Jahresabschluss / HGB

Jahresabschluss-Kriterien

Für den Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften und allen Konstruktionen von „& Co.“ Gesellschaften (beispielsweise GmbH & Co. KG) gelten verbindliche Kriterien nach den Regelungen im Handelsgesetzbuch (HGB) für die Aufstellung, für die Prüfung, Offenlegung u. a. Diese Kriterien sind weiter differenziert nach den Größenklassen der Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB festgelegt, wobei für die kleinen Kapitalgesellschaften Erleichterungen eingeräumt werden.
Wichtige Kriterien betreffen
  • die Aufstellung:
    kleine Kapitalgesellschaften bis 6 Monate, bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften innerhalb der ersten 3 Monate nach dem Bilanzstichtag,
  • Prüfung:
    entfällt für kleine Kapitalgesellschaften, demgegenüber bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften unverzüglich nach Aufstellung gemäß Prüfungspflicht nach § 316 HGB,
  • Vorlage an die Gesellschafter:
    unverzüglich nach Aufstellung bzw. Erhalt des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers,
  • Feststellung und Beschluss zur Ergebnisverwendung:
    für kleine Kapitalgesellschaften bis spätestens 11 Monate, für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften bis spätestens 8 Monate nach dem Bilanzstichtag,
  • Offenlegung:
    bis 12 Monate nach Bilanzstichtag bei kleinen Kapitalgesellschaften nur Bilanz und Anhang, bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften sowohl die Bilanz als auch die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), Anhang, Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats, Beschluss Ergebnisverwendung. Von den mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften sind die Dokumente beim Bundesanzeiger elektronisch einzureichen und dort bekannt zu machen. Die Einreichung beim Handelsregister entfällt. Der Bundesanzeiger reicht die Jahresabschlüsse an das Unternehmensregister weiter.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Jahresabschluss-Kriterien"

Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
Der öffentliche Auftraggeber kann Unternehmen nur die in den Nummern 1 bis 3 genannten Anforderungen an die Teilnahme auferlegen.1. Zum Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung kann der öffentliche Auftraggeber die Eintragung in das B...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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