Jahresabschluss / HGB

Anschaffungskosten

Anschaffungskosten dienen im Bauunternehmen vor allem für die Bewertung von Gegenständen des Anlagevermögens und eingekauftem Material.
Nach § 255 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) zählen zu den Anschaffungskosten jene Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand auch einzeln zugeordnet werden können.
Grundlage bildet der Anschaffungspreis (ohne Umsatzsteuer), weiterhin evtl. Anschaffungsnebenkosten (wie Transportkosten) und nachträgliche Anschaffungskosten (z. B. Umbauten). Dagegen sind Skonti, Rabatte, Boni und Rückvergütungen abzusetzen.
Weiterhin sind nicht einzurechnen z. B. Kosten der innerbetrieblichen Lagerung, Anlaufkosten für den Probelauf, Verwaltungskosten.
Schematisch gilt folgende Berechnung:
Anschaffungspreis (ohne Umsatzsteuer, soweit diese als Vorsteuer abziehbar ist)
+Anschaffungsnebenkosten (wie z. B. Transport-, Montage-, Umbaukosten, Versicherungen)
+nachträgliche Anschaffungskosten (wie z. B. Umbauten und Verbesserungen)
/Anschaffungspreisminderungen (wie z. B. Skonto,Boni, Rückvergütung)
=Anschaffungskosten (AK)
Ein Beispiel soll die Zusammenhänge bei Anschaffungskosten verdeutlichen:

Beispiel-Rechnung

Zu ermitteln sind die Anschaffungskosten für einen gekauften Baukran, für den der Bauunternehmer folgende Rechnungen vom Verkäufer erhielt:
  • Rechnungsbetrag einschl. Umsatzsteuer (19 %) = 297.500 €
  • Bezahlung erfolgt unter Abzug von 2 % Skonto.
  • Für den Antransport des Baukrans erteilt der Frachtführer dem Unternehmer einen Rechnungsbetrag einschl. Umsatzsteuer = 3.570 €, der ohne Abzug von Skonto bezahlt wird.
Berechnung:
Rechnungsbetrag297.500 €
./.Umsatzsteuer 19 %40.000 €
=Anschaffungspreis (Netto)250.000 €
+Transportkosten
Netto = 3.570 € ./. 570 € (USt.)
3.000 €
./.Skonto (2 % von 250.000 €)5.000 €
=Anschaffungskosten248.000 €
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Anschaffungskosten"

Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis oder mit unangemessen hohen oder niedrigen Kosten darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Insbesondere lehnt der öffentliche Auftraggeber ein Angebot ab, das unangemessen niedri...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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