Jahresabschluss / HGB

Prüfungsbericht zum Jahresabschluss

In mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften sind die Dokumente des Jahresabschlusses sowie der Lagebericht des Bauunternehmens durch einen autorisierten Abschlussprüfer (in der Regel Wirtschaftsprüfer bzw. bei mittelgroßen GmbHs auch vereidigter Buchprüfer) zu prüfen. Die Anforderungen an den Prüfungsbericht sind im § 321 Handelsgesetzbuch (HGB) vorbestimmt. Der Abschlussprüfer hat über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung schriftlich und mit der gebotenen Klarheit zu berichten.
Vorrangig ist festzustellen, ob:
  • die vorgelegten Unterlagen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen,
  • die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht wurden.
Ist dies der Fall, kann der Prüfer einen Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss nach den Anforderungen und Aussagen in § 322 HGB erteilen. Bei Einwendungen müsste der Prüfer den Vermerk einschränken oder evtl. versagen und dies begründen. Werden Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften festgestellt, ist darüber zu berichten. Das gilt auch für Tatsachen, die den Bestand des geprüften Unternehmens gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können.
Das Prüfungsergebnis erhalten die Gesellschafter, die den Jahresabschluss feststellen müssen. Danach kann die Geschäftsführung entlastet werden.
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