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Zwischen den Baubeteiligten kann es bei einem Bauvorhaben zu Meinungsverschiedenheiten bzw. Streitigkeiten kommen. Anzustreben wäre zunächst eine außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten. Ist der Auftraggeber für das Bauvorhaben eine „Behörde“ als ein öffentlicher Auftraggeber oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, kann mit Bezug auf § 18 Abs. 2 in der VOB Teil B eine Anrufung der vorgesetzten Stelle erfolgen. Allgemein sind im Behördenaufbau hierarchisch vorgesetzte Stellen mit entsprechender Verantwortung und Aufsicht gegenüber nachgeordneten Stellen maßgebend. Sollte dies beispielsweise in kleinen Kommunen nicht anzutreffen sein, könnte ggf. diese Verfahrensweise nicht vorgsehen werden. Bei einer Anrufung soll das Bauunternehmen als Auftragnehmer zunächst die dem Auftraggeber vorgesetzte Stelle anrufen. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um eine Meinungsverschiedenheit aus dem Bauvertrag bzw. seiner Durchführung handelt. Festgelegt ist nach § 18 Abs. 2, Nr. 1 VOB/B nicht, ob dies schriftlich erfolgen soll. Die schriftliche Mitteilung an die vorgesetzte Stelle wird aber dringend empfohlen.
Das Verlangen auf Anrufung kann auch an den Auftraggeber erfolgen mit der Bitte, dieses an die vorgesetzte Stelle weiterzuleiten. Für die Anrufung ist auch keine Frist bestimmt. Formal kann sie zeitlich über die Abnahme bzw. Legung der Schlussrechnung zur Bauleistung hinaus bis zum Ende der Frist für die Mängelansprüche erfolgen. Wer als vorgesetzte Stelle gilt, wird durchaus nicht immer dem Auftragnehmer bekannt sein. Er sollte dann vom Auftraggeber eine Auskunft verlangen. Würde sie unterbleiben, könnte der Auftraggeber aus positiver Vertragsverletzung haftbar werden.
Die vorgesetzte Stelle hat dem Auftragnehmer Gelegenheit zur mündlichen Aussprache und ihm "möglichst" innerhalb von 2 Monaten nach der Anrufung schriftlich Bescheid zu geben. Mit der Formulierung "möglichst" ist keine unbedingt einzuhaltende Frist bestimmt, weiterhin ist daraus auch nicht ein verbindlicher Anspruch auf den Erhalt eines Bescheids abzuleiten. Deshalb sollten in Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) diesbezüglich verbindliche Pflichten bestimmt werden. Erhält der Auftragnehmer einen schriftlichen Bescheid, dann wird es eine Antwort zum Grund der Anrufung sein, verbunden weiterhin mit einem zwingenden Verweis zu den Rechtsfolgen. Erhebt der Auftragnehmer nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eingang gegen den Bescheid Einspruch beim Auftraggeber, gilt der Bescheid als anerkannt.
Wird der Bescheid anerkannt, dann gilt das Anrufen auch für den Auftraggeber als endgültig entschieden. Voraussetzung ist aber auch, dass die VOB „als Ganzes“ vereinbart wurde.
Wenn der Auftragnehmer aber auf seine Anrufung überhaupt keinen Bescheid erhält, muss er dies als Nichtbeantwortung werten. Er könnte dann seine Rechte evtl. mit einem Klageverfahren geltend machen.
Will der Auftragnehmer die Anrufung nicht weiter betreiben, hat er dies dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen. Wünscht auch der Auftraggeber das Verfahren nicht weiter zu betreiben, dann hat er dies dem Auftragnehmer ebenfalls schriftlich gemäß § 18 Abs. 2, Nr. 2 VOB/B mitzuteilen.
Dem Auftragnehmer steht es grundsätzlich frei, von vornherein auf eine außergerichtliche Auseinandersetzung zu verzichten und gleich ein anderes Verfahren zu wählen, z. B. ein Schlichtungsverfahren oder die Klage.
Hat der Auftragnehmer die vorgesetzte Stelle des Auftraggebers angerufen, wird ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags die Verjährung seines Anspruchs nicht unterbrochen, aber gehemmt. Die Hemmung endet spätestens 3 Monate nach Zugang des schriftlichen Bescheids der vorgesetzten Stelle. Entscheidet sich jedoch ein Vertragspartner darauf, das Verfahren nicht weiter zu betreiben, dann endet die Hemmung mit dem Zugang der Mitteilung an den jeweils anderen Partner.
Streitigkeiten bzw. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragspartnern berechtigen jedoch den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen. Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht nicht nach und stellt die Bauausführung ein, dann gehen Rechte auf den Auftraggeber über, beispielsweise die Entziehung des Auftrags mit Bezug auf § 8 Abs. 3 VOB/B, wenn Verzug der Vollendung nach § 5 Abs. 4 VOB/B eintritt.
Unabhängig zur hier verlangten Fortsetzung der Bauausführung bei Streitigkeiten kann der Auftragnehmer jedoch von einer Leistungsverweigerung Gebrauch machen, wenn gesetzliche Bestimmungen und andere Regelungen ihn dazu berechtigen, beispielsweise außergewöhnliche Pflichtverletzungen durch den Auftraggeber.