Jahresabschluss / HGB

Anlagevermögen

Zum Anlagevermögen gehören alle Vermögensgegenstände, die bestimmt sind, dauernd dem Unternehmen zu dienen, also die Grundstücke, Baumaschinen und Geräte u. a. Ist ihre Nutzung, wie bei Baumaschinen, zeitlich begrenzt, spricht man von abnutzbaren Anlagegütern. Werden sie von Fremden angeschafft, erfolgt die Bewertung zu Anschaffungskosten. Selbst hergestellte Anlagegüter werden dagegen zu Herstellungskosten bewertet.
Das Anlagevermögen wird in der handelsrechtlichen Bilanz eines Bauunternehmens auf der Aktivseite ausgewiesen und zwar mit folgender Gliederung
I. Immaterielle Vermögensgegenstände
  1. selbst geschaffene Schutzrechte,
  2. entgeltlich erworbene Konzessionen sowie Lizenzen,
  3. Geschäfts- und Firmenwert,
  4. geleistete Anzahlungen
II. Sachanlagen
  1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,
  2. technische Anlagen und Maschinen,
  3. Betriebs- und Geschäftsausstattung,
  4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
III. Finanzanlagen
  1. Anteile an verbundenen Unternehmen,
  2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen,
  3. Beteiligungen,
  4. Wertpapiere des Anlagevermögens.
Das Anlagevermögen dient dem Betriebszweck. Im Rahmen der Anlagenwirtschaft ist die Erhaltung, Instanhaltung und Instandsetzung sowie die Ersatzbeschaffung zu sichern. Die Finanzierung des Anlagevermögens sollte vorrangig mit langfristig dem Unternehmen zur Verfügung stehendem Eigenkapital oder langfristigem Fremdkapital erfolgen.
Das Anlagevermögen kann weiterhin unterschieden werden hinsichtlich
  • der Bewertung nach abnutzbarem und nicht abnutzbarem Anlagevermögen sowie
  • der Ortsbindung nach beweglichem und unbeweglichem Anlagevermögen.
Beispielsweise sind Baumaschinen und Geräte abnutzbare Sachanlagen, für die steuerrechtlich die Wertminderung als bilanzielle Abschreibung vorzunehmen ist, d. h. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sukzessive über Jahre in die Betriebsausgaben übernommen werden.
Abzugrenzen sind nach der zeitlichen Übernahme in die Ausgaben die GWG - geringwertige Wirtschaftsgüter vom bilanziellen Anlagevermögen. Die GWG können:
  • mit Anschaffungskosten bis 800 € (ohne Umsatzsteuer, soweit diese als Vorsteuer abziehbar ist) bei Anschaffung bzw. Herstellung ab 1. Januar 2018 im Jahre der Anschaffung in vollem Umfang abgeschrieben werden,
  • bei Anschaffungen bis 31. Dezember 2017 bei Anschaffungskosten bis 410 € voll als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
Oft ist auch anzunehmen, dass die Güter auch im Anschaffungsjahr verbraucht werden.
Demgegenüber sind die Grundstücke nicht abzuschreiben. Sie zählen – wie auch die Gebäude und baulichen Anlagen – zum unbeweglichen Anlagevermögen.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Anlagevermögen"

Auszug im Originaltext aus VDI 2552 Blatt 10 (2021-02)
Für die Anwendung dieser Richtlinie gelten die Begriffe nach VDI 2552 Blatt 2 und die folgenden Begriffe:AIR (asset information requirement, Asset-Informations-Anforderungen) Informationsbedarf zum Betrieb einer baulichen Anlage (Asse...
- VDI-Richtlinie im Originaltext -
VDI-Richtlinie

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