Jahresabschluss / HGB

Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften sind Formen der Unternehmensorganisation. Sie sind - im Gegensatz zu den Personengesellschaften- auf die reine Kapitalbeteiligung zugeschnitten. Zu den Kapitalgesellschaften zählen in der Bauwirtschaft vorrangig die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG).
Die Kapitalgesellschaften werden nach Handelsrecht im § 267 Handelsgesetzbuch (HGB) in Größenklassen eingeteilt und zwar nach kleinen, mittelgroßen, großen Kapitalgesellschaften sowie Kleinstkapitalgesellschaften. Als Maßstäbe gelten dafür die Bilanzsumme, die Umsatzerlöse in 12 Monaten sowie die Anzahl der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.
Die Größenkriterien wurden mit Bezug auf das Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BilRUG vom 17. Juli 2015) für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre erhöht, wobei die erhöhten Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenklasse bereits freiwillig auf Geschäftsjahre angewendet werden können, die nach dem 31. Dezember 2013 begannen. In einem Konzernverbund darf das jedoch nur einheitlich geschehen.
Beispielsweise handelt es sich um mittelgroße Kapitalgesellschaften, wenn zwei der nachfolgenden drei Größenordnungen nach § 267 Abs. 2 HGB nicht überschritten werden:
  • Bilanzsumme von mehr als 6.000.000 € (vorher 4.840.000 €) bis zu 20.000.000 € (vorher 19.250.000 €) (nach Abzug eines evtl. auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags),
  • Jahresumsatzerlöse von mehr als 12.000.000 € (vorher 9.680.000 €) bis 40.000.000 € (vorher 38.500.000 €) und
  • mehr als 50 bis 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.
Werden die angeführten Größenordnungen mindestens in zwei Merkmalen überschritten, dann liegt eine große Kapitalgesellschaft vor. Bei Unterschreitung der Größenordnungen wird von einer kleinen Kapitalgesellschaft gesprochen.
Die Einteilung nach der Größe ist nachfolgend von Bedeutung für die Anforderungen, die an den Jahresabschluss nach dem Umfang der vorzulegenden Unterlagen, den Fristen für die Aufstellung, der Abschlussprüfung, der Feststellungen zur Ergebnisverwendung sowie hinsichtlich der Offenlegung zu stellen sind. Mit der Neufassung des § 325 Abs. 1 HGB ist es nicht mehr zulässig, dass Unternehmen ungeprüfte Jahresabschlüsse einreichen, um etwaige Offenlegungsfristen einzuhalten.
Die Merkmale für die Größenordnungen der Kleinstkapitalgesellschaften richten sich nach § 267a HGB. Das betrifft Kleinstunternehmen, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personengesellschaft ohne voll haftende natürliche Personen (Kapitalgesellschaft als Mischform in einer GmbH & Co. KG) tätig sind. Für sie sind geringere Anforderungen und Vorgaben für die Rechnungslegung bzw. das Bilanzrecht maßgebend.
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