Baurecht / BGB

Positive Vertragsverletzung

Hierbei handelt es sich um eine schuldhafte Verletzung von Vertragsbedingungen in zweierlei Hinsicht:
  • einerseits wird der Vertrag nicht oder nur teilweise erfüllt und
  • zum anderen wurde der Vertrag schlecht, d. h. mit Mängeln ausgeführt.
Dem geschädigten Vertragspartner stehen daraus Rechte zu:
  • Nach BGB § 280 und § 286 besteht Anspruch auf Schadenersatz oder das Recht auf Vertragsrücktritt.
  • Nach VOB, Teil B z. B. § 2 Abs. 8, Nr. 1 muss der Auftraggeber Bauleistungen nicht vergüten, wenn der Auftragnehmer diese ohne Auftrag oder eigenmächtig in Abweichung vom Auftrag ausführte.
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