellt wurde.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Baumaschine im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Unternehmens ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Dies gilt beispielsweise bei der Ansetzung eines Investitionsabzugsbetrags. Die eine solche Abschreibung nutzenden Betriebe dürfen jedoch einen steuerpflichtigen Gewinn von nicht mehr als 200.000 € im Jahr des Abzugsbetrags ausweisen.
Die Sonderabschreibung kann bereits im Anschaffungsjahr für das gesamte Jahr beansprucht werden, auch wenn das Wirtschaftsgut beispielsweise erst im Juli angeschafft oder hergestellt wurde.
Auch beim Mietwohnungsneubau können nach § 7b im EStG Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden.
Auch die Höhe der Anschaffungskosten bestimmt die Abschreibungshöhe von Baumaschinen für ein Geschäftsjahr.
Auch die Höhe der Anschaffungskosten bestimmt die Abschreibungshöhe von Baumaschinen für ein Geschäftsjahr. Bild: © f:data GmbH

Abschreibungsquote als Kennzahl für Auswertungen

Für betriebswirtschaftliche Aussagen kann die Abschreibungsquote der Baumaschinen als Beziehungszahl bestimmt werden. Sie drückt das Verhältnis der gesamten Abschreibungen für die Baumaschinen des Unternehmens und der Gesamtbauleistung (im Preisausdruck, jedoch ohne Umsatzsteuer) als hergestellte Leistung in einem Abrechnungszeitraum aus.
Die Quote wird ausgewiesen in Prozent (mit 100 % multipliziert) und wie folgt berechnet:
Abschreibungsquote= Abschreibungen der Baumaschinen (€)x 100 % = ...... %
Gesamtbauleistung (in €)
Die Aussage zur Abschreibungsquote ist vorwiegend für den Gesamtbetrieb von Interesse und dem Abrechnungszeitraum eines Geschäftsjahrs. Zu beachten bleibt stets, dass die herangezogenen Ausgangsgrößen auch inhaltlich korrespondieren, beispielsweise können die Abschreibungen für einen Abrechnungszeitraum nur zu einer Leistung in Beziehung gebracht werden, für die sie auch angefallen sind.
Die Bezugsgröße „Gesamtbauleistung“ kann ggf. die Aussagen beeinträchtigen bzw. sogar zu falschen Schlussfolgerungen führen, wenn der Anteil der Leistungen für Nachunternehmer und für Fremdleistungen relativ hoch ist. Dann sollte diese berechnet und nach der Aussage beurteilt werden.
Die Abschreibungsquote der eigenen Bauleistung weist im Baugewerbe Größen in den Spannen von 3 bis 6 % im allgemeinen Hochbau, von 6 bis 11 % im Tief- und Straßenbau sowie von 1 bis 3 % im Ausbau aus.
Ein Beitrag von Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß.
Bauprofessor-Redaktion
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