Lohn / Tarif / Rente

Sterbegeld

Sterbegeld fällt als Gehaltszahlung im Todesfall eines Angestellten im Bauunternehmen mit Bezug auf § 6 im Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV-Angestellte). Danach ist das Gehalt vom Todestag an bis zum Ablauf des Sterbemonats zu zahlen, wenn im Sterbemonat noch Ansprüche auf Gehalt und Zuschuss zum Krankengeld zustanden.
Darüber hinaus sind ggf. noch ein, zwei oder drei Monatsgehälter in Abhängigkeit von einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von mehr als einem, drei oder fünf Jahren zu zahlen. Stirbt ein Angestellter an den Folgen eines Arbeitsunfalls, so sind ohne Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit über den Sterbemonat hinaus drei Monatsgehälter zu zahlen.
Sterbegeld zählt zu den tariflichen Sozialkosten. Es ist folglich ebenfalls Bestandteil der Gehaltszusatzkosten und wird mit im Baupreis kalkuliert.
In den Berechnungen zur Bestimmung des Zuschlagsatzes für die Gehaltszusatzkosten wird das Sterbegeld in der Position 2.2.2.3 ausgewiesen. Betriebsindividuelle Unterschiede sind möglich, aber wegen wertmäßiger Geringfügigkeit der Position kaum von Bedeutung.
In den Musterrechnungen des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e. V. wird ein prozentualer Zuschlag von 0,01 % berücksichtigt.
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