Steuern

Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag wird weiterhin in Höhe von 5,5 % als Zuschlag zur Einkommensteuer und Körperschaftssteuer erhoben. Eine Zahlung hat jedoch erst dann zu erfolgen, wenn die Steuerlast entsteht, die bei der Einkommensteuer oberhalb einer Freigrenze liegt. Der Solidaritätszuschlag ist dann mit der Lohnsteuer durch das Unternehmen als Ergänzungsabgabe vom Arbeitslohn einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Ab 2021 wird der Solidaritätszuschlag für ca. 90 % der gegenwärtig Zahlungspflichtigen entfallen. Hierbei wird die Freigrenze nach § 3 Abs. 2 im „Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags vom 10. Dezember 2019 (in BGBl. I S. 2115) von bisher 972 € auf 16.956 € als Jahreseinkommen der Steuerzahlung angehoben. Daraus ableitend wird dann erst ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 61.717 € der Solidaritätszuschlag anfallen und zu zahlen sein. Danach schließt sich eine Minderungsgrenze bis zu einem Einkommen bis 96.409 € an. Im Falle von Verheirateten verdoppeln sich die angeführten Beträge.
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