Welche Tatbestände für die außerordentlichen Gefahrtragungen bei einem VOB-Vertrag maßgebend sein können, ist in § 7 Abs. 1 VOB /B angeführt: - höhere Gewalt: Darunter fallen alle schädigenden Ereignisse, hervorgerufen durch elementare Naturkräfte und auch durch Handlungen Dritter, mit denen – objektiv betrachtet – nicht zu rechnen ist und die nicht vorhersehbar sind , z.B. Brandstiftung, Vandalismus u.a. Allgemein wird auch Diebstahl darunter gerechnet, und zwar in der Regel von eingebauten oder mit der ausgeführten Bauleistung bereits verbundenen Gegenständen. Der Auftragnehmer ist aber verpflichtet, Schutzvorkehrungen gegen Diebstahl vorzusehen.
- Krieg,
- Aufruhr oder
- andere objektiv unabwendbare Umstände.
Letztere liegen vor, wenn trotz größter Sorgfalt, nach menschlichem Ermessen und wirtschaftlich vertretbaren getroffenen Vorkehrungen Schäden nicht verhindert bzw. nicht auf ein noch erträgliches Maß verringert werden konnten. Als Beispiel wird meistens Hochwasser als unabwendbares Ereignis angeführt, was im Einzelfall aber nicht grundsätzlich der Fall sein muss, wenn geplante Schutzmaßnahmen nicht bzw. nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurden.
Betroffen sein können mit Bezug auf § 7 Abs. 2 VOB/B sowohl Teilleistungen als auch die bereits insgesamt vertraglich ausgeführte Bauleistung, und zwar in Form aller bisher in die Substanz des Bauwerks bzw. der baulichen Anlage eingegangenen Bauleistungen. Der erreichte Fertigstellungsgrad der Baumaßnahme spielt dabei keine Rolle. Die Leistung muss weder teilabnahmereif noch schlussabnahmereif sein.
Von der Gefahr nicht erfasst werden
- sämtliche noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile,
- die Baustelleneinrichtung,
- Absteckungen als Vorbereitungsleistung für eine Baustelle,
- Baubehelfe und -hilfsmittel wie z.B. Schalungen, Gerüste, Transportanlagen, aber auch Werkzeuge und Kleingeräte u.a.
Liegt ein Schaden oder die Zerstörung zu den Beispielen vor, dann ist er jeweils vom Eigentümer der betreffenden Stoffe, Bauteile Hilfsmittel usw. zu tragen.
In Einzelfällen bliebe durchaus zu prüfen, ob Teile wie z.B. Bauzäune nicht auch im Interesse des Auftraggebers als gewünschte Schutzvorkehrungen gegen Zerstörungen, Vandalismus, Diebstahl u.a. anzusehen und bei Vorkehrung über die gesamte Bauzeit gewissermaßen bei Beschädigungen oder Zerstörung mit in die Vergütung einzubeziehen sind.
Bei Baubehelfen wie Gerüsten ist es auch unwichtig, ob diese Leistungen als Nebenleistungen nach Tz. 4.1 in ATV DIN 18299 bzw. der betreffenden ATV DIN der Gewerke gelten oder dem Auftragnehmer als Besondere Leistungen nach Tz. 4.2 in ATV DIN 18299 ausgeschrieben und in Auftrag gegeben wurden. Da diese Baubehelfe darüber hinaus oft selbstständig – unabhängig von anderen Bauleistungen – vergeben werden, handelt es sich in diesen Fällen auch um eine ganz oder teilweise ausgeführte Leistung.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber über einen Gefahreintritt bzw. bereits davor zu informieren. In § 7 Abs. 1 VOB/B ist dazu für einen VOB-Vertrag keine Pflicht sowie auch keine Frist vorgeschrieben, weil sich dies aus der generellen Fürsorge nach Treu und Glauben ableiten lässt. Bei einem Unterlassen könnte es für den Auftragnehmer ggf. eine positive Vertragsverletzung bedeuten. Erkennt der Auftragnehmer aber bereits vor Eintritt des Ereignisses die Schadensdrohung, sollte unverzüglich der Auftraggeber informiert werden. Dem Auftragnehmer obliegt die Pflicht, alle zumutbaren Maßnahmen vorzusehen, den drohenden Schaden gering zu halten.
Liegt jedoch von vornherein Offenkundigkeit als anzunehmende Kenntnis des Ereignisses auch beim Auftraggeber vor, kann die Benachrichtigung unterbleiben. Zu beachten bleibt aber, dass im Streitfall der Auftragnehmer beweispflichtig ist, dass ein Schadenereignis eingetreten ist und er dieses nicht zu vertreten hat.
Liegen Beschädigungen bzw. Zerstörungen als nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Gefahrenumstände vor, dann hat der Auftragnehmer in Verbindung zu § 6 Abs. 5 VOB/B Anspruch auf Vergütung bei Gefahrenumständen.