Jahresabschluss / HGB

Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss

Die Dokumente des Jahresabschlusses sowie der Lagebericht eines Bauunternehmens sind in mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften durch einen autorisierten Abschlussprüfer (in der Regel Wirtschaftsprüfer bzw. bei mittelgroßen GmbH auch vereidigter Buchprüfer) zu prüfen.
Der Prüfer ist durch die Gesellschafter bereits vor Ablauf des Geschäftsjahres zu wählen.
Der Abschlussprüfer hat mit Bezug auf § 322 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) das "Ergebnis der Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss oder zum Konzernjahresabschluss zusammenzufassen. Der Bestätigungsvermerk hat Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben und dabei die angewandten Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze anzugeben".
Weiterhin soll der Bestätigungsvermerk eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses enthalten. Sie muss zweifelsfrei ergeben, ob:
  • ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt werden kann,
  • ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt werden kann,
  • der Bestätigungsvermerk aufgrund von Einwendungen zu versagen ist oder
  • der Bestätigungsvermerk versagt wird, weil der Abschlussprüfer nicht in der Lage war, ein Prüfungsurteil abzugeben.
Bei einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk hat die Prüfung zu keinen Einwendungen geführt und der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften, den Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) sowie maßgeblichen Rechnungslegungsgrundsätzen entsprochen.
Liegen dagegen Einwendungen vor, so hat der Abschlussprüfer seine Erklärung einzuschränken oder ggf. zu versagen. Eine Versagung käme infrage, wenn der Abschlussprüfer nach Ausschöpfung aller angemessenen Möglichkeiten nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben.
Vom Abschlussprüfer ist der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung mit in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Die Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks hat unter Angabe von Ort und Tag zu erfolgen.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere