Buchhaltung / Rechnungswesen

Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)

Die Einnahmenüberschussrechnung - in Kurzform mit "EÜR" bezeichnet - ist eine Gewinnermittlung für die Besteuerung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EstG), die von Kleingewerbetreibenden, Personenvereinigungen und selbstständig Tätigen (wie auch Architekten, Fachingenieure, Bausachverständige) erfolgen kann, wenn sie nicht buchführungspflichtig sind, d. h. weder nach Handelsgesetzbuch (HGB) noch nach anderen Rechtsvorschriften. Der Gewinn wird dann als Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben im Umfang von Ein- und Auszahlungen im Geschäftsjahr ermittelt. Unbezahlte Forderungen und Verbindlichkeiten sowie auch Rückstellungen werden nicht berücksichtigt, es erfolgt keine Bilanzierung wie für einen Kaufmann üblich. Dagegen werden aber Abschreibungen vorgenommen und einbezogen. Auch kann ein Investitionsabzugsbetrag Berücksichtigung finden. Eine Bilanz ist nicht abzugeben.
Die EÜR konnte jahrelang formlos erfolgen, wenn die Betriebseinnahmen des Betriebs unter der Grenze von 17.500 € für das Geschäftsjahr lagen. Diese Regelung besteht ab Veranlagungszeitraum 2017 nicht mehr fort.
Danach sind grundsätzlich alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch EÜR ermitteln, zur Datenübermittlung der standardisierten Anlage EÜR nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verpflichtet. Informationen hierzu sind unter www.elster.de/elfo erhältlich. Lediglich in Härtefällen könnte die Finanzbehörde auf Antrag nach § 150 Abs. 8 Abgabenordnung (AO) auf den Datensatz mit Datenfernübertragung verzichten und in den Finanzämtern zur Verfügung stehende Papiervordrucke der "Anlage EÜR" erlauben. Vom Steuerpflichtigen wäre dann aber nachzuweisen, dass ihm die Datenfernübertragung mit Datensatz wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.
Mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. Oktober 2017 wurden die standardisierten Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Personengesellschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2017 bekannt gemacht, die ab 2017 nach § 60 Abs. 4 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) elektronisch an die Finanzverwaltung zu übersenden sind. Veröffentlichung erfolgte im Bundessteuerblatt Teil I.
Wird der Datensatz der Anlage EÜR nicht vorgelegt, kann dies vonseiten der Finanzverwaltung mittels Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden.
Bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns mittels EÜR darf keine Teilwertabschreibung vorgenommen werden.
In den neuen standardisierten Vordrucken EÜR wurde als Anpassung der bisherige Abschnitt zur Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen entfernt. Diese ist dem Finanzamt künftig durch Übermittlung einer berichtigten Anlage EÜR für das Jahr anzuzeigen, in dem der Investitionsabzugsbetrag berücksichtigt wurde. Das gilt auch für Investitionsabzugsbeträge, die in vor dem 1. Januar 2016 endenden Wirtschaftsjahren gebildet wurden. Nicht beanstandet wird die Rückgängigmachung formlos, wenn auch in Vorjahren die Bildung in der Gewinnermittlung formlos erklärt wurde.
Die EÜR ermöglicht eine computergestützte Kontrolle der Gewinnermittlung, führt damit zu einer gleichmäßigen Besteuerung aller Unternehmer und vereinfacht das Besteuerungsverfahren für die Finanzämter. Eine Benachteiligung gegenüber bilanzierenden Unternehmen besteht nicht, weil diese auch ihre Bilanzen inzwischen nach vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln haben.
Übersteigen die im Geschäftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 €, so sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZE (Formular zur Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Überstiegen die Betriebseinnahmen im vorangegangenen Kalenderjahr nicht 17.500 € und werden sie im laufenden Kalenderjahr nicht 50.000 € übersteigen, können die Steuerpflichtigen bezüglich der Umsatzsteuer von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen. In diesem Fall wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, zugleich entfällt auch der Vorsteuerabzug.
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