Regelungen zur Körperschaftsteuer (KSt) treffen:
das Körperschaftsteuergesetz (KStG) in der Fassung vom 15. Oktober 2002 (in BGBl. I, S. 4144), das zuletzt geändert wurde durch
Artikel 1 im Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 26. Juni 2021 (in BGBl. I, S. 2050), insbesondere mit Einfügung des § 1a im KStG zur Einräumung einer Option zur Körperschaftbesteuerung von Personenhandelsgesellschaften (wie OHG und KG) und Partnerschaftsgesellschaften sowie
das BMF-Schreiben vom 10. November 2021 zur verwaltungsseitigen Umsetzung der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG.
Grundlagen
Der Körperschaftsteuer (KSt) unterliegen insbesondere die Einkünfte juristischer Personen, ohne jedoch die Steuerpflicht der jeweiligen Anteilseigner zu berühren. Körperschaftsteuerpflichtig sind im Baugewerbe die Kapitalgesellschaften (GmbH, AG). Sie unterliegen der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht, wenn sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben. Demgegenüber sind Körperschaften, deren Sitz oder Geschäftsleitung sich im Ausland befindet, nur beschränkt körperschaftsteuerpflichtig, und zwar nur mit ihren inländischen Einkünften. Gründet sich beispielsweise eine GmbH, so unterliegt die Vorgründungsgesellschaft noch nicht der Körperschaftsteuer. Die Körpersteuerpflicht beginnt erst mit Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages (als Vorgesellschaft bis zur Eintragung im Handelsregister). Die Steuerpflicht zur Körperschaftsteuer endet nach Ablauf des Sperrjahres, wenn die geschäftliche Betätigung eingestellt und das Vermögen der Kapitalgesellschaft verteilt wurde. Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer. Grundlage für die Steuerpflicht ist nach § 7 im KStG das innerhalb einer bestimmten Periode erzielte zu versteuernde Einkommen.
Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens
Grundlage liefert zunächst das handelsrechtliche Ergebnis aus der Handelsbilanz nach der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), das dann noch ggf. durch Korrekturen aufgrund steuerrechtlicher Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften (z. B. bei abweichender Bewertung des Anlagen- und Umlaufvermögens) anzupassen bzw. in das Steuerbilanzergebnis umzurechnen ist. Danach gilt folgende Aufrechnung zum zu versteuernden Einkommen:
Gewinn/ Verlust der Steuerbilanz |
+/./. | wirksame Vorgänge aus Gesellschafter-/ Gesellschaftsverhältnis |
| ./. verdeckte Gewinnausschüttungen |
| ./. verdeckte Gesellschaftereinlagen |
+ | nichtabziehbare Aufwendungen (z. B. Spenden, Satzungspflichtaufwendungen) |
./. | steuerfreie Einnahmen (z. B. Investitionszulagen) |
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= | Summe der Einkünfte |
./. | abzugsfähige Aufwendungen (z. B. Spenden) |
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= | Gesamtbetrag der Einkünfte |
./. | Verlustabzug (nach § 10d im Einkommensteuergesetz) |
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= | Einkommen |
./. | Freibeträge (z. B. für bestimmte Körperschaften nach §§ 24 und 25 KStG) |
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= | zu versteuerndes Einkommen |
Was der Körperschaftsteuer unterliegt und wie die einzelnen Einkünfte zu ermitteln sind, richtet sich grundsätzlich nach dem Körperschaftsteuergesetz (§ 8 KStG), in das jedoch wichtige Rechtsgrundlagen der Einkommensteuer übernommen wurden. Beispielsweise dürfen Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen, bestimmte Zinsen, Parteispenden oder die Gewerbesteuer das zu versteuernde Einkommen nicht schmälern. Als steuerfreie Betriebseinnahmen gelten beispielsweise Gewinne aus der Veräußerung eines Teils einer Körperschaft, sofern der Anteil in früheren Jahren nicht steuerwirksam auf einen niedrigeren Teilwert abgeschrieben wurde.
Veranlagung und Höhe der Steuer
Die Erhebung der Körperschaftsteuer erfolgt durch Veranlagung. Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln. Für den Veranlagungszeitraum sind Körperschaftsteuervorauszahlungen zu entrichten, die jeweils am 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12. eines Kalenderjahres fällig sind.
Der Steuersatz beträgt gegenwärtig für die Gewinne 15 % (2008, früher 25 bzw. 40 %) zuzüglich des darauf noch zu berechnenden Solidaritätszuschlags von 5,5 %, insgesamt also 15,825 %.
Option zur Körperschaftsteuer
Neu ermöglicht § 1a im KStG die Option zur Besteuerung mit Körperschaftssteuer beispielsweise für eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG) wie bei einer Kapitalgesellschaft, was zur Stärkung von Familienunternehmen in diesen Unternehmensformen führen wird. Die Option kann erstmals für Geschäftsjahre ausgeübt werden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen. Mindestens einen Monat vorher muss dafür ein Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz beim jeweils zuständigen Finanzamt eingegangen sein. Danach ist der Antrag unwiderruflich und kein neuer Antrag mehr für Folgejahre erforderlich.
Die Inanspruchnahme der Option erfordert vorher die Zustimmung aller Gesellschafter des Unternehmens. Zivil- und handelsrechtliche Vorschriften ändern sich für optierende Unternehmen nicht. Lediglich hinsichtlich der Besteuerung wird ein optierendes Unternehmen wie eine Kapitalgesellschaft behandelt.