Buchhaltung / Rechnungswesen

AfA-Tabellen

Die Gegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten 810 € (seit 1. Januar 2018) übersteigen, sind handels- und steuerrechtlich sukzessive abzuschreiben. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, GWG - geringwertige Wirtschaftsgüter bis 810 € im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort, d. h. voll abzuschreiben oder über 250 € bis unter 1.000 € in einen Sammelposten einzustellen und über 5 Jahre abzuschreiben.
Die Höhe der sukzessiven Abschreibung sowie der steuerlichen AfA (Absetzung für Abnutzung) für die Anlagegüter wird bestimmt:
  • vom Wert der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten,
  • von den jährlichen Abschreibungssätzen, die sich
  • aus der vorbestimmten Nutzungsdauer (ND) in Jahren zu den jeweiligen Anlagegütern ableiten, und
  • dem anzuwendenden Abschreibungsverfahren, z. B. als lineare Abschreibung.
Die Nutzungsdauer (in Jahren) wird für die Bestimmung der Abschreibungssätze - differenziert für die einzelnen Anlagegüter - durch den Bundesminister der Finanzen in AfA-Tabellen vorgegeben. Es gelten hierfür die:
Die AfA-Tabellen sind jeweils gültig für alle Anlagegüter, die nach dem 31.12.2000 angeschafft oder hergestellt worden sind.
Die angegebene Nutzungsdauer repräsentiert die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und beruht auf Erfahrungen der steuerlichen Betriebsprüfung sowie Anhörung von Fachverbänden der Wirtschaft. Die Aussagen sind jeweils branchengebunden. Die Nutzungsdauer dient zugleich als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der Abschreibung und unterstellt eine technische Abnutzung unter branchenüblichen Bedingungen. Eine kürzere Nutzungsdauer kann nur zugrunde gelegt werden, wenn das Anlagegut "vor Ablauf der technischen Nutzbarkeit objektiv wirtschaftlich verbraucht ist".
In der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter werden Aussagen zur Nutzungsdauer nach folgender Gliederung getroffen:
1Unbewegliches Anlagevermögenbeispielsweise als Nutzungsdauer in Jahren für:
1.1Hallen in Leichtbauweise14 Jahre
1.3Traglufthallen10 Jahre
1.4Kühlhallen20 Jahre
1.9.1Silobauten aus Beton33 Jahre
2Grundstückseinrichtungenbeispielsweise für:
2.1Fahrbahnen, Parkplätze19 Jahre
2.2Straßen- und Wegebrücken aus Stahl und Beton33 Jahre
2.4Straßenbeleuchtung19 Jahre
2.7.3Kläranlagen mit Zu- und Ableitung20 Jahre
2.8Grünanlagen15 Jahre
3Betriebsanlagen allgemeiner Artbeispielsweise für:
3.1.2Krafterzeugungsanlagen Strom19 Jahre
3.1.5Windkraftanlagen16 Jahre
3.1.7Solaranlagen10 Jahre
3.4.3Krananlagen ortsfest21 Jahre
4Fahrzeugebeispielsweise für:
4.2.1PKW und Kombiwagen6 Jahre
4.2.3Lastkraftwagen, Kipper9 Jahre
5Bearbeitungs- und Verarbeitungsmaschinenbeispielsweise für:
5.3Bohrmaschinen mobil8 Jahre
5.16Sandstrahlgebläse9 Jahre
6Betriebs- und Büroausstattungbeispielsweise für:
6.14.3.1Großrechner7 Jahre
6.14.3.2PC, Notebook3 Jahre (1 Jahr seit 2021)
6.14.10Vervielfältigungsgeräte7 Jahre
6.15Büromöbel13 Jahre
6.18Bepflanzungen in Gebäuden10 Jahre
7Sonstige Anlagegüterbeispielsweise für:
7.2.1Bohnermaschinen8 Jahre
7.6Fahnenmasten10 Jahre
7.7Kühlschränke10 Jahre
Aufgrund des raschen technischen Fortschritts war eine Anpassung der Nutzungsdauer an die tatsächlichen Verhältnisse für Computerhardware und Software erforderlich. Mit Bezug auf das BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022 zur "Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung (veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I, ersetzt das vorherige Schreiben vom 26. Februar 2021)" kann eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 1 Jahr zugrunde gelegt werden für:
  • materielle Wirtschaftsgüter „Computerhardware (einschließlich zugehöriger Peripheriegeräte)“ und
  • immaterielle Witschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“.
Die einjährige Nutzungsdauer kann erstmals in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. Danach können die Grundsätze zur Nutzungsdauer auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter herangezogen werden, die in früheren Jahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als eine einjährige Nutzungsdauer zugrunde lag. Welche Geräte als Computerhardware dabei infrage kommen, wird im BMF-Schreiben näher erläutert. Verwiesen sei auf Aussagen unter Nutzungsdauer für Computer.
Die sukzessive Abschreibung als AfA entspricht der bilanziellen Abschreibung und damit den Aussagen zur Gewinnermittlung nach den Regelungen in § 7 Abs. 1 im Einkommensteuergesetz (EStG). Sie ist aber nicht mit der kalkulatorischen Abschreibung in der Kosten- und Leistungsrechnung identisch.
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